Dass Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, welches im Wege der Extraktion gewonnen wurde, neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung sind, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 1029/20, entschieden. Das Inverkehrbringen solcher Lebensmittel ohne Zulassung verstößt damit gegen das Lebensmittelrecht, namentlich gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel-Food-VO).
Entscheidung des VG Gelsenkirchen: CBD als Novel Food
Entsprechend Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt haben, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.
Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Die zuständigen Behörden ergreifen alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zu gewährleisten, Art. 138 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Zu diesen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 auch die Untersagung des Inverkehrbringens von Waren. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind mit Blick auf die Untersagung des Inverkehrbringens speziell der CBD-haltigen Lebensmittel mit dem Verwaltungsgericht gegeben.
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Aus der Entscheidung des VG
(aaa) Das Inverkehrbringen der CBD-haltigen Lebensmittel durch die Antragstellerin verstößt gegen das Lebensmittelrecht, namentlich gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (Novel-Food-VO). Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
Es steht zur Überzeugung der Kammer bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung fest, dass die von der Untersagungsanordnung unter Ziffer I. 1. erfassten Produkte als neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2015/2283 zu qualifizieren sind. Die Antragstellerin verfügt bislang über keine entsprechende Zulassung und es ist – nach wie vor – ungeklärt, ob eine Zulassung für CBD-haltige Lebensmittel überhaupt möglich sein wird.
Vgl. DAZ.online: Keine Novel-Food Zulassung – EU-Kommission wertet CBD als Betäubungsmittel, Bericht vom 17. August 2020 (www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/08/17/eu-kommission-wertet-cbd-als-betaeubungsmittel).
Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2015/2283 sind „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien – hier kommt nur Ziffer iv in Betracht – fallen.
Für die Frage, ob es sich um ein „neuartiges“ Lebensmittel handelt, kommt es nicht auf den Ausgangsstoff, sondern auf das daraus erzeugte, zu beurteilende Produkt an.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2012 – 16 K 4137/11 –, juris Rn. 17; VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 27 („produktbezogen“).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorgängerregelung der Novel-Food-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, reicht (selbst) der Umstand, dass alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen nicht als neuartige Lebensmittel zu qualifizieren sind, nicht dafür aus, die Anwendung dieser Verordnung auf das erzeugte Lebensmittel auszuschließen. Die Entscheidung, ob dieses als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – C-383/07 –, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 9 S 1887/17 –, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 27.
Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – C-383/07 –, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 27/14 –, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 9 S 1887/17 –, juris Rn. 20 f.
Diese Erwägungen sind im Grundsatz auf die Regelungen der Novel-Food-Verordnung in der gegenwärtigen Fassung übertragbar.
Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 7 B 394/20 SN –, juris Rn. 25.
Gemessen an diesen allgemeinen Maßstäben ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass Lebensmittel, die CBD enthalten, das im Wege der Extraktion gewonnen wurde, neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 13 B 1423/19 –, juris Rn. 2 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 9 S 535/19 –, juris Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2020 – 16 K 6311/19 –, juris Rn. 36 ff., sowie Beschluss vom 27. September 2019 – 16 L 2333/19 –, juris Rn 14 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 25 ff.; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 7 B 394/20 SN –, juris Rn. 24 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2019 – 15 B 3035/19 –, juris Rn. 22 ff.; siehe auch Pressemitteilung des VG Gießen zum Beschluss vom 11. November 2019 – 4 L 3254/19.GI –, juris; vgl. zum Ganzen ferner Kiefer, Die Verkehrsfähigkeit hanfhaltiger Lebensmittel – Zum Status quo in Sachen CBD, THC und Novel Food, ZLR 2020, 158 (159 ff.).
Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. Auch die konkret von der Antragstellerin angebotenen Lebensmittel sind in einem solchen Sinne als neuartig zu bewerten, da auch sie – unstreitig – CBD enthalten, das im Wege der Extraktion, namentlich durch ein CO2-Extraktionsverfahren, gewonnen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr bereits verwendet wurden. Hierfür spricht maßgeblich der sogenannte Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission.
