Schlagwort: räuberische erpressung

Rechtsanwalt für räuberische erpressung: Eine räuberische Erpressung im Sinne des StGB (Strafgesetzbuch) ist eine Straftat, bei der Gewalt oder Drohung angewendet wird, um eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Im Unterschied zur Erpressung wird bei der räuberischen Erpressung Gewalt oder Drohung angewendet, um die Sache zu erlangen. Die Tat wird als Raubdelikt eingestuft und mit Freiheitsstrafe bestraft.

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  • Taschenlampe geliehen, PIN erpresst: Wann ist ein Smartphone weggenommen?

    Taschenlampe geliehen, PIN erpresst: Wann ist ein Smartphone weggenommen?

    Wer jemandem im nächtlichen Gedränge sein Handy als Taschenlampe leiht, rechnet nicht damit, dass dieser Gefallen zum Auftakt eines Raubdelikts wird – und doch entscheidet sich an genau solchen Alltagsmomenten, ob ein Täter wegen Unterschlagung, Nötigung oder schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (4 StR 444/24) einen solchen Fall entschieden und dabei eine Frage berührt, die die Strafgerichte seit Jahren beschäftigt: Wann genügt der Zugriff auf ein fremdes Smartphone für die Annahme einer Zueignungsabsicht?

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  • Finalität der Gewaltanwendung im Raubtatbestand

    Finalität der Gewaltanwendung im Raubtatbestand

    BGH zur Abgrenzung von Raub und Diebstahl mit Waffen: Mit seinem Beschluss vom 24. Oktober 2024 (Az. 4 StR 368/24) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erneut seine gefestigte Rechtsprechung zur tatbestandlichen Finalität des Raubes nach § 249 StGB bestätigt und zugleich konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine spontane Mitnahme von Gegenständen nach einer bereits abgeschlossenen Nötigungshandlung nicht als Raub, sondern lediglich als Diebstahl mit Waffen zu qualifizieren ist. Die Entscheidung berührt damit ein zentrales Dogma des Raubstrafrechts: das Erfordernis der finalen Verknüpfung zwischen Gewalt oder Drohung und Wegnahmehandlung.

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  • Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Bestimmtheit strafrechtlicher Vermögensdelikte

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Bestimmtheit strafrechtlicher Vermögensdelikte

    In seinem Beschluss vom 9. April 2025 (2 BvR 1974/22) hat das Bundesverfassungsgericht erneut zentrale Leitplanken für die verfassungsrechtliche Auslegung von Straftatbeständen mit Vermögensbezug gezogen. Im Zentrum steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen (versuchter) räuberischer Erpressung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist – insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils.

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  • Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

    Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

    Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist ein komplexes und oft strittiges Thema im deutschen Strafrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung 3 StR 87/24 vom 29. Mai 2024 (Aktenzeichen: 3 StR 87/24) diese Problematik behandelt. Diese Analyse beleuchtet die Entscheidung des BGH und die rechtlichen Grundlagen sowie die praktischen Auswirkungen.

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  • Räuberische Erpressung: Wann liegt eine Drohung vor?

    Drohen ist die psychische Einwirkung auf den Bedrohten durch die Ankündigung eines Übels, um ihn in Furcht und Schrecken zu versetzen (BGH, 6 StR 206/23). Das Übel muss also vom Täter in irgendeiner Weise in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es allerdings nicht an, so dass auch schlüssige Handlungen genügen können, sofern nur das angekündigte Übel hinreichend erkennbar ist (BGH, 4 StR 8/55 und 6 StR 378/22).

    Auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohungswirkung entfalten. Dagegen genügt es nicht, wenn das Opfer lediglich damit rechnet, dass der Täter es an Leib oder Leben schädigen wird. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (BGH, 4 StR 324/87, 2 StR 558/12 und 2 StR 323/14).

  • Räuberische Erpressung

    Wann liegt eine räuberische Erpressung vor: Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein sogenannter „finaler Zusammenhang“ besteht (BGH, 4 StR 379/22).

    Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, 3 StR 174/16). Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme nahe liegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken angewandte Gewalt nunmehr fortsetzen oder wiederholen, um die erstrebte vermögensschädigende Handlung des Opfers zu erzwingen (BGH, 2 StR 432/20). Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf allerdings konkreter Feststellungen und Nachweise im tatrichterlichen Urteil.

