Schlagwort: Einstellung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zulässigkeit von Tätowierungen bei Beamten

    Mit Urteil vom 17.11.2017 konnte sich Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 25.17) zur Zulässigkeit von Tätowierungen bei Beamten äussern und feststellen, dass die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraussetzt. Diesen Anforderungen entspricht eine Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung nicht, da diese schon von ihrem Wortlaut her ersichtlich nicht auf die Reglementierung der Zulässigkeit von Tätowierungen gerichtet ist.

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  • Polizei warnt vor sogenanntem Cyber-Grooming

    In einer Pressemitteilung warnt das Polizeipräsidium Neubrandenburg vor einer aktuellen Welle von Cybergrooming: Die Polizei möchte hiermit ausdrücklich vor einem vermehrten Aufkommen des sogenannten Cyber-Groomings warnen. Dabei wird insbesondere zu Kindern in sozialen Netzwerken zunächst ein Vertrauensverhältnis (das Grooming = vorbereiten) aufgebaut, welches schließlich dazu genutzt wird, an Aufnahmen mit teilweise kinderpornographischen Inhalten zu gelangen. 

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  • Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

    Das Oberverwaltungsgericht hat einem Bewerber um Einstellung in den mittleren Polizeidienst Recht gegeben, den die Berliner Polizei allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt hatte. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv „La Catrina“) beanstandet.

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  • Reform der Pflichtverteidigung: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung 2019

    Reform der Pflichtverteidigung: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung 2019

    Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung: Lange hat sich der Gesetzgeber geweigert und auch jetzt ist man eher zögerlich – schliesslich ist die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren bereits seit 2016 in Kraft getreten und muss bis zum Mai 2019 umgesetzt werden.

    Gleichwohl geht man das Thema nun endlich an und hat seitens des Bundesjustizministeriums einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Pflichtverteidigung modernisiert werden soll. Und in der Tat gibt es zumindest einige Schritte in Richtung Zukunft, wenn auch langsam.

    Update: Das Gesetz wurde am 14.11.2019 zum dritten Mal im Bundestag beraten, die teils unterirdischen Redebeiträge kann bei Interesse hier nachlesen (ab Seite 15880 (B)). Es steht nun zu erwarten, dass diese weitgehende gesetzliche Reform der Pflichtverteidigung kommen wird, ich habe die wenigen Änderungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in diesen Artikel mit aufgenommen.

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  • Was ist ein sicheres Passwort?

    Was ist ein sicheres Passwort?

    In unserer digitalen Welt, in der unsere persönlichen und beruflichen Aktivitäten zunehmend online stattfinden, wird die Sicherheit unserer digitalen Identitäten immer wichtiger. Sichere Passwörter sind seit Langem ein Grundpfeiler des Schutzes gegen unbefugten Zugriff, doch die Realität zeigt, dass selbst komplexe Passwörter nicht immer ausreichend sind. Cyberkriminelle entwickeln ständig neue Methoden, um Passwörter zu knacken oder zu umgehen, was zu erheblichen Sicherheitsrisiken führt.

    Hier kommen Passkeys ins Spiel, eine innovative Technologie, die das traditionelle Passwortsystem revolutioniert. Passkeys bieten eine stärkere, benutzerfreundlichere und sicherere Alternative zu herkömmlichen Passwörtern. Sie nutzen moderne Authentifizierungsmethoden wie biometrische Daten oder kryptografische Schlüssel, die auf einem Gerät sicher gespeichert sind. Dies macht es nahezu unmöglich für Hacker, Zugang zu sensiblen Informationen zu erhalten, selbst wenn sie Zugangsdaten abfangen oder Phishing-Angriffe durchführen.

    In diesem Blog-Beitrag – der sich ursprünglich nur um sichere Passwörter drehte – gehe ich auf die Schwächen traditioneller Passwörter ein und erläutere, warum Passkeys heute die bessere Wahl für die Sicherung unserer digitalen Identitäten sind.

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  • 4,9 Millionen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Jahr 2017

    Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 27. September 2018: Im Jahr 2017 schlossen Staatsanwaltschaften in Deutschland insgesamt 4,9 Millionen Ermittlungsverfahren ab. Das waren 6,2 % weniger als im Jahr 2016 (5,2 Millionen Verfahren). Auch die Zahl der Neuzugänge an Ermittlungsverfahren ging zurück (-6,2 %).

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  • Urheberrecht: EUGH bestätigt dass Bild nicht ohne weitere Einwilligung weiter verwendet werden darf

    Beim Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-161/17) hatte man nach den Schlussanträgen des Generalanwalts bereits mit einem „fair use“ im Urheberrecht für Europa gehofft: Der Möglichkeit, dass ein mit Einwilligung des Urhebers im Internet veröffentlichtes Werk auch von anderen Webseiten genutzt werden kann.

    Der EUGH erteilte dem nun eine Absage und stellte klar, dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf – denn: Durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Aus der Pressemitteilung des EUGH:

    Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.
    Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.