Im Novel-Food-Katalog der EU-Kommission findet sich bereits seit Langem ein Eintrag zur Hanfpflanze als solcher. Unter dem Titel “Cannabis sativa L.” heißt es:
„In der Europäischen Union ist der Anbau von Cannabis sativa L.-Sorten zulässig, sofern sie im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU (‘Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species‘) eingetragen sind und der Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt nicht mehr als 0,2 % (w/w) beträgt. Einige Produkte, die aus der Cannabis sativa-Pflanze oder Pflanzenteilen gewonnen werden, wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfettete Hanfsamen, haben eine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in der EU und sind daher nicht neuartig. [. . .]“ (deutsche Übersetzung zitiert nach Kiefer, Die Verkehrsfähigkeit hanfhaltiger Lebensmittel – Zum Status quo in Sachen CBD, THC und Novel Food, ZLR 2020, 158 [163]).
Zu einer für hanfhaltige Lebensmittel bedeutenden Ergänzung des Novel-Food-Katalogs kam es im Januar 2019. Seither wird unter der Überschrift “Cannabinoids” folgender Eintrag geführt:
„Die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) enthält eine Reihe von Cannabinoiden und die häufigsten sind folgende: [. . .] Cannabidiol (CBD), [. . .]. Unbeschadet der Informationen, die im Katalog für neuartige Lebensmittel für den Eintrag zu Cannabis sativa L. bereitgestellt werden, gelten Extrakte von Cannabis sativa L. und daraus abgeleitete Produkte, die Cannabinoide enthalten, als neuartige Lebensmittel, da eine Vorgeschichte des Konsums nicht nachgewiesen wurde. Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden (z. B. Hanfsamenöl). Dies gilt auch für Extrakte aus anderen Pflanzen, die Cannabinoide enthalten. Synthetisch gewonnene Cannabinoide werden als neuartig angesehen.“ (deutsche Übersetzung zitiert nach Kiefer, Die Verkehrsfähigkeit hanfhaltiger Lebensmittel – Zum Status quo in Sachen CBD, THC und Novel Food, ZLR 2020, 158 [163]).
Der Eintrag zu „Cannabinoids“ ist – nach wie vor – mit dem Status „rotes X“ versehen, was bedeutet, dass das Lebensmittel vor dem Stichtag 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurde.
https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/index.cfm (Stand: 25. September 2020).
Zwar ist der Katalog der Europäischen Kommission für die Einordnung eines Lebensmittels als neuartig nicht bindend. Dem Katalog kommt aber eine erhebliche Indizwirkung und große praktische Bedeutung zu. In die Einträge des Katalogs fließen die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein.
Vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 27/14 –, juris Rn. 32 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 13 B 1423/19 –, juris Rn. 14 f.; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 7 B 394/20 SN –, juris Rn. 27.
Auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hält CBD-haltige Hanfextrakte und jedes mit solchen Extrakten versetzte Lebensmittel für neuartig.
Vgl. BVL, Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) & Co, abrufbar unter: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html (Stand: 25. September 2020).
Diese Position bestärkte das BVL im Laufe dieses Jahres noch einmal in einer Pressemitteilung vom 6. März 2020.
Vgl. BVL, Einschätzung des BVL zu Hanfextrakten hat Bestand – CBD-haltige Lebensmittel werden EU-weit als Novel Food eingestuft, abrufbar unter: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/01_lebensmittel/2020/2020_03_06_CBD.html (Stand: 25. September 2020).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat entgegen der Indizwirkung des Novel-Food-Katalogs nicht neuartig ist, trägt – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in Verkehr bringt oder bringen will.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 13 ME 320/19 – juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 9 S 535/19 – juris Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 41.
Gegenteilige – diese Indizwirkung widerlegende – Anhaltspunkte für eine Bewertung der streitgegenständlichen Lebensmittel als nicht neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung bestehen auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin nicht.
