Bei Ordnungswidrigkeiten kann häufig statt eines Fahrverbots eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden, um von einem Fahrverbot abzusehen. Darüber hinaus gibt es in Deutschland grundsätzlich keine Möglichkeit, von dem im Strafrecht vorgesehenen Fahrverbot abzusehen. Das heißt, wer wegen einer Verkehrsstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit rechtskräftig zu einem Fahrverbot verurteilt wurde, darf während der Dauer des Fahrverbots kein Fahrzeug führen.
In bestimmten Ausnahmefällen kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Als Ausnahmegründe kommen beispielsweise berufliche Gründe oder familiäre Notfälle in Betracht. In solchen Fällen kann die zuständige Behörde eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen, die es dem Betroffenen erlaubt, das Fahrzeug während des Fahrverbots zu nutzen.
Die Ausnahmegenehmigung ist jedoch kein Automatismus und wird nur in begründeten Einzelfällen erteilt. Der Antragsteller muss nachweisen, dass ihm durch das Fahrverbot ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde und dass es keine zumutbare Alternative gibt. Darüber hinaus kann die Behörde Auflagen und Bedingungen für die Nutzung des Fahrzeugs während des Fahrverbots festlegen.
Insgesamt ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einem Fahrverbot in Deutschland also eher die Ausnahme als die Regel. Es ist daher ratsam, sich im Falle eines Fahrverbots rechtzeitig um eine Alternative zur eigenen Fahrzeugnutzung zu kümmern.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte am 18.8.23 im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, Aktenzeichen 5 NBs 59/23.
Bei einem erheblichem Verkehrsverstoß ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung mit ständiger Rechtsprechung – abgesehen von besonderen Ausnahmefällen – eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf.
Zeichnet sich der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen durch wesentliche Besonderheiten aus, so kann der Tatrichter dennoch die Überzeugung gewinnen, dass trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann, wobei das Absehen vom Fahrverbot stets näher zu begründen ist.
Um die Frage, wann man vom Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung absehen kann, ging es beim Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 48/22. Das OLG hebt dabei hervor, dass man nicht ohne Weiteres vom Fahrverbot absehen kann.
Dass eine wesentlich zu hohe Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht immer mit Fahrverbot geahndet wird, hat das Amtsgericht St. Ingbert (22 OWi 63 Js 270/21 (533/21)) entschieden, denn es gibt Anforderungen an die Positionierung der Messstelle.
Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen.
Liegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht. (mehr …)
Der Tatrichter muss für seine Entscheidung, von einem Regelfahrverbot abzusehen, eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen.
Bei Verlust der Existenz kann auf Fahrverbot verzichtet werden Von der Anordnung eines Fahrverbots kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Verhängung trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. (mehr …)
Man darf zu schnell fahren, wenn ein Notfall vorliegt – der Notfall darf aber weder konstruiert sein noch darf er als Ausrede dienen. Die Verletzung von Verkehrsvorschriften, speziell durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann.
Aber: Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist, wie nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 13/21, nochmals betont hat.
Das Amtsgericht Mettmann, 32 OWI 251/19, hat deutlich gemacht, dass auch bei einem Rotlichtverstoss von einem Fahrverbot abgesehen werden kann – wenn die Umstände es nahelegen. Hier war eine Baustellenampel aufgestellt, die reguläre Ampel aber nicht abgedeckt – was verwirrend war:
Hier konnte allerdings vom Fahrverbot abgesehen werden, da insoweit besondere Ausnahmeumstände in der Tat offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. Nach der Einlassung der Betroffenen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Aussage des Zeugen T, L und Rebmann stand die geltende Baustellenlichtzeichenanlage rechts von der nicht abgedeckten außer Betrieb gesetzten Lichtzeichenanlage. Diese außer Betrieb gesetzte Lichtzeichenanlage dominiert das Blickfeld von ihrem Erscheinungsbild durch ihre Größe und zusätzlich die weiße Umrandung der Wechsellichtzeichen. Erschwerend kommt hinzu, dass die außer Betrieb gesetzt Lichtzeichenanlage nicht abgedeckt war. Es ist für das Gericht daher nachvollziehbar, dass die kleinere, etwas rechtsstehende Baustellenampel aus Sicht der Betroffenen daher übersehen werden konnte. Aus Sicht der Betroffenen galt bei Außer-Betriebnahme der Lichtzeichenanlage ohne eine weitere Ersatzlichtzeichenanlage aufgrund der Beschilderung Vorfahrt. Aus Sicht der Betroffenen ist es für das Gericht daher nachvollziehbar, dass sie die Baustellenlichtzeichenanlage übersehen hat und dann aus ihrer Sicht davon ausgehen durfte, dass sie Vorfahrt hatte und weiterfahren konnte.
