Strafrechtlicher Blick auf ein digitales Drogennetzwerk: Mit Urteil vom 5. November 2024 (5 StR 599/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Fall entschieden, der das enorme Spannungsverhältnis zwischen traditionellem Strafrecht und digitaler Kriminalität aufzeigt. Im Zentrum der Entscheidung steht ein Online-Drogenhandel, der in seiner Organisation und technischen Ausgestaltung Parallelen zum berüchtigten „ShinyFlakes“-Fall aufweist, dessen Ersttäter mit vergleichbarem Modus Operandi bereits 2015 verurteilt worden war. Der BGH hatte in diesem Verfahren eine komplexe Revisionslage zu bewerten, die sowohl sachlich-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite betraf.
(mehr …)Schlagwort: MDMA
MDMA (3,4-Methylendioxymethamphetamin) ist eine synthetische Droge mit psychoaktiver und stimulierender Wirkung. MDMA ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als illegale Droge eingestuft.
MDMA ist vor allem als Partydroge bekannt und wird auch Ecstasy genannt. In Deutschland fällt MDMA unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Handel, Besitz und Konsum sind strafbar. Bei Verstößen gegen das BtMG drohen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen. Im Falle einer Strafanzeige wegen eines Drogendeliktes mit MDMA kann ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein Strafverteidiger beratend und vertretend tätig werden. Sie können eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die individuell auf den Fall und die Umstände abgestimmt ist. Dabei kann er auch prüfen, ob die Beweise rechtmäßig erhoben wurden und ob möglicherweise Verfahrensfehler vorliegen. Ziel ist es, das für den Mandanten günstigste Ergebnis zu erreichen, sei es ein Freispruch oder eine Strafmilderung.
Beiträge zu MDMA finden Sie in unserer Hauptkategorie zu Amphetamin (auch wenn MDMA genau genommen etwas anderes ist, wir aber fassen darunter alle chemischen Drogen)

Verwaltungsgericht Aachen: Entlassung eines Polizeikommissars wegen Cannabiskonsums
Am 16. Dezember 2024 entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 L 884/24), dass die Entlassung eines Polizeikommissars auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung rechtmäßig ist. Der Beamte hatte mehrfach Cannabis konsumiert, unter anderem kurz vor Dienstantritt, und damit gegen grundlegende Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoßen. Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die charakterliche Eignung im öffentlichen Dienst, insbesondere in sicherheitsrelevanten Berufen wie der Polizei.
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Dubai Unlocked: Die dunkle Seite der glitzernden Immobilienwelt
Die jüngste Enthüllung unter dem Namen „Dubai Unlocked“ gewährt Einblicke in die Schattenseiten des luxuriösen Immobilienmarktes von Dubai. Diese umfassende Recherche deckt auf, wie Personen aus der internationalen Elite, darunter auch Kriminelle, Politiker und sanktionierte Individuen, in das Immobiliengeschäft der Wüstenmetropole investieren. Durch geleakte Daten konnte das Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) in Zusammenarbeit mit 74 Medienpartnern weltweit eine detaillierte Analyse der Eigentumsverhältnisse in Dubai durchführen und fragwürdige Transaktionen ans Licht bringen.
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Entscheidung des LG Bamberg zum strafbaren Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
Am 15. Dezember 2023 fällte das Landgericht Bamberg (45 KLs 640 Js 3283/22) ein wichtiges Cybercrime-Urteil in einem Fall, der das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet betraf. Im Zentrum stand ein Online-Shop, der hauptsächlich für den Handel mit Betäubungsmitteln genutzt wurde. Die Verurteilung basierte auf § 127 StGB, der das schlichte Betreiben solcher Plattformen unter Strafe stellt – und das Landgericht machte deutlich, dass ein teils legales Angebot nichts an der Strafbarkeit ändert.
(mehr …)Vergewaltigung unter Verwendung von Liquid Ecstasy
Das Landgericht Saarbrücken (3 KLs 35/22) hat entschieden, dass die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen (hier: Gamma-Butyrolacton (GBL), „Liquid Ecstasy“) in ein Getränk, um den hierdurch herbeigeführten Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem auszunutzen, den Tatbestand des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt. Damit kommt in diesem Fall die Mindeststrafe von 5 Jahren in Betracht.