Soweit die Antragstellerin zunächst geltend macht, es sei unstreitig, dass die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und ihre Bestandteile als solche keine neuartigen Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Novel-Food-Verordnung seien und dass die in den hier streitgegenständlichen Produkten hanfhaltigen Extrakte als Zutaten enthalten seien, bei denen es sich ausschließlich um „reine Naturextrakte“ bzw. „Vollextrakte“ aus den Samen sowie aus den Blättern der Nutzhanfpflanze handele, ist dies für die Bewertung der Produkte der Antragstellerin als „neuartig“ nach den vorgenannten Maßstäben ohne Bedeutung. Es ist zwar in der Tat anerkannt, dass bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder fettfreiem Hanfsamenprotein gewonnene Produkte eine Verwendungsgeschichte in der EU haben und deshalb nicht als neuartig einzuordnen sind. Dies entspricht auch dem vorzitierten entsprechenden Eintrag „Cannabis sativa L.“ im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission. Bei den Produkten der Antragstellerin handelt es sich aber weder um Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder fettfreiem Hanfsamenprotein. Die Neuartigkeit eines Lebensmittels ist aber – wie ausgeführt – produktbezogen zu prüfen, und zwar losgelöst von der Bewertung des Ausgangsprodukts bzw. des verarbeiteten Rohstoffs.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 27.
Die von der Antragstellerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen belegen allesamt nicht, dass konkret ihre Produkte eine Verwendungsgeschichte in der EU haben.
Vor allem befasst sich die vorgelegte Stellungnahme des Europäischen Hanfverbandes (European Industrial Hemp Association (EIHA)) vom 27. Mai 2020 (Bl. 57 ff. des Verwaltungsvorgangs) nicht konkret mit den Produkten der Antragstellerin. Soweit es dort heißt, die EIHA habe der Europäischen Kommission bereits „Beweise“ vorgelegt, wonach Hanfextrakte seit Jahrhunderten als Lebensmittel konsumiert werden, dürfte hiermit die EIHA-Präsentation aus dem Vorjahr gemeint sein (Presentation on Hemp Extracts vom 12. März 2019, dort S. 24: „Extracts, with traditional extraction technologies, from hemp plants legally growing in EU are not NF“). Zu dieser Präsentation hat bereits das OVG Lüneburg ausgeführt, dass sich diese zwar mit der historischen Verwendung von Hanfblättern, Hanfblüten, Hanfsamen und daraus gewonnenen Extrakten etwa in Italien, Deutschland, Schweden und Polen befasse und hieraus ableite, dass mittels traditioneller Extraktionsmethoden gewonnene Extrakte keine neuartigen Lebensmittel sein könnten, dass eine solche allgemeine Betrachtung jedoch ersichtlich nicht genüge, um den hier erforderlichen Nachweis zu führen, dass gerade die von der Antragstellerin in den Verkehr gebrachten Enderzeugnisse, die das durch Extraktion gewonnene Cannabidiol (CBD) in einer bestimmten Konzentration enthalten, bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 31.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich ferner, dass sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen kann, dass „traditionelle Hanfextrakte“, die ebenfalls CBD enthalten, das natürlicherweise (etwa durch das Aufkochen der für eine Teemischung verwendeten Hanfblätter) in einer der dem Lebensmittel zugesetzten Zutaten enthalten ist, mitunter nicht als neuartig zu qualifizieren sein mögen, jedenfalls soweit sie eine Verwendungsgeschichte in der EU haben sollten. Abgesehen davon, dass – soweit ersichtlich – die Antragstellerin selbst keinen „aufgekochten Hanf-Tee“ in den Verkehr bringt bzw. bringen will, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht dargelegt, dass die von ihr vertriebenen Produkte, bei denen das CBD durch eine CO2-Extraktionsmethode gewonnen wird, gleichermaßen wie ein „aufgekochter Hanf-Tee“ eine Verwendungsgeschichte in der EU haben. Bei alledem bedarf es – dies stellt die Kammer mit aller Deutlichkeit klar – hier auch keiner Entscheidung darüber, ob „Hanf-Tee“ und bzw. oder das „Aufkochen“ als mitunter „natürliche Extraktionsmethode“ eine Verwendungsgeschichte in der EU haben und daher ein entsprechend zubereiteter Hanf-Tee nicht als neuartig anzusehen wäre. Ungeachtet dessen gilt auch für diese Produktkategorie, also für Lebensmittel, die CBD enthalten, das natürlicherweise – wie bei einer Teemischung durch Aufkochen von Hanfblättern – in einer der dem Lebensmittel zugesetzten Zutaten enthalten ist, dass die Qualifikation und die Verkehrsfähigkeit stets einzelfallabhängig zu bestimmen sind.
Vgl. bereits zutreffend Kiefer, Die Verkehrsfähigkeit hanfhaltiger Lebensmittel – Zum Status quo in Sachen CBD, THC und Novel Food, ZLR 2020, 158 (168).
Da für die vorliegende Bewertung mithin ausschlaggebend ist, dass die Produkte der Antragstellerin – hier nach dem für die Herstellung der Naturextrakte angewandten CO2-Extraktionsverfahren – CBD enthalten und es für Produkte, die CBD enthalten, das im Wege einer solchen Extraktion gewonnen wurde, noch keine langjährige Verwendungsgeschichte in der EU gibt, kommt es auch nicht darauf an, dass die Produkte der Antragstellerin – jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag – keine „CBD-Isolate“ oder mit CBD „angereicherten“ Hanfextrakte im Sinne einer „zusätzlichen Beifügung“ enthalten mögen, zumal sich der Tenor des Bescheids unter Ziffer I. 1. nicht hierauf beschränkt, sondern „CBD-Isolate“ und „mit CBD angereicherten Hanfextrakte“ nur exemplarisch benennt („insbesondere“). Es ist auch nicht maßgeblich, ob das verwendete CO2-Extraktionsverfahren, mit dem hier das „CBD-Extrakt“ aus der Ausgangspflanze gewonnen wird, vor dem Stichtag in der EU gebräuchlich war. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkret angebotenen Produkte die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllen.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 27.
Auch der Umstand, dass – wie die Antragstellerin vorträgt – das von ihr angewandte Herstellungsverfahren, namentlich die CO2-Extraktion, in der EU ausdrücklich gemäß der Richtlinie 2009/32/EG zugelassen ist, vermag nichts an der vorstehenden rechtlichen Bewertung zu ändern. Vor allem geht der Hinweis der Antragstellerin auf Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2009/32/EG, wonach das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht aus Gründen der Verwendung eines zulässigen Extraktionsverfahrens verboten werden darf, fehl. Denn die Einstufung cannabinoidhaltiger Lebensmittel als neuartig knüpft nicht an die Anwendung eines Extraktionsverfahrens als solchem, sondern an dessen Ergebnis an.
Vgl. in dieser Deutlichkeit bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 30.
Die von der Antragstellerin angebotenen Produkte sind darüber hinaus der Kategorie iv der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Novel-Food-Verordung zuzuordnen. Zu dieser Kategorie gehören Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt werden. Das in den Produkten der Antragstellerin enthaltene CBD wird aus den Bestandteilen der Pflanze Cannabis sativa L. mittels Extraktion gewonnen, also aus den Pflanzenbestandteilen isoliert oder erzeugt. Da die Varianten „isoliert“ und „erzeugt“ gleichwertig sind, kommt es nicht drauf an, welche von beiden einschlägig ist.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2019 – 16 L 2333/19 –, juris Rn. 45.
Die Voraussetzungen der Ausnahme zu Kategorie iv liegen nicht vor. Danach werden von der Kategorie Fälle nicht erfasst, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits mithilfe näher definierter Vermehrungsverfahren gewonnen wurde.
Auch im Sinne dieser Ausnahmevorschrift ist das zu beurteilende Lebensmittel nicht das Ausgangsprodukt bzw. die verarbeitete Pflanze (hier: Cannabis sativa L.), sondern das konkret hergestellte Produkt.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2019 – 16 L 2333/19 –, juris Rn. 48.
