Schlagwort: Kurze Freiheitsstrafe

Kurze Freiheitsstrafe und Strafzumessung bei Bagatelldelikt: Kurze Freiheitsstrafen sind bei Bagatelldelikten keineswegs unüblich. Doch sind diese regelmässig kritisch zu hinterfragen. Hier finden Sie Rechtsprechung zur Strafzumessung und zum Übermaßverbot bei Bagatelldelikten.

  • (Dritte) Bewährung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

    (Dritte) Bewährung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Kürzlich war ich mal wieder bei einem Amtsgericht, um gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verteidigen – der Mandant hatte bereits mehrere laufende Bewährungen und war von der Polizei erneut am Steuer eines Fahrzeugs angetroffen worden, für das man eine Fahrerlaubnis braucht. Entsprechend negativ war die Erwartung, denn die Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach erster laufender Bewährung regelmäßig eine erneute kurze Freiheitsstrafe.

    Die Situation ist nicht neu für mich, ich kämpfe in diesem Szenario immer wieder und bringe regelmäßig auch unerwartete Ergebnisse mit – so hatte ich vor Jahren schon einmal beschrieben, wie ich die dritte Bewährung erkämpft hatte und die StA in der Revision scheiterte. Das ist natürlich ein extremer Sonderfall, den ich aber in dieser Form 2024 in Köln und 2025 in Norddeutschland wiederholt habe. In 2023 habe ich jemanden in Moers, der sogar bereits im Knast saß, bei zwei einschlägigen früheren Verurteilungen zur Bewährung, gleichwohl dann erneut zu einer Bewährung tragen können. Man merkt: In diesen Sachen steckt viel Musik.

    Das nicht ohne Grund, denn: Leider ist es keine Seltenheit, dass diejenigen, die ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind, zumindest eine gewisse Zeit Wiederholungstäter werden – aber meistens gibt es einen Anlass, der etwa in den Lebensumständen liegt, der zu den erneuten Taten führt. Die Verteidigungslinie ist dann auch weniger juristisch, als in der Aufarbeitung dieser Umstände begründet.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Anforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Anforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. August 2024 (3 StR 313/24) erläutert der BGH die Anforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß § 47 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur dann verhängt werden, wenn sie sich aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter betreffenden Umstände als unverzichtbar erweist. Diese besondere Erforderlichkeit muss das Gericht in seinen Urteilsgründen klar und nachvollziehbar darlegen.

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  • Kurze Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Das brandenburgische OLG (1 Ss 48/09) hat hervorgehoben, dass bei einer Tat mit Bagatellcharakter die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zwar nicht ausgeschlossen ist, diese aber nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen wird. So führt das Gericht aus:

    Eine kurze Freiheitsstrafe belastet den Täter regelmäßig weitaus stärker als eine Geldstrafe. Daher ist, sofern die Tat – wie hier – Bagatellcharakter trägt, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen denkbar. Täterbezogene Umstände wie einschlägige Vorstrafen und Bewährungsversagen sind, für sich genommen, ungeeignet, eine solche Sanktion zu legitimieren. Soweit ihnen eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Tatschuld zukommt, können sie zu einer entscheidenden Erhöhung des Stellenwertes der Tat nur dann führen, wenn sie ein die gewöhnlichen Fälle deutlich übertreffendes Ausmaß an Pflichtwidrigkeit belegen.

    Das kann etwa bei Taten der Fall sein, die aus prinzipieller rechtsfeindlicher Gesinnung begangen werden oder wenn Umstände festgestellt sind, die ausweisen, dass Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. OLG Naumburg, StV 2008, 472; OLG Nürnberg in StraFo 2006, 502 jeweils m.w.N. – zum Diebstahl geringwertiger Sachen).

    Ausnahmslos steht der Bagatellcharakter der Verhängung einer Freiheitsstrafe aber nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juni 1994 -2 BvR 710/04; OLG Stuttgart NJW 2006, 122; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Auch die Überschreitung der Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat ist bei Bagatelldelikten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2008, 672 f. – zum Diebstahl geringwertiger Sachen -).

    Letztlich gilt auch hier eben das Übermaßverbot im Rahmen der Strafzumessung.

  • Kurze Freiheitsstrafen sollen eine Ausnahme sein

    In einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2003, die die Rechtsprechung des OLG Köln bis heute prägt, hat das OLG hervorgehoben, dass man sich bei kurzen Freiheitsstrafen sehr viel Mühe geben muss als Gericht, damit diese Bestand haben. Insbesondere genügt es nicht, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ohne nähere Begründung lediglich als „zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich“ zu bezeichnen:

    Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise in Betracht kommen (…).

    Daher ist eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten regelmäßig nur noch dann auszusprechen, wenn sich diese Sanktion aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (…). Wegen dieses Ausnahmecharakters erfordert die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe eine eingehende und nachvollziehbare Begründung (…).

    Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte – wie hier – erheblich vorbelastet ist. Zwar sind bei wiederholter Rückfälligkeit des Angeklagten geringere Anforderungen an die vorstehend dargelegte Begründungspflicht zu stellen (…). Bloße summarische Hinweise im Urteil auf Vorstrafen werden allerdings auch in diesen Fällen den aus § 47 Abs. 1 StGB folgenden Begründungsanforderungen nicht gerecht (…). Vielmehr sind insbesondere die näheren Umstände solcher Vortaten festzustellen, auf welche das Tatgericht seine Entscheidung über die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wesentlich gestützt hat (…).

    Denn aufgrund des in § 47 Abs. 1 StGB verankerten Ausnahmecharakters der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kann eine diesbezügliche Entscheidung keinesfalls schematisch mit dem bloßen Vorliegen einschlägiger Vorbelastungen begründet werden, sondern bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erörterung des Einzelfalles (…).

    Oberlandesgericht Köln, Ss 36/03
  • Kurze Freiheitsstrafe bei geringfügigen Straftaten oder Bagatelldelikten

    Im Zuge einer von mir geführten, aktuellen Sprungrevision hat sich das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 58/21) nochmals deutlich zur kurzen Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten geäußert und – unter Berücksichtigung der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechungerneut klar gestellt, dass die Frage, ob aufgrund von Vorstrafen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach Maßgabe des §47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist, von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt.

    Insbesondere sind ins Auge zu fassen:

    • Anzahl, Gewicht und dem zeitlicher Abstand der Vorstrafen;
    • Umstände und Schuldgehalt der vorliegenden Tat;
    • Lebensverhältnisse des Täters;
    • Das bedeutet für das Urteil, so das OLG ausdrücklich: „Neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen sind daher in der Regel die den als belastend eingestuften Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen“;
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  • Übermaßverbot bei Strafzumessung im BTM-Strafrecht

    Auch das OLG Oldenburg (1 Ss 197/09) hat deutlich gemacht, dass bei kleinsten Vergehen im Bereich des BTM-Strafrechts regelmässig eine Strafe von mehr als einem Monat nicht in Betracht kommen wird:

    Kommt – wie hier – bei einem vorbestraften Dauerkonsumenten von Betäubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, obwohl die aufgrund bestehender Drogensucht zum Eigenverbrauch besessene oder erworbene Betäubungsmittelmenge den hierfür gegebenen Grenzwert einer „geringen Menge“ nicht übersteigt, so verstößt eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) übersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot.

    OLG Oldenburg, 1 Ss 197/09

    Dies ist gängige OLG-Rechtsprechung und gilt im Grundsatz für alle Bagatelldelikte, wie etwa auch das „Schwarzfahren“. Letztlich kann im Einzelfall natürlich abgewichen werden wenn herausragende Gründe für eine andere Sichtweise vorliegen – aber: Auch hier kommt es darauf an. Ein rhetorisch geschickter Anwalt wird etwa im BTM-Strafrecht darauf verweisen, dass eine hohe Zahl von einschlägigen Vorstrafen kein Argument sein kann, da dies Ausdruck der Suchterkrankung und nicht krimineller Energie ist.

  • Notwendige Feststellungen im Strafurteil: Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

    Notwendige Feststellungen im Strafurteil: Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

    Notwendige Feststellungen und Beweiswürdigung im Strafurteil: Ein Klassiker beim Bundesgerichtshof sind Urteile, die sich zu ausschweifend zur Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung verhalten. Entgegen einer häufig verbreiteten Auffassung gilt beim Schreiben eines Strafurteils nämlich tatsächlich: Es kann auch zu viel sein.

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  • Kurze Freiheitsstrafe: Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nur im Ausnahmefall

    Eine kurze Freiheitsstrafe soll mit dem Gesetz – siehe §47 StGB – die Ausnahme sein. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat dabei regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (§ 47 Abs. 1 StGB) und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGH, 3 StR 135/20, 3 StR 133/96, 3 StR 465/03).

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  • Strafzumessung bei Bagatellstraftat – Diebstahl geringwertiger Sachen (OLG Köln)

    Strafzumessung bei Bagatellstraftat: Ein leider nicht selten zu beobachtendes Problem im Alltag der Strafverteidigung ist der zu lockere Umgang mit der kurzen Freiheitsstrafe. Dabei gilt, dass diese eben einer genauen Prüfung bedarf. Auch das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 54/18) hat nochmal betont, dass wenn für eine Bagatellstraftat die Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe unerlässlich ist, die Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich und das Übermaßverbot es durchaus gebieten können, auf die Mindeststrafe zu erkennen. Dieser Umstand muss das Gericht dann aber zu einer besonders gründlichen und umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungsfaktoren im Urteil drängen.

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  • BTM-Strafrecht: Strafzumessung bei kleiner Menge Betäubungsmittel

    Beim Oberlandesgericht Hamm (2 RVs 33/14) gibt es um das Strafmaß bei Besitz von 0,9 g netto einer Marihuanazubereitung. Zuvor war der Betroffene noch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden – dies will das OLG Hamm korrigiert sehen, es mahnt an, auch im BTM-Strafrecht Bagatelldelikte entsprechend zu handhaben:

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der Frage, ob von der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG Gebrauch gemacht wird und – falls nein – die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB tatsächlich unerlässlich ist, was bei der vorliegenden Fallgestaltung einer sorgfältigen Prüfung und ausführlichen Begründung bedarf, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe jedenfalls aufgrund des nur sehr geringen Tatunrechts auf rechtliche Bedenken stößt.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine verhängte Strafe sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 Ss 197/09 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 – III – 104/06 – 1 Ss 166/06, III – 104/06, 1 Ss 166/06 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 – 3 Ss 54/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 5 StR 7/98 –, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.12.2011, III – 2 RVs 45/11 und vom 6. März 2014, III – 1 RVs 10/14).

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet im vorliegenden Fall eines ausgesprochen geringfügigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. eines Bagatelldelikts, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Bedenken dahin, ob dies noch einen gerechten Schuldausgleich darstellt oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BVerfG 50, 205, 215; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Das Tatunrecht wiegt hier so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe als eine unangemessen harte und damit gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion erscheint, auch wenn der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und unter Bewährung stand und steht. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden wäre daher – soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (der die aus der wirksamen Berufungsbeschränkung erwachsene Teilrechtskraft in Bezug auf den Schuldspruch nicht entgegensteht) in Betracht käme – eingehend zu prüfen, ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1).

    Auch im Übrigen vertritt das OLG Hamm diese Linie. So stellte es (Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 10/14) auch fest

    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar. (…) Auch im Fall einer Überschreitung des Wertes einer geringen Menge im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a Abs. 1 BtMG ist bei ausschließlichem Betäubungsmittelbesitz zum Eigenkonsum zunächst zu bedenken, dass es sich um ein im Wesentlichen von einer Eigengefährdung des Täters geprägtes Delikt handelt. Demgegenüber kann dem Gesichtspunkt etwaiger Vorstrafen und dem Bewährungsversagen des Angeklagten kein so hohes Gewicht zukommen, dass es geeignet wäre, dem nur geringen objektiven Gewicht der Tat einen derart höheren Stellenwert zu geben, dass deren Bagatellcharakter als solcher infrage zu stellen und dementsprechend die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der vorliegenden Größenordnung gerechtfertigt wäre. Dies gilt zudem in den Fällen, in denen – wie hier – das strafbare Handeln des Angeklagten in besonderem Maße von seiner langjährigen und auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit geprägt ist, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt werden oder nicht. Die Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit für den strafbaren Eigenbesitz führt vielmehr zu der Bewertung, dass der wiederholte Besitz von Betäubungsmitteln trotz einschlägiger Vorstrafen und auch bereits erlittenen Freiheitsentzuges gerade nicht vornehmlich als bewusste kriminelle Auflehnung gegen die Rechtsordnung gewertet werden kann, welcher durch die Festsetzung deutlich erhöhter Freiheitsstrafen Einhalt geboten werden müsste.

  • BTM-Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Bagatelldelikten (hier Cannabis)

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen grundsätzliches zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht geäußert und dem Wunsch, bei kleinen Mengen hohe Strafen auszuwerfen, einen Riegel vorgeschoben.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe für Betäubungsmittelbesitz muss angemessen sein

    Das Landgericht Hagen (45 Ns 200 Js 1947/12 (51/13)) hatte einen Angeklagten, der 9,9 Gramm Mariuhana-Gemisch bei sich führte, nach einer (auf die Rechtsfolgen beschränkte) Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt – ohne Aussetzung zur Bewährung. Dabei spielte es eine durchaus gewichtige Rolle, dass zur Tatzeit bereits 2 offene Bewährungen „liefen“. Nicht auseinandergesetzt hatte sich das Landgericht aber mit §29 Abs.5 BtMG, der da lautet:

    Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

    Dies auf den ersten Blick auf mit gutem Grund, denn bei dieser Ausnahmevorschrift gilt grundsätzlich eine zurückhaltende Anwendung:

    Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG soll Probierern und Gelegenheitskonsumenten, nicht aber Dauerkonsumenten und ständigen Kleinverbrauchern, entgegenkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.03.1994, NJW 1994, 1577 [BVerfG 09.03.1994 – 2 BvL 43/92]; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 – III-2 RVs 45/11 -; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 – 3 Ss 15/09 – m.w.N.; BeckRS 2009, 12921; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 – 4 Ss 115/05 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 – 1 Ss 197/09 -, StV 2010, 135 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 8.12.2005 – 1 Ss 271/05 -, StV 2006, 531).

    Das Oberlandesgericht Hamm (2 RVs 33/14) hob die Entscheidung gleichwohl auf.
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