Schlagwort: Einstellung

  • 4,9 Millionen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Jahr 2017

    Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 27. September 2018: Im Jahr 2017 schlossen Staatsanwaltschaften in Deutschland insgesamt 4,9 Millionen Ermittlungsverfahren ab. Das waren 6,2 % weniger als im Jahr 2016 (5,2 Millionen Verfahren). Auch die Zahl der Neuzugänge an Ermittlungsverfahren ging zurück (-6,2 %).

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  • Urheberrecht: EUGH bestätigt dass Bild nicht ohne weitere Einwilligung weiter verwendet werden darf

    Beim Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-161/17) hatte man nach den Schlussanträgen des Generalanwalts bereits mit einem „fair use“ im Urheberrecht für Europa gehofft: Der Möglichkeit, dass ein mit Einwilligung des Urhebers im Internet veröffentlichtes Werk auch von anderen Webseiten genutzt werden kann.

    Der EUGH erteilte dem nun eine Absage und stellte klar, dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf – denn: Durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Aus der Pressemitteilung des EUGH:

    Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.
    Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.

    Im vorliegenden Fall ist es als „Zugänglichmachung“ und folglich als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

    Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern.
    Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.
    Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

    Damit macht der EUGH eine klare Unterscheidung zu den Fällen in denen via Framing oder Embedding externe Inhalte eingebunden werden die mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlich wurdenAuch können Links zu urheberrechtlich geschützten Werken problematisch sein.

  • Verkehrsunfall: Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

    Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen liegt beim Schadensersatzpflichtigen: Das Amtsgericht München verurteilte am 16.4.2018 den Kfz-Versicherer des alleinschuldigen Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 € zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Obermenzinger Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.
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  • Anlagebetrug durch Unterlassen

    Zum Arrestanspruch wegen Betruges durch Unterlassen (§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263, 13 StGB) konnte das OLG Bamberg (3 W 28/17) klarstellen, dass die gezielte und ausdrückliche Aufklärung der Anleger über die eingetretenen Vermögensschäden mit dem Ziel, sie von weiteren Einzahlungen abzuhalten, nur eine von mehreren Möglichkeiten war, die dem AG (wie auch den anderen Tatbeteiligten) zur Verfügung gestanden hätten, um seiner aus den vorangegangenen Untreuehandlungen resultierenden Erfolgsabwendungspflicht nachzukommen.

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  • Sexualstrafrecht: Strafzumessung bei zeitlichem Abstand zwischen Tat und Verurteilung

    Grundsätzlich stellt ein zeitlicher Abstand zwischen Tat und Verurteilung einen strafmildernden Umstand dar – der BGH – Großer Senat für Strafsachen (GSSt 2/17) – konnte sich nun zur Auswirkung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Verurteilung auf die Strafzumessung bei einem Missbrauch von Kindern äussern und festhalten, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten. Allerdings kommt es (wie immer) auf eine Gesamtschau an und der BGH macht den Instanzgerichten deutlich, dass hier erhebliches Potential auszuschöpfen ist:

    Aus dem Umstand, dass der Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsfaktor stets nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falles zu betrachten und zu gewichten ist, folgt auch, dass eine Wechselwirkung mit den anderen im Einzelfall für die Bemessung der Sanktion bedeutsamen Gesichtspunkten besteht. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB nennt als Strafzumessungskriterien neben anderen die verschuldeten Auswirkungen der Tat und das Verhalten des Täters nach dieser. Damit können dem Täter zum einen Auswirkungen auf das Tatopfer straferschwerend angelastet werden, die er verschuldet hat, sie somit von ihm mindestens vorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 359/90, BGHSt 37, 179, 180), wobei es bezüglich der Vorhersehbarkeit genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372). Zum anderen kann jedes Tun oder Unterlassen berücksichtigt werden, das Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt, auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche des Täters hinweist oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 2 StR 468/96, NStZ-RR 1997, 196; vgl. auch S/S-Stree-Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 39; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 246 ff. jeweils mwN).

    Nach diesen Maßgaben gewinnt das Zeitmoment aufgrund der verminderten Notwendigkeit, durch die Verhängung der Strafe spezialpräventiv auf den Angeklagten einzuwirken, etwa dann an Bedeutung, wenn der Täter sich in der Zwischenzeit nicht weiter strafbar gemacht hat. Das Gewicht des langen Abstandes zwischen Tat und Urteil kann aber auch durch andere Umstände, darunter solchen, die im Zusammenhang mit § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB relevant sind, beeinflusst werden. So war wie dargelegt vor allem der mögliche Einfluss, den der Täter auf das Opfer nimmt, um dieses zu veranlassen, die Tat nicht zu offenbaren, für den Gesetzgeber Grund für die Schaffung der genannten Norm. Dieser Umstand erfüllt zumindest regelmäßig die genannten Voraussetzungen und kann deshalb als für die Strafzumessung relevantes, die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs reduzierendes Nachtatverhalten zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Aber auch ohne ein unmittelbares Einwirken durch den Täter kann zum Beispiel die mit dem Zeitablauf einhergehende längere Dauer der psychischen Belastung, denen das Opfer durch eine familiäre Drucksituation ausgesetzt ist, von Bedeutung sein, sofern der Täter diese Auswirkungen verschuldet hat.

