In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 2 StR 92/21 geht es um das Inverkehrbringen von qualitätsgeminderten und gefälschten Arzneimitteln sowie das Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken.
Der Fall befasst sich mit Personen, die Arzneimittel, darunter auch Dopingmittel für den Sport, hergestellt und vertrieben haben. Dabei wurden Arzneimittel, die normalerweise verschreibungspflichtig sind, außerhalb des legalen Vertriebsweges verkauft.
Der BGH hebt in seinem Beschluss hervor, dass das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung des Falles Fehler gemacht hat. Insbesondere bei der Frage, ob die Arzneimittel als qualitätsgemindert oder gefälscht im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3a des Arzneimittelgesetzes (AMG) einzustufen sind.
Der BGH stellt fest, dass das Landgericht nicht hinreichend begründet hat, warum die Arzneimittel als qualitätsgemindert gelten. Laut Gesetz müssen Arzneimittel von den anerkannten pharmazeutischen Regeln abweichen und dadurch eine nicht unerhebliche Qualitätsminderung erfahren. Das Landgericht hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, inwiefern eine solche Qualitätsminderung vorlag.
Ebenso wurde im Urteil nicht klar aufgezeigt, inwiefern die betreffenden Arzneimittel als gefälscht anzusehen sind. Eine Fälschung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Arzneimittel hinsichtlich ihrer Herkunft falsch gekennzeichnet sind und diese Falschangabe eine Täuschung der Verbraucher bewirkt. Laut BGH war für die Konsumenten erkennbar, dass sie nicht das Originalprodukt erworben hatten, womit eine Täuschung nicht gegeben war.
Aufgrund dieser rechtlichen Mängel hob der BGH das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der BGH weist darauf hin, dass möglicherweise noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG stützen könnten.
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