(mehr …)SpecTor: 288 Dark-Web-Verkäufer bei großer Marktplatz-Beschlagnahme verhaftet
In einer von Europol koordinierten Operation, an der neun Länder beteiligt waren, haben die Strafverfolgungsbehörden den illegalen Dark-Web-Marktplatz „Monopoly Market“ beschlagnahmt und 288 Verdächtige festgenommen, die am Kauf oder Verkauf von Drogen im Dark Web beteiligt waren. Es wurden mehr als 50,8 Mio. EUR (53,4 Mio. USD) in bar und virtuellen Währungen, 850 kg Drogen und 117 Schusswaffen beschlagnahmt. Zu den beschlagnahmten Drogen gehören über 258 kg Amphetamine, 43 kg Kokain, 43 kg MDMA und über 10 kg LSD und Ecstasy-Pillen.
Die Operation mit dem Codenamen SpecTor bestand aus einer Reihe von separaten, sich ergänzenden Aktionen in Österreich, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Polen, Brasilien, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und der Schweiz.

Quelle: EUROPOL PM Intelligence-Pakete als Grundlage für Ermittlungen
Europol hat auf der Grundlage der von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Beweismittel, die im Dezember 2021 erfolgreich die kriminelle Infrastruktur des Marktplatzes beschlagnahmten, Informationspakete zusammengestellt. Diese Zielpakete, die durch den Abgleich und die Analyse der gesammelten Daten und Beweise erstellt wurden, dienten als Grundlage für Hunderte von nationalen Ermittlungen. Die infolge der Polizeiaktion gegen Monopoly Market verhafteten Verkäufer waren auch auf anderen illegalen Marktplätzen aktiv, wodurch der Handel mit Drogen und illegalen Waren im Dark Web weiter behindert wurde. Infolgedessen wurden 288 Verkäufer und Käufer verhaftet, die an Zehntausenden von Verkäufen illegaler Waren in ganz Europa, den Vereinigten Staaten und Brasilien beteiligt waren. Einige dieser Verdächtigen wurden von Europol als hochrangige Zielpersonen eingestuft.Die Festnahmen erfolgten in den Vereinigten Staaten (153), dem Vereinigten Königreich (55), Deutschland (52), den Niederlanden (10), Österreich (9), Frankreich (5), der Schweiz (2), Polen (1) und Brasilien (1). Eine Reihe von Ermittlungen zur Identifizierung weiterer Personen, die hinter Dark-Web-Konten stecken, sind noch nicht abgeschlossen. Da die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den umfangreichen Käuferlisten der Anbieter erhalten haben, droht nun auch Tausenden von Kunden in aller Welt eine strafrechtliche Verfolgung.
Illegale Marktplätze im Dark Web
Im Vorfeld dieser koordinierten Aktion schlossen deutsche und US-amerikanische Behörden im April 2022 auch Hydra“, den umsatzstärksten Dark-Web-Markt mit einem geschätzten Umsatz von 1,23 Milliarden Euro. Bei der Zerschlagung von Hydra beschlagnahmten die deutschen Behörden Kryptowährungen im Wert von 23 Mio. EUR.
Was die Zahl der Verhaftungen angeht, war die Operation sogar noch erfolgreicher als frühere Operationen mit den Codenamen DisrupTor (2020) mit 179 und Dark HunTor (2021) mit 150 Verhaftungen. (Quelle: EUROPOL Pressemitteilung)

Europol Analyse-Projekte
Die Europol Analyse-Projekte („Europol Analysis Projects„) sind nach eigener Erklärung von EUROPOL „Teil des Europol-Analysesystems“. Hierbei geht es um ein Informationsverarbeitungssystem, das auf die enormen Datenmengen von EUROPOL zurückgreift. Die Projekte konzentrieren sich auf bestimmte Kriminalitätsbereiche.
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Zauberpilze und Designerdrogen in der Post
Zoll stellt Pflanzsets für psilocybinhaltige Pilze und 3-MMC sicher: Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund führten in den letzten vier Wochen neun Kontrollen von Postlieferungen in den bedeutenden Postverteilzentren im Bezirk des Hauptzollamts Dortmund durch. Bei den Kontrollen stellten die Beamten verschiedene Betäubungsmittel, vor allem Methylmethcathinon, auch bekannt als 3-MMC, sicher.
