Schlagwort: Einstellung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bußgeld bei Tragen einer Schutzmaske als Autofahrer?

    Droht ein Bußgeld, wenn man als Autofahrer eine Schutzmaske oder Mund-Nase-Bedeckung trägt? Aktuell wird vermehrt in der Presse berichtet, dass in jedem Fall ein Bußgeld im Raum steht – Hintergrund ist eine neuere Regelung in der StVO (die ich, wie die meisten wichtigen Gesetzesänderungen, damals kommentiert hatte). Allerdings sehe ich das zwingende Bußgeld eher skeptisch, wie immer kommt es auf den Einzelfall an.

    Hinweis: Ich beschäftige mich hier mit der Rechtslage in NRW, für die anderen Bundesländer muss man die Ausführungen dann entsprechend verstehen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verordnungen. Rechtsprechung zu dem Thema gibt es nicht, daher ist das hier eine persönliche juristische Einschätzung!

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  • Datenschutz: Datenberichtigung und Datenlöschung bei der Staatsanwaltschaft

    Einen sehr wichtigen Beschluss hat das BayOLG in München (203 VAs 1846/19) gefasst: Es ging um die Frage, ob nach einer Einstellung entsprechend §170 II StPO, also ohne hinreichenden Tatverdacht, eine Datenlöschung zu erfolgen hat. Das Gericht hat dies verneint und ausdrücklich klargestellt, dass weder ein Anspruch auf Berichtigung, noch auf Löschung der durch die Staatsanwaltschaft gespeicherten Daten im Raum steht, solange die Tat nicht verjährt ist. Die Entscheidung dürfte einen sehr grundsätzlichen Charakter haben.

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  • Strafbarkeit von Drogen: Strafe bei Drogenbesitz & Drogenhandel

    Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen: Die Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen ist mit vielen Mythen und Halbwahrheiten versehen, die von Bagatellisierung bis Übertreibung reichen. In diesem Beitrag wird auf einige gewichtige Aspekte eingegangen, die für Betroffene regelmässig überraschend sind.

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  • AGG: Entschädigung aufgrund Diskriminierung bei Bewerbungsverfahren

    Wer einen Bewerber auf eine offene Arbeitsstelle wegen seines Geschlechts ablehnt, muss bisweilen tief in die Tasche greifen. Das musste ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld erfahren.

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  • Whistleblower-Richtlinie:Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen

    Whistleblower-Richtlinie:Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen

    Whistleblower-Richtlinie: Nach einer Einigung im März 2019 hat der Rat neue Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern förmlich verabschiedet. Diese neuen EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Mit diesen werden öffentliche und private Organisationen als auch Behörden dazu verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    In ihrem „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ hatte die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass man die vergangenen Jahre korrigieren möchte, in denen man auf dem rechten Auge zumindest stark kurzsichtig war – nun liegt der erste Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem man im Internet gegen „Hasskriminalität“ vorgehen möchte. Und offenbart, dass man vollends den Boden von Bürgerrechten und Rechtsstaat unter sich verloren hat. Ein warnender Weckruf vor einem weiteren Abbau von Bürgerrechten.

    Update Juni 2020: Das Gesetzespaket wurde beschlossen, der Beratungsvorgang ist hier zu finden. Es gab leichte Änderungen, insgesamt aber kommen nun die Änderungen, mit denen verbale bisher nicht strafbare Bedrohungen nun eine Straftat sind – und mit denen im Zuge der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erheblich mehr Strafverfahren einzuleiten sein werden.

    Update April 2021: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Siehe am Ende des Beitrags.

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  • Sachgrundlose Befristung – Wann liegt Vorbeschäftigung vor?

    Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17 – entschieden.

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  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

    Gewinnermittlung: Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K) hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherr­schenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

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  • Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (STPO Reform 2019)

    Der Bundestag hat am 15.11.2019 das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ verabschiedet. Nach den letzten Schritten im Jahr 2017 setzt sich damit der systematische Abbau von Beschuldigtenrechten fort, während eine echte Modernisierung der in die Jahre gekommenen deutschen Strafprozessordnung weiter verschleppt wird.

    Hinweis: Zugleich wurden die EU-Vorgaben zur Sicherung des Pflichtverteidigers umgesetzt, ich habe dies hier dokumentiert. Auch hier verbleibt es dabei, dass der deutsche Gesetzgeber sich einem modernen Rechtsstaat verweigert, weiterhin bekommt man in Deutschland keinen Rechtsanwalt gestellt wenn man sich keinen Leisten kann (sondern erst, wenn der Staat meint es sei wichtig genug für einen Verteidiger).