Deshalb geht die Argumentation der Antragstellerin, die darauf zielt, dass die Pflanze Cannabis sativa L. eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat, auch in diesem Kontext ins Leere. Auch ein Verständnis der Ausnahmevorschrift dahingehend, dass die Pflanze oder der Pflanzenteil, aus dem das zu beurteilende Lebensmittel gewonnen wird, eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat, würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es käme hier allenfalls eine Verwendungsgeschichte der Hanfblüte in Betracht, aus der die Produkte der Antragstellerin gewonnen werden. Für eine solche Geschichte sind aber aus dem Vorbringen der Antragstellerin und auch unabhängig davon keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2019 – 16 L 2333/19 –, juris Rn. 51.
(bbb) Das durch Ziffer I. 2. der Ordnungsverfügung untersagte Inverkehrbringen der Δ9-THC-haltigen Lebensmittel verstößt ebenfalls gegen das Lebensmittelrecht. Es besteht der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich oder b) für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu berücksichtigen: a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Die Annahme der Antragsgegnerin, dass Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einzustufen sind, wenn der Ausschöpfungsgrad der akuten Referenzdosis (ARfD) für den Gehalt an Δ9-THC bei der Einnahme der empfohlenen Tagesverzehrsmenge 100 % überschreitet, ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden.
Ausgehend von den Festlegungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) liegt die akute Referenzdosis (ARfD), die pro Kilogramm Körpergewicht über die Nahrung mit einer Mahlzeit oder innerhalb eines Tages ohne erkennbares Risiko aufgenommen werden kann, bei 0,001 mg = 1 μg Δ9-THC.
Vgl. EFSA, Scientific Opinion on the risks for human health related to the presence of tetrahydrocannabinol (THC) in milk and other food of animal origin, 2015, S. 64 ff., veröffentlicht unter: efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2015.4141, (Stand: 25. September 2020); siehe auch Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zum Monitoring von Δ9-Tetrahydrocannabinol, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln, ABl. L 327 vom 2. Dezember 2016, S. 103 f.
Dieser Festlegung hat sich das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) angeschlossen.
Vgl. BfR, Tetrahydrocannabinolgehalte sind in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch – gesundheitliche Beeinträchtigungen sind möglich, Stellungnahme Nr. 34/2018 vom 8. November 2018, dort S. 9 und 14, abrufbar unter: mobil.bfr.bund.de/cm/343/tetrahydrocannabinolgehalte-sind-in-vielen-hanfhaltigen-lebensmitteln-zu-hoch-gesundheitliche-beeintraechtigungen-sind-moeglich.pdf (Stand: 25. September 2020).
Die ARfD beschreibt die Menge an Δ9-THC, die kurzfristig aufgenommen werden kann, ohne dass psychomotorische und psychogene Effekte zu erwarten sind. Solche gesundheitliche Beeinträchtigungen mögen weitgehend reversibel und auch nicht besonders schwerwiegend sein. Allerdings sind sie auch aufgrund der potenziellen somatischen Auswirkungen nicht völlig zu vernachlässigen. Das deutliche Überschreiten der ARfD rechtfertigt daher jedenfalls die Annahme der Ungeeignetheit für den Verzehr durch Menschen.
Vgl. bereits VG Stade, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 735/19 –, juris Rn. 57 f., sowie vor allem – nachfolgend – OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 51 mit Hinweis auf BfR, Tetrahydrocannabinolgehalte sind in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch – gesundheitliche Beeinträchtigungen sind möglich, Stellungnahme Nr. 34/2018 vom 8. November 2018, dort S. 1; nova Institut, Grenz- und Richtwerte für THC (Tetrahydrocannabinol) in hanfhaltigen Lebensmitteln, 2019, dort S. 7; Hoch/Friemel/Schneider (Hrsg.), Cannabis: Potenzial und Risiko – Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme, 2019, Abschnitt 3.2., S. 95 ff.
Die durch die ARfD markierte Grenze, bis zu der ein Verzehr als Lebensmittel ohne erkennbares Risiko erfolgt, ist vorliegend wiederholt bei diversen Produkten der Antragstellerin um ein Vielfaches – zum Teil sogar deutlich über 100 % – überschritten worden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der darin enthaltenen Untersuchungen, Gutachten und Stellungnahmen fest.
