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Schlagwort: Besitz von BTM

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner ist seit Jahrzehnten im Betäubungsmitelstrafrecht tätig und bietet hier Informationen zum BTM-Strafrecht, konkret zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.

Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!

Der unerlaubte Drogenbesitz bezeichnet im BtMG den Straftatbestand des Besitzes von illegalen Drogen ohne Erlaubnis. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen (§ 29 BtMG). In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Konkurrenzen & Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Konkurrenzen: Wann liegt Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Immer wieder in BTM-Strafverfahren sehen sich nicht spezialisiert im BTM-Recht erfahrene Gerichte damit konfrontiert, wie man nun die Anzahl der Taten beim Handeltreiben richtig bestimmt. Naturgemäß ist das Handeltreiben gerade bei längerem Zeitraum mit mehreren Erwerbs- und Veräußerungshandlungen kombiniert. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass zwingend mehrere Taten vorliegen.

    Dazu auch bei uns:

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  • Besitz von Betäubungsmitteln bei Transportfahrt

    Auch bei einer schlichten und überwachten Transportfahrt eines Drogenkuriers liegt ein Besitz von Betäubungsmitteln vor (und nicht etwa nur Beihilfe): Mit dem BGH liegt Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts vor, wenn ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und ein Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten, festgestellt werden können. Ein Besitz liegt dann auch für den Fahrer im Fall einer schlichten Transportfahrt vor, selbst wenn die Fahrt polizeilich vollständig überwacht wurde, wie der BGH klarstellte:

    Der Umstand, dass die Transportfahrt polizeilich observiert wurde, steht
    der tatsächlichen Sachherrschaft der Angeklagten über das Marihuana während der Autofahrt und damit ihrer Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018, 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42; Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212). Denn ungeachtet der Observation hatte die Angeklagte während der Autofahrt die rein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel; unerheblich ist insofern, dass sie und die weiteren beteiligten Personen wegen der polizeilichen Beobachtung keine realistische Chance hatten, über den Endverbleib des Marihuanas zu bestimmen.

    BGH, 3 StR 131/21
  • BtMG: Mitfahrt in einem Kurierfahrzeug

    Dass die bloße Mitfahrt in einem Kurierfahrzeug, in Kenntnis des Betäubungsmitteltransports, noch keine Strafbarkeit begründet, sollte auf der Hand liegen, wird von Gerichten aber oft falsch beurteilt. Es gilt, der Grundsatz, dass es für eine Tatbeteiligung bei einer BTM-Kurierfahrt – gleich ob als Mittäter oder Gehilfe – stets eines eigenen Tatbeitrages bedarf (so etwa BGH, 1 StR 108/18, 3 StR 178/12, 2 StR 505/11, 3 StR 455/09 oder 3 StR 296/00).

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Transport von Cannabissetzlingen noch kein Handeltreiben

    Mit dem typischen „Vorläufer“ im Plantagengeschäft hatte sich der BGH (5 StR 559/11) zu beschäftigen: Jemand fuhr in die Niederlande um dort Setzlinge für seine Cannabis-Plantage zu erwerben. Mit diesen sodann bei der Einfuhr aufgegriffen, stellte sich die Frage, ob ein „Handeltreiben“ im Sinne des BtmG vorlag. Bezüglich der Setzlinge konnte das soweit ausscheiden, da diese Offenkundig niemals veräußert werden sollten – vielmehr dienten diese ja alleine der Erzielung einer späteren Ernte!

    Hinsichtlich des später avisiertenUmsatzgeschäfts jedoch, mit den erst am Ende des Wachstumsprozesses noch zu gewinnenden Blütenständen, stellten die Übernahme und der Transport der Setzlinge fernab der Plantage mit dem BGH richtiger Weise noch keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Vielmehr liegt hier am Ende alleine eine Vorbereitungshandlung vor die im Bereich des Handeltreibens nicht mit Strafe bewährt sein soll. Es verbleibt damit bei einer Strafbarkeit wegen Besitz bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln.

