Die Klägerin, ein Parallelimporteur von Arzneimitteln, wurde durch eine einstweilige Verfügung daran gehindert, bestimmte Teststreifen in Deutschland zu vertreiben. Die Verfügung stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im Inland nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine deutsche Gebrauchsanweisung enthalten, die vorab in einem erneuten Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden ist.
Nach einem Urteil des EuGH im Jahr 2016, das dieser Auffassung widersprach, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Verfügung. Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz für den entgangenen Gewinn aufgrund der Vollziehung der Verfügung, womit sich nun der BGH auseinanderzusetzen hatte (Urteil vom 21. März 2024, Aktenzeichen IX ZR 138/22).
Rechtliche Analyse
Der BGH hebt das Urteil des OLG Karlsruhe auf und verweist den Fall zurück. Das Gericht hatte den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO für verjährt gehalten, da die Klägerin bereits 2016 von dem EuGH-Urteil Kenntnis hatte. Der BGH entscheidet, dass die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO erst beginnt, wenn entweder das einstweilige Verfügungsverfahren oder das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt besonders, wenn eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Im vorliegenden Fall war die Rechtslage nicht von Anfang an eindeutig und die Verjährungsfrist begann daher erst mit dem Abschluss des Jahres 2017.
Bedeutung
Diese Entscheidung unterstreicht, dass bei Schadensersatzansprüchen aus einstweiligen Verfügungen die Verjährungsfrist in der Regel erst nach dem Abschluss des einstweiligen Verfahrens oder eines Hauptsacheverfahrens beginnt. Spezifisch für diesen Fall betont der BGH, dass die Entscheidung des EuGH, welche eine relevante EU-Richtlinie auslegt und somit der ursprünglichen Begründung für die einstweilige Verfügung widerspricht, nicht automatisch den Verjährungsbeginn markiert, insbesondere wenn entgegenstehende nationale höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und keine Hauptsacheentscheidung ergangen ist.
Für Betroffene bedeutet dies, dass der Beginn der Verjährungsfrist nicht automatisch mit der Kenntnis einer potenziellen Anspruchsgrundlage eintritt, insbesondere wenn komplexe rechtliche Fragen oder höchstrichterliche Entscheidungen involviert sind. Das Urteil betont die Wichtigkeit einer umfassenden Betrachtung der Umstände für den Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen nach § 945 ZPO.
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