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  • Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren 2019

    Am 14.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren “ in 3. Lesung verabschiedet, das ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme. Im Kern geht es um folgende Änderungen:

    • Die Möglichkeit auf einen Pflichtverteidiger wird stärker im JGG verankert (und zugleich wieder ausgehöhlt, siehe den neuen §68b JGG)
    • Weiterhin hat der Ausschuss die Änderung vorgenommen, dass bei prognostisch zu erwartender Einstellung trotz sonstiger Voraussetzungen kein Pflichtverteidiger zu bestellen ist: „Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.“ (sodann neuer §68a Abs.1 S.2 JGG). Insoweit ist zunehmend erschreckend, wie sehr der Staat sich in Deutschland weigert, das einfache Recht auf einen rechtlichen Beistand immer und immer wieder zu bescheiden.
    • Die Rolle der Jugendgerichtshilfe wird stärker im JGG kodifiziert
    • Die Rechte des Beschuldigten auf Anwesenheit von Erziehungsberechtigten in Vernehmung und Prozess werden gestärkt; Allerdings macht der Staat es sich einfach: Wenn Erziehungsberechtigte nicht informiert werden, wird notfalls der Vertreter der JGH informiert (der Staat erfüllt also seine Informationspflichten, indem er sich selbst informiert, siehe den neuen §67a Abs.4 JGG).
    • Der Jugendliche kann darauf bestehen, dass seine Erziehungsberechtigten bei Untersuchungshandlungen anwesend sind; werden sie ausgeschlossen, ist eine volljährige Person seiner Wahl zuzulassen (neuer §67 Abs.3 JGG).

    Link zum Beratungsvorgang

  • Waffenrecht: Reichsbürger müssen ihre Waffen abgeben

    Ist eine Person waffenrechtlich unzuverlässig, rechtfertigt dies den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte. Eine Unzuverlässigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Denn dies begründet Zweifel an der Rechtstreue. Es zerstört in aller Regel das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht.

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  • Arbeitnehmer muss Ende der Schwerbehinderung anzeigen

    Hat der Arbeitnehmer bei Einstellung dem Arbeitgeber gegenüber mitgeteilt, dass eine Schwerbehinderung besteht, hat er die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der Grad der Behinderung so ändert, dass der Status als schwerbehinderter Mensch entfällt. 

    Das machte das Landesarbeitsgericht Hessen (13 Sa 1237/17) deutlich. Es ist nach Ansicht der Richter daher ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers, wenn er sich in einem Antrag auf Teilnahme an der Telearbeit und bei Gesprächen über eine mögliche Versetzung auf den Status als schwerbehinderter Mensch bezieht, obgleich er weiß, dass dies nicht (mehr) zutrifft.

  • Auslagenerstattung bei Einstellung

    Das Landgericht Amberg (11 Qs 67/18) konnte zur Auslagenerstattung bei Einstellung des Verfahrens festhalten:

    Erfolgt die Einstellung (…) vor oder außerhalb der Hauptverhandlung, kann von einer Auslagenerstattung abgesehen werden, wenn – ohne das Verfahrenshindernis – ein erheblicher oder hinreichender Tatverdacht fortbesteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, RdNr. 16). Die Entscheidung darf nicht schematisch, sondern nur nach Ausübung des eingeräumten Ermessens erfolgen. Hierbei ist dem Ausnahmecharakter von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich Rechnung zu tragen. War das Verfahrenshindernis bei Klageerhebung bereits eingetreten, soll es deshalb bei der regelmäßigen Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO bleiben, es sei denn, eine solche Lösung erscheint grob unbillig, etwa wei der Eintritt des Verfahrenshindernisses auf ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist (OLG Celle, Beschluss vom 6.8.2013 – 2 Ws 144/13 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 467 RdNr. 18).

    Landgericht Amberg (11 Qs 67/18)
  • Keine Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst NRW wegen Tätowierung

    Einstellung als Polizist mit Tätowierung in NRW: Nunmehr konnte auch das Oberverwaltungsgericht NRW (6 A 2272/18) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Tätowierungen von Beamten klarstellen:

    • Die Bestimmung einer Einstellungsvoraussetzung für das Beamtenverhältnis bedarf dann eines Parlamentsgesetzes, wenn eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Abwägung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen geboten ist.
    • Die Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.

    Dabei machte das OVG NRW deutlich, dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in NRW fehlt – und auch die Teilzulässigkeit von Tätowierungen nicht dazu führt, dass ausgewählte Tätowierungen ein Einstellungshindernis sind. Dies noch anders als früher, damals im Jahr 2014 hatte das OVG NRW (6 B 1064/14) entschieden, dass der Dienstherr berechtigt war, die Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierung abzulehnen und eskeinen Zwang gab, dem Bewerber als „milderes Mittel“ das Tragen eines Uniformhemdes mit langen Ärmeln aufzugeben.

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