  • Cybercrime Lagebild 2021 des BKA

    Cybercrime Lagebild 2021 des BKA

    Das Cybercrime Lagebild des BKA für das Jahr 2021 ist erschienen – dabei ist das spannende weniger die nackte Zahl von Zahlen, die in der Quintessenz („mehr Cybercrime-Taten, weniger Aufklärung“) kaum überraschen dürfte. Spannender ist vielmehr, welchen Fokus das BKA legt und was im Bereich der Phänomenologie erwähnenswert scheint. Und auch für das 2021 wird da einiges geboten.

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  • Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch: Der Täter eines versuchten Delikts kann „durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Bei der Frage, wann aber Freiwilligkeit vorliegt, ergeben sich mitunter Streitpunkte, etwa wenn der Täter äußere Umstände in seinen Entschluss, die Tat abzubrechen, einbezieht.

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  • 4 StR 147/96 – Labello-Fall

    Der Labello-Fall muss zusammen mit dem Urteil BGHSt 38, 116 im Hinterkopf behalten werden: Es geht um die erst einmal obskure Frage, ob ein Lippenstift ein taugliches Tatmittel zum schweren Raub ist. Vom Landgericht noch bejaht, hat der BGH dies dann abgelehnt. Wenn man den Sachverhalt liest, ist klar worum es eigentlich geht:

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  • Strafrecht: Drogen und Diebstahl an Drogen

    Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines
    Eigentumsdeliktes sein.
    BGH Beschluss vom 20.9.2005, Az: 3 StR 295/05

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  • PIN zu EC-Karte abgenötigt: Dennoch nur versuchte schwere räuberische Erpressung

    Der BGH (3 StR 294/10) hat entschieden, dass eine unter Androhung von Gewalt heraus genötigte PIN nicht automatisch keine (schwere) räuberische Erpressung sein muss. Dreh- und Angelpunkt bei der Frage ist der Vermögensschaden, dabei ist es schon länger auch vom BGH anerkannt, dass eine erlangte PIN mit dazu gehöriger EC-Karte durchaus ein Schaden sein kann, auf Grund der abstrakten Vermögensgefährdung in Form der jederzeitigen Verfügungsbefugnis des Täters. Was also hat in diesem Fall den Ausschlag gegeben?

    Die Antwort des BGH ist m.E. zwar richtig, hinterlässt aber einen Faden Beigeschmack: Entscheidend war in diesem Fall, dass das Konto nicht mehr gedeckt war, die Täter konnten also letztlich gar nicht verfügen, selbst wenn sie alle notwendigen „Unterlagen“ hatten.

  • Kein Anspruch auf Wechselgeld nach BTM-Kauf

    Sehr ausführlich hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 371/20) mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit eine Rechtswidrigkeit erstrebter Bereicherung in Fällen vorliegt, in denen der Käufer von Betäubungsmitteln gegen den Verkäufer die Zahlung von Wechselgeld mit Nötigungsmitteln durchzusetzen möchte. Grundlegend hierfür ist die Frage, ob man einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe von Wechselgeld nach einem BTM-Kauf überhaupt hat – was der BGH verneint.

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  • Keine räuberische Erpressung bei Ausnutzen von Angst

    Keine räuberische Erpressung liegt vor, wenn lediglich eine Furcht des Geschädigten ausgenutzt wird, ohne ihm zumindest konkludent mit einer Gewaltanwendung zu drohen: Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung.

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  • Diebstahl bei Entnahme von Geldscheinen aus Geldausgabefach des Geldautomaten

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 333/18) hat hervorgehoben, dass Geldscheine im Sinne des Diebstahls weggenommen werden, wenn diese aus dem Geldausgabefach entnommen werden – soweit es nicht gelingt, Geld zu erbeuten, bleibt es beim Versuch der Wegnahme. Dies ist in den Fällen relevant, in denen Täter das Geld ohne vorherige Drohung oder Nötigung unmittelbar aus dem Geldausgabefach entnehmen – etwa indem sie das Tatopfer ablenken oder überrumpeln und schnell zugreifen.

    In diesem Beitrag gehe ich auf die verschiedenen Sichtweisen ein – denn es gibt inzwischen einige unterschiedliche Ansichten zur Frage des Gewahrsams bei Geld im Geldautomaten während der Geldausgabe.

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  • Vermögensgefährdung durch Erlangen von EC-Karte und PIN

    Wann stellt das Erlangen einer EC-Karte samt zugehöriger PIN einen Vermögensnachteil im Sinne eines Vermögensschadens dar? Grundsätzlich gilt, dass schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellen kann. Hierbei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass dies bei einem nicht gedeckten Konto nicht anzunehmen ist.

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