Zudem gab es zu dem Zeitpunkt der Geltung dieser Baustellenlichtzeichenanlage eine vermehrte Häufung von Unfällen an dieser Kreuzung. Dies bestätigt, dass die Aufstellung der Baustellenlichtzeichenanlage und die Nichtverhüllung der eigentlichen Lichtzeichenanlage tatsächlich irreführend, nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer war.
Das Verhalten der Betroffenen ist zwar immer noch als ein Missachtens des Rotlichts, wobei es zum Unfall kam, zu werten und eine dementsprechende Geldbuße zu verhängen, aber sie hat nicht gröblich gegen die Pflichten eines Fahrzeugführer verstoßen. Sie hat gerade nicht in der Art und Weise gehandelt, dass ihr die Verkehrsregeln gleichgültig erschienen oder aus grobem Leichtsinn oder Nachlässigkeit. Das subjektiv erforderliche besonders verantwortungslose Verhalten fehlt bei der Betroffenen. Die Betroffene hat auch keine Voreintragungen im Fahreignungsregister, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie sich üblicherweise an Verkehrsregeln hält. Deswegen konnte vorliegend auch ohne Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden.
Die Entscheidung zeigt zweierlei: Zum einen kann man dort, wo es sinnvoll ist, diskutieren und sich verteidigen – aber anders herum braucht es schon solcher Umstände um aus dem Fahrverbot wieder raus zu kommen.
Rechtsanwalt für Fahrerflucht und Verteidigung bei Fahrerflucht: Die Fahrerflucht (oder auch Unfallflucht, §142 StGB) gehört rein vom Strafrahmen her eher zu den milderen Normen im deutschen Strafrecht. Dabei handelt es sich bei der Fahrerflucht durch aus um ein Massenphänomen – was aber nicht entschuldigen kann und darf. Die Fahrerflucht ist aber, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen, insbesondere dem Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden, die sich auch schnell steigern können. Insbesondere ist das Risiko der Entziehung der Fahrerlaubnis zu sehen, was immer wieder unterschätzt wird. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über mögliche Verteidigungsszenarien und auch die im Raum stehenden Strafen.
Plötzlich steht die Polizei vor der Türe: Bei dem Vorwurf der Fahrerflucht kann es ganz überraschend kommen, nicht selten ist es so, dass plötzlich die Polizei vor der Haustüre steht, den PKW in Augenschein nimmt und schon erste Fragen stellt. Dabei ist genau dies die Situation, die entscheidend sein kann: Hier drauf los plappern kann am Ende den Führerschein kosten. Es gilt: Ruhe bewahren, nichts sagen und einen Strafverteidiger kontaktieren.
Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:
Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Wann ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen? Hier gilt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann vorsätzlich begangen wurde, wenn
der Fahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und
bewusst dagegen verstoßen hat.
Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also die Frage wie viel man letztlich zu schnell fuhr, kann mit der Rechtsprechung ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt.Sprich: Je mehr man zu schnell fährt, umso mehr geht ein Richter von Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung aus.
Die Frage, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß vorliegt ist auch besonders Wichtig: Bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes ist zu sehen, dass nach § 3 Abs. 4a BKatV grundsätzlich eine Verdoppelung des Regelsatzes vorgesehen ist – also das Bußgeld doppelt so hoch ausfällt.
Das Amtsgericht hatte nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Es hat zwar zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots kündigungsbedingt seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde. Gleichwohl sei nicht von einem Härtefall auszugehen, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Das ging selbst dem Oberlandesgericht Bamberg etwas zu weit ( 3 Ss OWi 980/18).
Bestätigt die Geschäftsführerin einer GmbH als Zeugin, dass der sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot.