Werbung für Cannabis

Darf man Werbung für machen: Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland stellt sich natürlich auch die Frage, wie legale Geschäftsbereiche erschlossen werden können. Auf absehbare Zeit wird dies allerdings schwierig sein, da der Gesetzgeber genau diese Frage aus dem CanG ausgenommen hat und (irgendwann) ein zweites Gesetz nachschieben möchte. Dafür hat man allerdings gleich mal die Werbung unmöglich gemacht, mit teils absurden Folgen.

Rechtliche Grundlagen der Cannabis-Werbung in Deutschland

Mit §6 KCanG, der am 1.7.2024 in Kraft tritt, gilt:

Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.

Und was nun Werbung ist, wird in §1 Nr.14 KCanG definiert:

Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt;

als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;

Damit gilt ein umfassendes Verbot der Werbung für Cannabis, das nach §35 Nr.5 KCanG mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro bewehrt ist.

Werbung nur für Cannabis?

Man kann es sich nun einfach machen und darauf achten, dass §1 Nr.14 KCanG lediglich von Cannabis spricht, so dass etwa Stecklinge ausgenommen wären, die vom Cannabisbegriff nicht umfasst sind.

Doch so einfach wird es nicht sein, denn der Gesetzgeber war in seiner Dummheit besonders gründlich, wenn er schreibt, dass verhindert werden soll

„Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern“

Der mittelbare Bezug ist es, was Sorgen bereiten soll, etwa wenn man Vermehrungsmaterial oder auch nur Samen bewerben möchte. So ist dann etwa der Umgang mit Samen ausdrücklich erlaubt (§4 KCanG) aber der legale (!) Anbieter darf sein Produkt gar nicht bewerben.

Noch wilder wird es bei Bestandsprodukten: Bisher ist die Werbung für eine Vielzahl von Produkten erlaubt, für CBD dürfte dies nun auch offiziell möglich sein (wobei das Lebensmittel-/Kosmetik-/Arzneimittelrecht zu beachten ist!).

Bei vielen Produkten auf Basis von Nutzhanf aber, wie etwa THC-freiem Tee, wird in jedem einzelnen Fall zu prüfen sein, ob die Grenze zur mittelbaren Bewerbung der Wirkung von Cannabis im Sinne des KCanG nun überschritten ist oder nicht.

Fazit zur Werbung für Cannabis

Die Werbung rund um Cannabis wird viele eine Zeitlang umtreiben, der Gesetzgeber war aus hiesiger Sicht auch schlichtweg dumm, denn: Der freundliche Dealer um die Ecke wird natürlich weiterhin Werbung betreiben und – abhängig von Zufallselementen – so lange tätig sein, bis er erwischt wird. Im Fall des illegalen Verkaufs ist die OWI der Bewerbung gesperrt auf Grund der Straftat des Verkaufs, in diesem Bereich macht das Verbot also keinen Sinn.

Zugleich werden schwächere Varianten wie Nutzhanf und auch (CBD) einem erhöhten Risiko ausgesetzt, wenn man diese legal vertreiben möchte. Auch unter diesem Aspekt erweist sich das KCanG aus hiesiger Sicht daher mehr als Subvention für den illegalen Markt als für den legalen – ein Gegenteil dessen, was versprochen war.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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