  • BTM-Strafrecht: Zur Feststellung und Höhe der Strafe bei Einfuhr von Betäubungsmitteln vor Gericht

    Mein Mandant war nachweislich aus der Ferne angereist und mit einem Taxi in den Niederlanden gewesen. Später wurde er mit einer harten Droge vom Zoll im Zug aufgegriffen, das Gutachten wies mehr als das 10fache des unteren Schwellenwerts der nicht geringen Menge auf. Für die Staatsanwaltschaft war der Fall klar, nachdem der Taxifahrer bestätigte, meinen Mandanten in die NIederlande gefahren zu haben – die Drogen müssen dort gekauft und dann nach Deutschland eingeführt worden sein. Damit ergab sich eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, weswegen letztlich von der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von gut über 2 Jahren beantragt wurde. Die Einlassung des Mandanten, er habe in den Niederlanden keinen ihm genehmen Verkäufer finden können lehnte die Staatsanwaltschaft als lebensfremd ab: Der Einkauf in Deutschland ist teurer und es ist unlogisch, erst in die Niederlande zu fahren, um dann später in Deutschland den Stoff zu kaufen (Tatsächlich ist je nach Droge ein Preisunterschied von gut 50% drin).

    Tatsächlich bestätigte der auf meinen Antrag hin geladene Taxifahrer allerdings, den Mandanten von den Niederlanden aus nicht zum Bahnhof sondern in die Aachener Innenstadt gefahren zu haben. Nach längerer Diskussion und den Plädoyers folgte das Gericht meiner Ansicht: Es mag unlogisch klingen, aber Drogensüchte verhalten sich nun einmal nicht logisch. Aus der Einfuhr wurde schlichter Besitz, allerdings zusammen mit einem Handeltreiben, das bei hohen Mengen gerne von Gerichten angenommen wird. Das Ergebnis: 18 Monate statt fast 2,5 Jahren. Allerdings gab es keine Bewährung, die zwei bereits laufenden Bewährungen waren nicht weg zu diskutieren.

    Auch sonst muss man nicht damit leben, wenn in BTM-Prozessen die Gefahr droht, dass das Gericht seine „Lebenserfahrung“ als objektiv absolute Lebenswirklichkeit proklamiert. Letztlich ist hier mit Erfahrung und Diskussionsgeschick durchaus auch bei befremdlichen Geschehnissen etwas zu erreichen. Etwa als ein anderer Mandant berichtete, die bei ihm aufgefundenen Drogen hätte er „gefunden“ – nämlich im Strassengraben. Den Besitz der Drogen konnte man auch hier nicht wegdiskutieren – aber das angeklagte Handelttreiben. Ebenso wie in einem weiteren Fall die Einfuhr von BTM dadurch verhindert wurde, dass vom Gericht am Ende anerkannt wurde, dass der Mandant gar nicht wusste, dass er die Grenze überschreitet (freilich eine örtliche Besonderheit, die dem besonderen Fall geschuldet war).

    Das Fazit: Auf Anhieb klingt so manche Darstellung obskur, abwegig – ja gar lächerlich. Tatsächlich aber ist es nichts neues, dass mitunter auch seltsame Dinge geschehen. Interessanterweise braucht man wohl professionellen Beistand, wenn man möchte, dass man mit dem gehört wird, was wirklich geschehen ist.

  • Urteil im BTM-Strafrecht: Ist das Kiffen in niederländischen Coffeeshops strafbar?

    Der Konsum von Cannabis ist in den Niederlanden für Deutsche zunehmend schwieriger geworden, gerade in der für uns grenznahen Region (Zeeland/Brimburg) ist der Konsum für Touristen – jedenfalls theoretisch – eingeschränkt. Mitunter benötigt man einen „Wietpas“ (bei uns „Hasch-Pass“ genannt), der nur an Niederländer vergeben wird. Es überrascht aber nicht, dass man insbesondere aus Kerkrade sehr unterschiedliche Meldungen erhält, ab Eygelshoven soll es wieder recht problemlos sein. Die neu gewählte Regierung wollte den „Wietpas“ ohnehin wieder abschaffen.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Zum Besitz von Betäubungsmitteln bei einer Outdoor-Plantage

    Wie sieht es mit dem Besitz von Betäubungsmitteln aus, wenn diese auf einer „Outdoor-Plantage“ angebaut sind? Auf den ersten Blick eine seltsame Frage, tatsächlich mag man dogmatisch darüber streiten. Das OLG Celle (32 Ss 160/12) sieht problemlos dann Besitz, wenn das Grundstück zumindest irgendwie eingefriedet ist. Hierzu reicht ein „Wilddraht“ und ein „natürlicher Wall“, selbst wenn dies nur zum Schutz gegen Tiere dienen soll:

    Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148). Für die Einstufung als Besitz kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse an noch darauf, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seiner Herrschaftsgewalt hat oder sie an irgendeiner Stelle verwahrt, zu der er sicheren Zugang hat, so dass er ohne Schwierigkeit darüber verfügen kann (BGH NJW 1978, 1696). Danach ist es entgegen der ausgeführten Sachrüge für die Beurteilung als Besitz unerheblich, ob die Angeklagten Dritte von der Herrschaft über die in freier Natur angebauten Betäubungsmittel ausgeschlossen hatten. Es reicht aus, dass die Angeklagten selbst jederzeit ungehinderten Zugang hatten.

    Dies war hier schon deswegen der Fall, weil sie überlegenes Wissen zur Belegenheit der Plantage hatten, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts an versteckter Stelle in einem Waldgebiet lag. Die Manifestation des Herrschaftswillens an der Waldfläche als „Inbesitznahme“ ergibt sich hier neben der Aussaat von Pflanzen zu eigenen Zwecken auch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – durch die faktische Einfriedung der Anbaufläche mit einem Zaun und einem natürlichen Wall. Dass diese Maßnahme nach den Feststellungen der Abwehr von Wild und nicht von Menschen diente, ändert nichts daran, dass die Angeklagten hierdurch die Grundfläche und die darauf befindlichen Pflanzen nach ihrem Willen schützen wollten. Darin kommt eine für die Begründung eines tatsächlichen Herrschaftswillens ausreichende Ausübung der Sachgewalt zum Ausdruck.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe der Ehefrau durch Zulassen des Drogenanbaus des Ehemanns?

    Ich habe kürzlich vor dem Landgericht Aachen eine Angeklagte vertreten, deren Problem durchaus nicht selten vorkommen sollte: Der Ehemann hatte (für den eigenen Verbrauch) 3 Cannabis-Pflanzen gehegt und gepflegt. Sie wusste von diesen Pflanzen, gleichwohl sie den Konsum nicht gut hieß und die Ehe diesbezüglich zunehmend durch Streit belastet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung (der fleissige Nachbar hatte die Pflanzen durchs Fenster gesehen und gleich abfotografiert) wurde wegen der „offenen Räumlichkeiten“ das Verfahren auch gegen die Ehefrau geführt. Und weil die Pflanzen gut gepflegt waren brachten sie im Wirkstoffgutachten auch noch genug Wirkstoff zutage um in die „nicht geringe Menge“ zu fallen.

    Hinweis: Zur nicht geringen Menge bei Cannabis siehe hier bei uns, die allgemeine Übersicht gibt es hier

    Das Ergebnis: Eine Anklage, nicht nur wegen des Besitzes sondern gleich auch noch wegen Handeltreibens, was von der Staatsanwaltschaft gerne mal bei grösseren Mengen angenommen wird.