  • Zum Wiedereinstellungsanspruch in Kleinbetrieben

    Einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – ggf. auch rückwirkend – ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen.
    Dieser Anspruch setzt voraus, dass zwischen dem Zugang einer betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder

    1. wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder
    2. unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz iSv. § 1 Abs. 2 KSchG entsteht.
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  • Unterlassungsverpflichtung kann zu aktiven Schritten zur Verhinderung des Weitervertriebs verpflichten

    Der BGH (I ZB 96/16) hat unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung bekräftigt, dass ein in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu verpflichtet, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern.

    Damit geht allerdings keine produktbezogene Rückrufpflicht einher, sondern vielmehr beschränkt sich diese Handlungspflicht des Schuldners dann darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken: „Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst“.

    Das bedeutet, ein schlichtes Nichtstun ist unter Umständen und gerade beim Vertrieb von Produkten in wettbewerbswidriger Aufmachung gerade nicht geeignet um der Unterlassungsverpflichtung zu genügen. Hieran geknüpft ist dann – wie im vorliegenden Fall – die ggfs. Ungewollt verursachte Verwirkung einer Straftat obwohl man zumindest formell der Unterlassungspflicht genügte, diese aber durch einen geduldeten Weiterverkauf bzw. Weitervertrieb quasi unterlaufen hat.

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  • Beleidigung: „Du kannst mich mal“ ist keine zwingende Beleidigung

    Das Amtsgericht Plettenberg (9 Cs – 262 Js 1764/16 – 4/17) hat – richtiger Weise – klargestellt, dass alleine wegen der Äußerung gegenüber von zwei Polizeibeamten „Ihr könnt mich mal!“ nicht zwingend eine ehrabschneidende Bedeutung zukommt. Dabei führt das Gericht zutreffend und nachvollziehbar aus, dass für die Interpretation einer Äußerung als herabsetzendes Werturteil, nicht alleine am Wortlaut haften geblieben werden kann, sondern es vielmehr auf den objektiven Sinn der Äußerungen ankommt, der aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers zu erforschen ist – dies ohne, dass es auf die Intention des Täters oder das subjektive Empfinden des Adressaten ankommt.
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  • Produktpiraterie: Strafverfahren bei Produktpiraterie

    Produktpiraterie und Strafrecht: Bei Produktpiraterie geht es um die gezielte Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten in Form des gewerbsmäßigen Aneignens fremden geistigen Eigentums. Dabei stellt die Produktpiraterie regelmäßig ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Und Betroffene stellen schnell fest, dass Strafverfahren hier zielgerichtet durch Rechteinhaber genutzt werden.

    Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei verteidigt effektiv und zielführend in Strafverfahren beim Vorwurf der Produktpiraterie!

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  • Zahlungseinstellung bei nur zahlungsunwilligem Schuldner

    Der Bundesgerichtshof (IX ZR 50/15) hat klargestellt, dass wenn der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten zeigt, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auch dann eine Zahlungseinstellung vorliegt, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist!
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  • Schadensersatz: Beweislast bei entgangenem Gewinn eines Selbstständigen

    Wenn einem Selbstständigen etwas unerwartetes geschieht und dieser seine Tätigkeit (zeitweise oder dauerhaft) nicht ausführen kann, kommt der Streit hinsichtlich der Höhe des zu bemessenden Schadenersatzes auf. Die instanzielle Rechtsprechung ist hier regelmäßig zu kritisch, gerade bei nur temporärem Ausfall wird fehlerhaft sogar nach dem Motto verfahren „Kunden die man jetzt nicht bedient kommen eben später“ – die potentiellen Mehreinnahmen werden dabei gleich gänzlich vernachlässigt; so übersieht diese Einstellung, dass es einerseits bei Korrektheit dieser Annahme nach einem Ausfall zu Einkommenserhöhungen kommen müsste, da ja alte und neue Aufträge dann zusammen stoßen, zum anderen übersieht dies die begrenzte Leistungsfähigkeit des Selbstständigen, der eben nicht nach dem Ausfall unbegrenzt neue Aufträge annehmen kann. Allzu oft stoßen an dieser Stelle auch sehr markant die unterschiedlichen Arbeitsweisen von öffentlichem Dienst und auf dem freien Markt tätigem Selbstständigen aufeinander …

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 530/16) konnte hier abermals eine Klarstellung treffen und der instanziellen Rechtsprechung verdeutlichen, dass man hier sauberer arbeiten muss. Dabei verbleibt es für den BGH dabei, dass der Ausfall der Arbeitskraft als solcher kein Vermögensschaden ist, was bereits streitbar sein sollte. Der Grundsatz ist: Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat. Aber, so der BGH ausdrücklich: „Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten“. Es muss also eine Gesamtbetrachtung der Umsatzentwicklung angestellt werden, wobei auch gesteigerte Gewinne einzubeziehen sind. Und insbesondere stellt der BGH nun endlich klar: Verluste können auch nach einer gewissen Zeit eintreten – Selbstständige sind eben keine Roboter.
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  • Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb bei Betriebsübergang

    Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat: Der Kläger war seit 1987 bei der vormaligen Beklagten zu 1. in deren Apotheke als vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. November 2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Der Kläger, der keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genoss, da es sich bei dem Betrieb der vormaligen Beklagten zu 1. um einen Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte, hat die Kündigung nicht angegriffen. Die vormalige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Am 1. September 2014 übernahm die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.

    Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst sowohl die vormalige Beklagte zu 1. als auch die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.
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  • Arbeitsrecht: Auflösungsvertrag und Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit

    Wann für ein Auflösungsvertrag zu einer Sperrzeit beim ALG-Bezug? Diese Frage kommt immer wieder auf und hat ihren Ursprung in der Handhabung des §159 SGB III durch die Jobcenter. Hier ist normiert, dass wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat nach § 159 Abs. 1 SGB III der Anspruch auf als für die Dauer einer Sperrzeit ruht. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür keinen wichtigen Grund vorweisen kann. Der Idee der Sperrzeitregelung im Sozialrecht liegt zu Grunde, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Hiervon ausgehend bemisst sich dann die weitere Frage, ob eine Sperrzeit zu verhängen ist.

    Hinweis: Beachten Sie meine Seite zum Arbeitsrecht
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  • Internet-Werbevertrag unwirksam: Werbewirksamkeit nicht ausreichend bestimmt

    Das LG Bad Kreuznach (1 S 84/16) konnte sich zu den vertraglichen Voraussetzungen eines Internet-Werbevertrages äussern. Es ging um die Frage, ob eine vertragliche Forderung besteht, wenn der Vertrag nicht hinreichend bestimmt ist – das Gericht zeigt dabei auf, dass ein vertraglich schlecht abgefasster Werbevertrag zu einem vollständigen Forderungsausfall führen kann. So macht das Gericht als erstes deutlich

    Bei einem Internet- Werbevertrag als Sonderform des Werkvertrages erschöpft sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB jedoch nicht in der Erstellung und bloßen faktischen Einstellung der Anzeige im Internet (…) Vor diesem Hintergrund kann sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg nicht in der schlichten Herstellung des Werkes (Erstellung und Einstellung der Anzeige im Internet) erschöpfen (…) Dementsprechend sind die Verantwortungsbereiche auch bei Internet- Verträgen verteilt. Soll der Unternehmer für den Besteller etwa lediglich eine Homepage entwerfen (klassischer Werkvertrag), die dieser auf einer eigenen Website veröffentlicht, gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, diese Homepage auch bekannt zu machen. Wenn aber – wie hier – eine Internet- Werbeanzeige auf einer Website des Unternehmers geschaltet werden soll („echter“ Werbevertrag), hat der Unternehmer für die Verbreitung der Anzeige Sorge zu tragen.

    Damit zeigt sich das grosse Dilemma von Werbeverträgen: Der Auftraggeber möchte einerseits Erfolge sehen, der Auftragnehmer hat Sorge, sich zu kontrollierbar festzulegen. Das Gericht macht zu Recht deutlich: Ohne irgendeine Aussage zur Werbewirksamkeit ist der Vertrag schlicht zu unbestimmt.
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  • Filesharing: Keine Verteidigung mit Ortsabwesenheit

    Wieder einmal konnte das Landgericht Köln (14 S 94/15) klar machen, dass alleine der Hinweis darauf, dass man sich im Ausland aufgehalten habe, kein geeignetes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf des Filesharings urheberrechtlich geschützter Werke darstellen kann:

    Aus diesem Grund war dem Beweisangebot der Beklagten, dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der „ihr zur Verfügung stehenden Computer“ begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen Computerspiel kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing auch anderweitige Interessen – wie die zur Überlassung an Dritte – zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75/14 – Tauschbörse III,, juris Rn. 43; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; juris Rn. 55).