Konkret mit Gutachten vom 15. März 2019 stellte – soweit ersichtlich – erstmals das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Rhein-Ruhr-Wupper einen Δ9-THC-Gehalt von 120 μg in der täglichen Verzehrsmenge in den Proben „Reines CBD Cannabis-Öl 10 %“ und „Reines CBD Cannabis-Öl 5 %“ fest. In den Rohstoffproben „Hanföl 10 %“ und „Hanföl 5 %“, auf den Verpackungen deklariert als „Reines CBD Cannabis-Öl 10 %“ und „Reines CBD Cannabis-Öl 5 %“, wies das Lebensmittel- und Veterinärinstitut (LVI) Braunschwieg/Hannover in seinem Gutachten vom 8. April 2019 einen Δ9-THC-Gehalt von 394 μg bzw. 343 μg in der Tagesverzehrsmenge nach. In einer am 6. Dezember 2019 entnommenen Probe „Reines CBD Cannabis-Öl 10 %“ stellte das Landesuntersuchungsamt (LUA) Rheinland Pfalz in seinem Gutachten vom 13. Februar 2020 einen Δ9-THC-Gehalt von 783 μg in der Tagesverzehrsmenge fest. Nach dem Gutachten des CVUA Karlsruhe vom 19. Februar 2020 wurde in der Probe „Reines CBD Cannabis-Öl 10 %“ ein Δ9-THC-Gehalt von 0,11 mg in der Tagesverzehrsmenge nachgewiesen. Bei Aufnahme dieser Menge werde die ARfD von 1 μg THC/kg Körpergewicht/Tag mit etwa 1,5 μg überschritten. In der weiteren Probe „CBD XX 10 %“ hat das CUVA Karlsruhe in seinem Gutachten vom 19. Februar 2020 ein Δ9-THC-Gehalt von 0,20 mg in der Tagesverzehrsmenge nachgewiesen. Bei Aufnahme dieser Menge werde die ARfD von 1 μg THC/kg Körpergewicht/Tag mit etwa 2,9 μg überschritten.
Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerin u.a. geltend macht, dass das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) sowie das BfR im Hinblick auf den Tagesverzehr von THC bis zum heutigen Tage erst ab einer Tagesverzehrsmenge von 2,5 mg = 2.500 μg THC gerade noch geringfügigste Beeinträchtigungen bei Menschen feststellen könnten, weshalb dieser Wert als „lowest observed adverse effect level“ (LOAEL) bezeichnet werde, bleibt unberücksichtigt, dass die EFSA und das BfR die ARfD mit Sicherheitsfaktoren und -puffern bestimmen.
Vgl. BfR, Tetrahydrocannabinolgehalte sind in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch – gesundheitliche Beeinträchtigungen sind möglich, Stellungnahme Nr. 34/2018 vom 8. November 2018, dort S. 9 und 14: Unsicherheitsfaktor von 30 (Faktor 3 für die Extrapolation von einem LOAEL zu einem NOAEL, Faktor 10 für interindividuelle Schwankungen).
Soweit sich die Antragstellerin des Weiteren vor allem auf das Schreiben der NATURA VITALIS B.V. vom 28. Juli 2020 beruft, wonach der von der EFSA abgeleitete ARfD von 1 μg THC/kg Körpergewicht/Tag nicht verbindlich, sondern nur eine Empfehlung sei, wird dessen wissenschaftlicher Aussagegehalt als solcher damit nicht in Frage gestellt. Soweit es dort ferner heißt, dass der Verband EIHA Anfang letzten Jahres ein Gutachten eingeholt habe, wonach sogar eine Tagesverzehrmenge von 7 μg THC/kg Körpergewicht/Tag wissenschaftlich als „sicher“ angesehen werde, wird seitens der Kammer nicht verkannt, dass die Bestimmung des ARfD bei THC in Hanf wissenschaftlich umstritten sein mag. Die Annahme, dass ein Lebensmittel für den Verzehr durch Menschen ungeeignet ist im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchs. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, setzt allerdings keine Gewissheit voraus. Vielmehr darf für die Annahme – entsprechend der Zielsetzung des Lebensmittelrechts als besonderes Gefahrenabwehrrecht – auf Risikoanalysen und -bewertungen zurückgegriffen werden, die auf verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise vorgenommen worden sind. Dass die hier in Bezug genommenen Bewertungen der EFSA und des BfR diesen Anforderungen nicht genügen, ist nicht ersichtlich. Die Bewertungen der EFSA und des BfR sind bisher nicht durchgreifend in Zweifle gezogen worden und daher weiterhin taugliche Grundlagen für die vorzunehmende behördliche Risikoanalyse und -bewertung.
