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Schlagwort: Geldfälschung

Eine Geldfälschung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand eine Fälschung von Banknoten oder Münzen herstellt oder in Umlauf bringt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine vollständige Fälschung oder nur um eine Veränderung handelt. Es handelt sich um eine schwere Straftat, die nach § 146 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.

Als Synonyme für Geldfälschung werden auch Begriffe wie Falschmünzerei oder Gelddruckerei verwendet.

  • Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

    Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

    Geldfälschung ist ein Delikt, das nicht nur die Stabilität des Zahlungsverkehrs bedroht, sondern auch das Vertrauen in wirtschaftliche Transaktionen erschüttert. Doch was passiert, wenn Falschgeld trotz eines auffälligen Hinweises wie „Fac-Simile“ als echt durchgeht? Das Landgericht Hildesheim hat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (Az.: 26 KLs 22 Js 30646/22) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Selbst ein mittig platzierter Aufdruck, der auf eine Nachbildung hinweist, schließt nicht aus, dass es sich um strafbares Falschgeld handelt. Der Fall zeigt, wie ausgefeilt Betrugsmaschen sein können – und wie leicht selbst scheinbar offensichtliche Warnsignale übersehen werden.

    Der Angeklagte, ein Mittelsmann in einer organisierten Tätergruppe, nutzte gefälschte 200-Euro-Scheine mit dem Aufdruck „Fac-Simile“ oder „Facsimile“, um Gold im Wert von über 450.000 Euro zu ergaunern. Die Opfer, zwei Unternehmer, die ihre Firmen verkaufen wollten, wurden durch eine aufwendige Inszenierung getäuscht: professionelle Websites, fingierte Investoren und eine scheinbar seriöse Abwicklung in angemieteten Büroräumen. Das Urteil wirft grundsätzliche Fragen auf – etwa, wie der Tatbestand der Geldfälschung auszulegen ist, wenn das Falschgeld auf den ersten Blick als solches erkennbar scheint, und welche Rolle die Täuschungsabsicht in komplexen Betrugskonstellationen spielt.

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  • Geldfälschung und Sammlermünzen

    Geldfälschung und Sammlermünzen

    Die Frage, was als Falschgeld im Sinne des § 146 StGB zu gelten hat, ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern berührt die Praxis der Strafverfolgung in Fällen wirtschaftlich motivierter Kriminalität. Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Beschluss vom 7. August 2023 (Az.: 3 Ws 81/23) klargestellt, dass nicht jedes Metallstück, das äußerlich an Münzgeld erinnert, automatisch unter den Tatbestand der Geldfälschung fällt. Besonders interessant ist die Entscheidung, weil sie zwei zentrale Aspekte aufgreift: die Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion der Anklage und die Abgrenzung zwischen Sammlermünzen, Medaillen und Falschgeld.

    Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf, die über den konkreten Sachverhalt hinausreichen – etwa, wie der Schutz des Geldverkehrs mit der Freiheit des Handels von Sammlerstücken in Einklang zu bringen ist und welche Rolle europäische Verordnungen bei der Auslegung nationaler Straftatbestände spielen.

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  • Cybercrime mal anders: Diebe von 28 Luxusautos gefasst

    Cybercrime mal anders: Diebe von 28 Luxusautos gefasst

    Deutsche und litauische Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmen Vermögenswerte im Wert von 1 Million Euro und zerschlagen ausgeklügelte Fälscherwerkstätten, meldet Europol (im Folgenden die Meldung): Eine enge Zusammenarbeit zwischen litauischen und deutschen Behörden sowie die Unterstützung von Europol und Eurojust haben zur Zerschlagung eines internationalen kriminellen Netzwerks von Autodieben geführt. Maßgeblich beteiligt waren die Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums Heilbronn, die Kriminalpolizei Klaipėda in Litauen sowie die Staatsanwaltschaften in Heilbronn und Litauen.

    Hinweis: Der vorliegende Vorwurf zeigt einerseits, wie Cybercrime sich in technischer Hinsicht von Computern in den Alltag verlagert. Andererseits bestehen hier die üblichen, bei uns im Blog schon mehrfach dargestellten Verteidigungsprobleme: Verschlüsselte Chats, die verwertet werden sollen, eine Einziehung (Vermögensabschöpfung), die die Existenz vernichten kann – mehr noch als die eigentliche Strafe.

    Eine gute Verteidigung konzentriert sich in solchen Fällen auf existenzsichernde Maßnahmen und legt den Fokus auf die Einziehung – nicht auf Show-Effekte vermeintlicher Beweisverwertungsverbote.

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  • Europol Analyse-Projekte

    Europol Analyse-Projekte

    Die Europol Analyse-Projekte („Europol Analysis Projects„) sind nach eigener Erklärung von EUROPOL „Teil des Europol-Analysesystems“. Hierbei geht es um ein Informationsverarbeitungssystem, das auf die enormen Datenmengen von EUROPOL zurückgreift. Die Projekte konzentrieren sich auf bestimmte Kriminalitätsbereiche.

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  • Durchsuchungen: Falschgeld aus dem Darknet

    Durchsuchungen: Falschgeld aus dem Darknet

    Es gab heute zahlreiche Zugriffe im Zusammenhang mit Falschgeld aus dem Darknet: Die Staatsanwaltschaft Köln/ZAC NRW und die Polizei Köln haben mitgeteilt, dass im Auftrag der bei der Staatsanwaltschaft Köln angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) Polizeikräfte sechs Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Haftbefehle des Amtsgerichts Köln in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Geldfälschung schon im Juli 2021 vollstreckt haben. Den beiden Beschuldigten wurde vorgeworfen, Falschgeld hergestellt und verkauft zu haben. Nun geht es weiter.

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  • Konkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld

    Konkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die
    Frage, in wie vielen rechtlich selbstständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zugrunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an!

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  • Geldfälschung

    Geldfälschung

    Die Geldfälschung ist in §146 StGB unter Strafe gestellt und sieht mehrere Deliktsformen vor. Das klassische Delikt ist das Nachmachen von echtem Geld: Entsprechend § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer Geld in der Absicht
    nachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen.

    Zweck des Gesetzes ist mit dem BGH, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen zu schützen. Da unter Umständen selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sein können, sind nach der Rechtsprechung an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

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  • Tatmehrheit bei Fälschung von Zahlungskarten

    Tatmehrheit bei Fälschung von Zahlungskarten

    Eine gelungene Klarstellung zur Anzahl der Taten bei der Fälschung von Zahlungskarten konnte nun endlich Der Bundesgerichtshof (2 StR 226/18) vornehmen. Es ist insoweit ein Klassiker, wie beim Computerbetrug durch den Einsatz erlangter Zahlungskarten: Am Ende stehen zwar formal betrachtet mehrere einzelne Akte im Raum. Tatsächlich aber stehen dahinter gerade nicht vereinzelte Tatentschlüsse (was Gerichte gerne übersehen), womit die Frage im Raum steht, wie viele Taten nun tatsächlich begangen wurden.

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  • Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Zur Vollendung

    Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Zur Vollendung

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 314/14) hat sich zur Vollendung beim Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung geäußert:

    Die Feststellungen belegen somit lediglich eine vollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten Geldscheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabei ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 7). Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung erkannte, steht der Vollendung nicht entgegen.