Dazu bei uns: Drogenkauf im Darknet
(mehr …)Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz & Herkunftstäuschung: Schutz vor Nachahmung im Wettbewerbsrecht
Wettbewerbliche Eigenart und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach dem UWG: Das Wettbewerbsrecht bietet einen eigenen Anspruch auf Unterlassung bei der Nachahmung von Produkten – der eine geringe Anspruchshürde darstellt. Es bietet sich damit über eine Prüfung im Wettbewerbsrecht ein Unterlassungsanspruch gegen Nachahmer, der neben den drei „grossen“ Ansprüchen – Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht – existiert.
Das Besondere beim Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht ist, dass das Erreichen der Schutz-Schwelle sehr schnell erreicht werden kann. Insbesondere bedarf es keiner besonderen Schöpfungshöhe soweit es sich im Kern um ein unterscheidbares und dem Hersteller zuzuordnendes Produkt handelt. Beachten Sie dabei, dass parallel auch eine Behinderung eines Mitbewerbers bei systematischer Nachahmung vorliegen kann.
Hinweis: Der früher in §4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF geregelte lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des §4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG, frühere Rechtsprechung bitte entsprechend lesen.
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Betäubungsmittelstrafrecht: 2.000 Tabletten Ecstasy sind nicht zwingend eine nicht geringe Menge
Bei Drogen gibt es Mitunter ja eine „geringe Menge“ mit sogar das Absehen von der Verfolgung einher gehen kann – ich hatte das hier schon kurz erläutert.
Vor dem Landgericht Aachen fand sich jemand wieder, der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) angeklagt war und auch schuldig gesprochen wurde. Dabei ging es laut Feststellung des Landgerichts um 2.000 Ecstasy-Tabletten, wobei das Landgericht zwar den Wirkstoffgehalt (2%) feststellte, aber nichts zum Gewicht der einzelnen Tabletten sagte. Das ist, so der BGH (2 StR 296/10) nun, schlicht zu wenig. Zu Recht verweist der BGH darauf, dass das Gewicht bei Ecstasy-Tabletten keinesfalls „normiert“ ist, sondern sogar starken Schwankungen unterliegt. Der Bundesgerichtshof rechnet sodann vor:
So errechnet sich ausgehend von 2.000 Tabletten bei einem durchschnittlich vorkommenden Gewicht von etwa 200-250 mg pro Tablette und einem Wirkstoffgehalt von 2% nur ein Gesamtwirkstoffgehalt von acht bis zehn Gramm Base.
Die Grenze zur nicht-geringen Menge bei MDA/MDE/MDMA-Base (Name des Wirkstoffs in Ecstasy-Tabletten) liegt aber bei bis zu 30 Gramm (so der BGH nicht nur in der aktuellen Entscheidung, sondern in gängiger Rechtsprechung, etwa BGHSt 42, 255 und BGH in NJW 2011, S.3641). Alleine von der Anzahl der Tabletten lässt sich somit kein Rückschluss ziehen, die Entscheidung des LG Aachen war insofern aufzuheben.
Hinweis: Im Strafmaß hat sich das im Ergebnis nicht ausgewirkt, denn der Betroffene hatte „gewerbsmäßig“ gehandelt, was ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG darstellt. Was bedeutete das im Ergebnis? Gleiches Strafmaß am Ende, es steht nur eine andere Norm drauf.
Übersicht: Beachten Sie auch unsere Übersicht zum Thema „nicht geringe Menge“!
Amphetamin: Preise, Wirkstoffmenge, Konsumverhalten und Beschlagnahmen in der EU
Preise & Wirkstoffmenge von Cannabis: Die Menge an durch die Behörden beschlagnahmtem Amphetamin ist seit Jahren in einem recht konstanten Trend – wobei man der Grafik der EMCDDA auch entnehmen kann, wie sich in der EU insgesamt die für Strafverfahren wichtigen Werte verteilen:
- Wirkstoffgehalt: Reicht von 13% bis 67%, im Schnitt zwischen 20 – 35%
- Preis: Von 7 Euro bis 50 Euro pro Gramm, im Schnitt 10-25 Euro
- Konsumverhalten: Dabei konsumiert etwa ein drittel täglich, wobei Essen/Trinken und Sniffen die verbreitetsten Konsummethoden sind
- Nicht geringe Menge: Amphetamin 10 Gramm; MDMA 30 Gramm

European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (2021) Die extreme Varianz der Werte dürfte sich damit erklären lassen, dass unter „Amphetamine“ als Oberbegriff einfach zu viele unterschiedliche Begriffe fallen.