Vgl. ebenso bereits VG Stade, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 735/19 –, juris Rn. 47 ff.
Soweit die lebensmittelrechtliche Aufsichtsbehörde beanstandet, dass Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einzustufen sind, wenn der Ausschöpfungsgrad der akuten Referenzdosis (ARfD) für den Gehalt an Δ9-THC bei der Einnahme der empfohlenen Tagesverzehrsmenge 100 % überschreitet, ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit dem VG nicht zu beanstanden.
OVG NRW bestätigt die Rechtsprechung
Das OVG NRW (9 B 1574/20) hat diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und festgehalten:
Die Feststellung des EuGH, dass es sich bei dem im dortigen Ausgangsverfahren in Rede stehenden CBD ‑ ein aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze durch Extraktion mittels Kohlendioxid (CO2) gewonnenes CBD ‑ nicht um einen Suchtstoff im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 handelt, liefert vielmehr sogar ein Argument für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Denn sie spricht für die grundsätzliche Eröffnung des Anwendungsbereichs der Novel-Food-Verordnung bei für den menschlichen Verzehr bestimmten CBD-Extrakten bzw. bei Produkten, die mittels eines Extraktionsverfahrens gewonnenes CBD als Zutat enthalten, weil es sich dabei um „Lebensmittel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Novel-Food-VO i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-Verordnung, im Folgenden: BasisVO) handeln kann. Wäre CBD als Suchtstoff bzw. als Betäubungsmittel oder psychotroper Stoff zu qualifizieren, wäre es nach der maßgeblichen Definition der Verordnung kein Lebensmittel (vgl. Art. 2 Buchst. g) BasisVO) und fiele deshalb von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Novel-Food-VO. Entsprechendes gilt im Übrigen, wenn und soweit CBD als Arzneimittel zu qualifizieren ist (vgl. Art. 2 Buchst. d) BasisVO).60
In diesem Sinne ‑ mögliche Einstufung von CBD als Lebensmittel ‑ wertet im Übrigen auch die Europäische Kommission die entsprechende Aussage in der Entscheidung des EuGH. Ausweislich einer Pressemitteilung vom 3. Dezember 2020 nimmt die Kommission deshalb die bei ihr anhängigen Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel wieder auf, die „Anträge zu Produkten, die natürliches CBD enthalten“, betreffen. Diese Verfahren hatte die Kommission offenbar zunächst nicht weiter betrieben, weil sie nach einer Prüfung der Gültigkeit der Anträge zu der vorläufigen Ansicht gelangt war, dass diese Produkte nicht als Lebensmittel gelten könnten.
Das bedeutet, dass Behörden Verbote aussprechen können, mit denen Lebensmittel, die Cannabidiol (insbesondere als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, solange nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis eine Zulassung der EU-Kommission für das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in Bezug auf diese Lebensmittel gemäß Art. 6 der VO (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung) vorliegt!
Dies allerdings mit einer Einschränkung: EIne Behörde muss die verbreitete Formulierung „Lebensmittel, die Cannabidiol (insbesondere als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten“ insoweit einschränken, als sie ihrem Wortlaut nach nicht auch Lebensmittel erfasst, in denen CBD als natürlicher Inhaltsstoff, d.h. nicht als extrahierter oder synthetisch hergestellter Stoff, enthalten ist.
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