    Der Ehemann war geständig, es waren seine Pflanzen, ein Konsum oder überhaupt ein Besitzinteresse der Ehefrau war nicht zu erkennen. Es verblieb das Risiko: Würde das Gericht durch das faktische Gewährenlassen der Ehefrau – immerhin konnte der Mann ja seinem „Hobby“ fröhnen – eine Beihilfe erkennen? Der BGH und eine frühere Entscheidung des LG Aachen sagen hierzu zu recht, dass es nicht angeht, alleine aufgrund einer faktischen Nähebeziehung bei gemeinsamen Räumlichkeiten schon eine Beihilfe zu erkennen, die ja durchaus auch psychisch stattfinden kann. Auch ein Vorwurf des Unterlassens kommt nicht in Frage, da es hierzu nun einmal einer so genannten „Garantenstellung“ bedarf, also einer Stellung aus der sich eine Handlungspflicht ergibt – eben dies ist (auch mit dem BGH) in einer Ehe nicht zu erkennen. Das Landgericht Aachen folgte dem letztlich, die Ehefrau wurde frei gesprochen.

    Hinweis: Man kann es nicht oft genug betonen – gerade wer nichts gemacht hat, ist gut beraten, auch nichts zu sagen. Es reichen einfache Sätze, ein unscheinbares „aber ich wollte doch nur…“ und schon hat man Ansatzpunkte wo am Ende „lebensnah“ hinein interpretiert wird.  

  • Strafrecht: Drogen und Diebstahl an Drogen

    Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines
    Eigentumsdeliktes sein.
    BGH Beschluss vom 20.9.2005, Az: 3 StR 295/05

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  • Transitorischer Besitz und Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung bei einem nur transitorisch erlangten Besitz ist bekanntlich ausgeschlossen – wenn man sich mit der Rechtsprechung des BGH zu dem Thema tiefer beschäftigt merkt man allerdings, dass da zwischen den Senaten einiges im Argen ist. Der Grundsatz mag inzwischen klar sein, doch man scheint zunehmend Ergebnisorientiert und unkalkulierbar zu agieren, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (…). Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (…). Unerheblich ist dabei im Regelfall, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleiben oder es von diesem absprachegemäß an einen anderen weitergegeben werden soll (…)

    Danach erlangte der Angeklagte Verfügungsgewalt über die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften. Die Geschäfte nahm er eigenverantwortlich oder gemeinsam mit W. in seiner Wohnung vor. Die erzielten Geldbeträge verblieben dort, bis W. sie abholte. Der Angeklagte hatte daher ungehinderten Zugriff auf das Geld. Dass W. ebenfalls einen Schlüssel zur Wohnung besaß, führt zu keiner anderen Beurteilung.

    BGH, 5 StR 534/19
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  • Keine Aneignung von Betäubungsmitteln bei Wegnahme zum Wegwerfen

    Eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen, die man am besten im Zusammenspiel mit einer aktuellen weiteren Entscheidung sieht: Wenn man jemandem Betäubungsmittel unter Drohung oder Gewalt wegnimmt um diese zu Entsorgen, liegt nicht zwingend ein Raub vor:

    Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann indes entnommen werden, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betäubungsmittel auch mit der tatbestandlich geforderten Absicht handelte, diese sich oder einem Dritten zuzueignen (§ 249 Abs. 1 StGB).

    Das Wegwerfen der Betäubungsmittel in Form ihrer Entsorgung in der Emscher (…) stellt keine Aneignung dar. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zuvor zeitweilig dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt oder sonst zugeführt oder zumindest ursprünglich mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt hätte. Aus den Feststellungen der Kammer zu dem gemeinsam mit den Mitangeklagten gefassten Tatplan ergibt sich lediglich ein Enteignungsvorsatz des Angeklagten, dem es darauf ankam, dem Zeugen die Betäubungsmittel „abzunehmen“ (…), um zu verhindern, dass dieser die Betäubungsmittel an Jugendliche verkauft.

    Ob der Angeklagte von Anfang an mit der ‒ für die Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichenden ‒ Absicht handelte, die Betäubungsmittel des Zeugen zu entsorgen, oder aber gegebenenfalls zunächst andere Absichten verfolgt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

    BGH, 4 StR 501/20

    So etwas ist beachtlich und eröffnet durchaus weiteres Verteidigungspotential, insbesondere auch hinsichtlich es Besitzes – hier ist zwar schon lange anerkannt, dass das reine Entsorgen von BTM keinen Besitz begründen kann, doch kommt es auf die Einzelheiten an: Vorliegend etwa dürfte ein erheblicher Zeitraum mit Gewahrsam über die BTM beim Angeklagten vorgelegen haben. Insoweit dürfte naheliegend sein, die Aneignung anders zu beurteilen als die Besitzbegründung bzw. den Besitzbegründungswillen. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann man dem aber durchaus entgegentreten.

  • Besitz von Betäubungsmitteln einschränkend zu Würdigen

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 247/20) hat in einer durchaus beachtlichen Entscheidung am Rande die Frage des Besitzes von Betäubungsmitteln „aufgeweicht“. Bisher ist die Rechtsprechung hier recht rigide, nunmehr führt der BGH neben altbekannten Ausführungen aus:

    Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (…). Allein eine ʺfreie Zugänglichkeitʺ des Rauschgifts genügt nicht (…)

    Da der Angeklagte lediglich zwecks Eigenkonsums sich am Cannabisvorrat bedienen wollte, musste er dafür B. s Verfügungsgewalt nicht in Frage stellen. Solange B. den – nicht übermäßigen – Mitkonsum des Lebensgefährten seiner Gehilfin duldete, musste der Angeklagte keinen Besitzwillen entwickeln. Unter diesen Umständen begründet der bloße Eigenkonsum an ʺOrt und Stelleʺ noch keinen Besitz.

    Der letzte Teilsatz ist in der Tat neu und wäre bisher durch Instanzgerichte wohl (wie hier!) anders beurteilt worden. Der Bundesgerichtshof öffnet zumindest die Türe nun dahingehend, dass die schlicht zum (straflosen) Konsum notwendige Besitzbegründung nicht immer ein Besitz im Sinne des BtMG sein muss. Das bietet Verteidigungspotential, hängt aber stark an den Gegebenheiten des Einzelfalls.

  • Überlassen von Betäubungsmittel an Person unter 18 Jahren

    Beim OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 38/20) ging es um die Frage, wann ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3 BtMG anzunehmen ist – in diesem Fall mit der Besonderheit, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zwar nicht überreicht hat, aber „zugesehen“ hat, wie der Minderjährige darauf zugriff und nichts unternommen hat, obwohl er es hätte verhindern können. Das Amtsgericht hatte noch verurteilt, das OLG trat dem entgegen.

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  • Konkurrenzen beim Besitz von Betäubungsmitteln

    Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an nicht zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln aus verschiedenen Quellen (etwa verschiedenen Anbauphasen bei Zweck des Eigenverbrauchs) begründet insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).

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  • Gleichzeitiger Besitz von Marihuana und Waffen

    Ein gleichzeitiger Besitz einer nicht geringen Menge von Marihuana und Waffen (ggfs. samt Munition) unterfällt nicht automatisch der Tatbestandsvariante des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 4 BtMG).

    Denn ein bloßer Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – etwa zum Eigenkonsum – ist nicht von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst, wie der BGH klarstelle: Denn insoweit besteht kein Kontakt zu anderen Personen und damit nicht die Gefahr, dass der Täter seine Interessen rücksichtslos wahrnimmt und eine ihm zu Verfügung stehende Waffe auch einsetzt (BGH, 2 StR 556/96, 1 StR 149/18, 3 StR 344/16 und 1 StR 242/19 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/6853 S. 41).