Beachten Sie unbedingt auch die Thematik des Wirkstoffgehalts:
- Das Wirkstoffgutachten im BTM-Strafrecht
- Schätzung des Wirkstoffgehalts im BTM-Strafverfahren
- Kauf von Drogen im Internet
- Wir vertreten erfahren im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht
- Wichtige statistische Daten zu Drogen: Heroin, Kokain, Amphetamin und Cannabis

Nicht geringe Menge BtMG
Nicht geringe Menge BtMG (Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).
Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.
Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)
- Nicht geringe Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch): Nach alter Rechtslage (BtMG) 7,5 Gramm, nach neuer Rechtslage (KCanG) derzeit unklar
- Nicht geringe Menge Amphetamin: 10 Gramm
- Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
- Nicht geringe Menge MDMA: 30 Gramm
- Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
- Nicht geringe Menge Heroin: 1,5 Gramm
- Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
- Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!
Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.
(mehr …)Drogen im Blog

In unserem Strafverteidiger-Blog gibt es einige Informationen zum Thema Drogenstrafrecht und wir sind als Strafverteidiger rund um BtMG und KCanG tätig:
- Nicht geringe Menge BTM
- Besitz von Betäubungsmitteln
- Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Cannabidiol strafbar?
- Das Wirkstoffgutachten im BTM-Strafrecht
- Schätzung des Wirkstoffgehalts im BTM-Strafverfahren
- Kauf von Drogen im Internet
- Wichtige statistische Daten zu Drogen: Heroin, Kokain, chemische Drogen und Cannabis
Strafbarkeit von Drogen: Strafe bei Drogenbesitz & Drogenhandel
Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen: Die Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen ist mit vielen Mythen und Halbwahrheiten versehen, die von Bagatellisierung bis Übertreibung reichen. In diesem Beitrag wird auf einige gewichtige Aspekte eingegangen, die für Betroffene regelmässig überraschend sind.
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Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen
Der Bundesgerichtshof (3 StR 190/15) hat sich zu dem zunehmenden Phänomen des Verkaufs von Betäubungsmitteln über das Internet äußern dürfen und die Seite der Konkurrenzen beleuchtet. Der Angeklagte hatte selber zwei Mal in großem Umfang Drogen eingekauft und dann einheitlich per briefpost aus beiden Einkäufen Drogenteile an Käufer weiter versendet:
Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er von einem unbekannt gebliebenen Dritten knapp 20 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von über 15,8 kg Amphetaminsulfat. Durch eine weitere Bestellung verschaffte er sich etwa 1,48 kg Ecstasy mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 1,39 kg MDMA-HCl. Am 18. März 2014 brachte der Angeklagte insgesamt 37 Briefe, die er an Besteller der Betäubungsmittel im In- und Ausland verschicken wollte, zu einem Briefkasten und warf sie dort ein; 30 Briefe ent-hielten einen Teil des Amphetaminvorrats, sieben Briefe einen Teil des Ecstasys.
Die Vorinstanz erkannte – durchaus vertretbar – zwei Taten, was der Bundesgerichtshof aber nun aufgehoben hatte, denn durch das einheitliche Versenden würde das Gesamtgeschehen verklammert:
Durch die einheitliche Briefaufgabe fielen die bezüglich des gewinnbringenden Verkaufs des Amphetamin- und Ecstasyvorrats zunächst selbständigen Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in einem Handlungsteil – der Auslieferung der Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162) – zusammen. Die Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft beide Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit (…)
Eine richtige und wichtige Entscheidung mit erheblicher Auswirkung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln im Internet, auf deren Beachtung bei den Landgerichten gedrängt werden muss.
Dazu auch bei uns:
