Presserecht: BGH zur Berichterstattung in Online-Archiven

Der hat sich in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen zur Zulässigkeit von Berichten in Online-Archiven über frühere auseinandergesetzt. Dabei betont der BGH nunmehr seit Jahren, dass die Frage der Zulässigkeit solcher (veralteter) Berichterstattung in Online-Archiven

aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden ist.

Keineswegs ist es so, dass ein Anspruch auf Löschung alleine wegen neuerer Entwicklungen besteht. Es gibt aber auch keine „Formel“ an Hand derer sich ein Anspruch auf eine Löschung ergibt. Der BGH stärkt den Einzelfall und möchte, dass in jedem einzelnen Fall genau geprüft wird, ob eine Berichterstattung zulässig ist. „Harte“ Kriterien dabei sind insbesondere, ob die ursprüngliche Veröffentlichung zulässig war, wie „öffentlich“ der archivierte Beitrag ist und ob hinreichend deutlich gekennzeichnet ist, dass es sich um einen älteren Artikel handelt. Insbesondere hat der BGH mehrmals klargestellt, dass es Fälle gibt, in denen ein Informationsinteresse an der Historie (früherer) Straftäter besteht, das auch durch das Resozialisierungsinteresse nicht verdrängt wird. Im Jahr 2015 hat er aber auch klargestellt: War die ursprüngliche Veröffentlichung rechtswidrig, gilt das auch für eine Archivierung.

Hinweis: Zur korrekten Nachbearbeitung früherer Artikel bezüglich Ermittlungsverfahren beachten Sie die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2010

Aus den Entscheidungen des BGH zu Online-Archiven

BGH, VI ZR 227/08

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldun- gen vorgesehenen Teil ihres Internetportals („Online-Archiv“) weiterhin zum Ab- ruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persön- lichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Mei- nungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Ab- wägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt. (…)

Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück- sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch- tigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, be- gründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an nä- herer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie ü- ber die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204).

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtli- chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (…)

Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Tä- ters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu- nehmende Bedeutung. Das bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wieder- eingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlich- keitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisie- rungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7.Dezember 2006 -Beschwerde Nr.35841/02,- Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchti- gung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Dar- stellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (…)

BGH, VI ZR 345/09

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von Kurzmeldungen zum Abruf im Internet, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird und durch die auf im „Archiv“ enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zu- gängliche Beiträge aufmerksam gemacht wird. (…)

Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeich- nenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persön- lichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straf- tat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig des- sen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (…)

Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tages- presse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn – wie im Streitfall – den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Dar- stellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interes- sierten Internetnutzer zugänglich (…)

Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner- kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan- gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (…) Dementsprechend neh- men die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der die Öffentlich- keit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interes- sierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftä- ter identifizierenden Darstellungen in „Onlinearchiven“ würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (…)

BGH, VI ZR 346/09

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals („Online-Archiv“), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird. (…)

Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wieder- eingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlich- keitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisie- rungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (…)

Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner- kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan- gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (…)

BGH, VI ZR 114/09

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von Kurzmeldungen zum Abruf im Internet, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird und durch die auf im „Archiv“ enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zu- gängliche Beiträge aufmerksam gemacht wird. (…)

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtli- chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (…)

BGH, VI ZR 4/12

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens eines Beitrags in dem für Altmeldungen vor- gesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in dem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen – namentlich benannten – Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen ei- desstattlichen Versicherung berichtet wird. (…)

Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück- sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch- tigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft be- gründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter (…) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Identifizierung des Täters nicht immer zulässig; insbesondere in Fällen der Kleinkriminalität oder bei Jugendlichen wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Ein an sich geringeres Interesse der Öffent- lichkeit an einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall aber aufgrund von Besonderheiten – etwa in der Person des Täters oder den Umständen der Tatbegehung – in einem Maße gesteigert sein, dass das Inte- resse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (…)

Handelt es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Un- schuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese Vermutung schützt den Beschul- digten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststel- lung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358, 371; 82, 106, 114 f.). Dementsprechend ist bei der Abwägung der widerstreitenden Inte- ressen auch die Gefahr in Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleich- setzt und deshalb im Fall einer späteren des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (…)

Hat die das öffentliche Inte- resse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinrei- chend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlich- keitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint (…) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner (möglichen) Verfehlung konfron- tiert zu werden (…)

BGH, VI ZR 367/15

  1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem – später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten – Ermittlungsverfahren berichtet und in de- nen der Beschuldigte – durch Namen und/oder Bild – identifizierbar bezeich- net wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeits- rechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Me- dienfreiheit zu entscheiden.
  2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zu- lässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.

 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.