    Im vorliegenden Fall ist es als „Zugänglichmachung“ und folglich als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

    Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern.
    Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.
    Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

    Damit macht der EUGH eine klare Unterscheidung zu den Fällen in denen via Framing oder Embedding externe Inhalte eingebunden werden die mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlich wurdenAuch können Links zu urheberrechtlich geschützten Werken problematisch sein.

  • Verkehrsunfall: Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

    Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen liegt beim Schadensersatzpflichtigen: Das Amtsgericht München verurteilte am 16.4.2018 den Kfz-Versicherer des alleinschuldigen Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 € zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Obermenzinger Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.
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  • Anlagebetrug durch Unterlassen

    Zum Arrestanspruch wegen Betruges durch Unterlassen (§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263, 13 StGB) konnte das OLG Bamberg (3 W 28/17) klarstellen, dass die gezielte und ausdrückliche Aufklärung der Anleger über die eingetretenen Vermögensschäden mit dem Ziel, sie von weiteren Einzahlungen abzuhalten, nur eine von mehreren Möglichkeiten war, die dem AG (wie auch den anderen Tatbeteiligten) zur Verfügung gestanden hätten, um seiner aus den vorangegangenen Untreuehandlungen resultierenden Erfolgsabwendungspflicht nachzukommen.

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  • Sexualstrafrecht: Strafzumessung bei zeitlichem Abstand zwischen Tat und Verurteilung

    Grundsätzlich stellt ein zeitlicher Abstand zwischen Tat und Verurteilung einen strafmildernden Umstand dar – der BGH – Großer Senat für Strafsachen (GSSt 2/17) – konnte sich nun zur Auswirkung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Verurteilung auf die Strafzumessung bei einem Missbrauch von Kindern äussern und festhalten, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten. Allerdings kommt es (wie immer) auf eine Gesamtschau an und der BGH macht den Instanzgerichten deutlich, dass hier erhebliches Potential auszuschöpfen ist:

    Aus dem Umstand, dass der Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsfaktor stets nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falles zu betrachten und zu gewichten ist, folgt auch, dass eine Wechselwirkung mit den anderen im Einzelfall für die Bemessung der Sanktion bedeutsamen Gesichtspunkten besteht. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB nennt als Strafzumessungskriterien neben anderen die verschuldeten Auswirkungen der Tat und das Verhalten des Täters nach dieser. Damit können dem Täter zum einen Auswirkungen auf das Tatopfer straferschwerend angelastet werden, die er verschuldet hat, sie somit von ihm mindestens vorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 359/90, BGHSt 37, 179, 180), wobei es bezüglich der Vorhersehbarkeit genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372). Zum anderen kann jedes Tun oder Unterlassen berücksichtigt werden, das Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt, auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche des Täters hinweist oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 2 StR 468/96, NStZ-RR 1997, 196; vgl. auch S/S-Stree-Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 39; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 246 ff. jeweils mwN).

    Nach diesen Maßgaben gewinnt das Zeitmoment aufgrund der verminderten Notwendigkeit, durch die Verhängung der Strafe spezialpräventiv auf den Angeklagten einzuwirken, etwa dann an Bedeutung, wenn der Täter sich in der Zwischenzeit nicht weiter strafbar gemacht hat. Das Gewicht des langen Abstandes zwischen Tat und Urteil kann aber auch durch andere Umstände, darunter solchen, die im Zusammenhang mit § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB relevant sind, beeinflusst werden. So war wie dargelegt vor allem der mögliche Einfluss, den der Täter auf das Opfer nimmt, um dieses zu veranlassen, die Tat nicht zu offenbaren, für den Gesetzgeber Grund für die Schaffung der genannten Norm. Dieser Umstand erfüllt zumindest regelmäßig die genannten Voraussetzungen und kann deshalb als für die Strafzumessung relevantes, die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs reduzierendes Nachtatverhalten zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Aber auch ohne ein unmittelbares Einwirken durch den Täter kann zum Beispiel die mit dem Zeitablauf einhergehende längere Dauer der psychischen Belastung, denen das Opfer durch eine familiäre Drucksituation ausgesetzt ist, von Bedeutung sein, sofern der Täter diese Auswirkungen verschuldet hat.

  • Zum Wiedereinstellungsanspruch in Kleinbetrieben

    Einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – ggf. auch rückwirkend – ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen.
    Dieser Anspruch setzt voraus, dass zwischen dem Zugang einer betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder

    1. wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder
    2. unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz iSv. § 1 Abs. 2 KSchG entsteht.
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  • Unterlassungsverpflichtung kann zu aktiven Schritten zur Verhinderung des Weitervertriebs verpflichten

    Der BGH (I ZB 96/16) hat unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung bekräftigt, dass ein in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu verpflichtet, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern.

    Damit geht allerdings keine produktbezogene Rückrufpflicht einher, sondern vielmehr beschränkt sich diese Handlungspflicht des Schuldners dann darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken: „Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst“.

    Das bedeutet, ein schlichtes Nichtstun ist unter Umständen und gerade beim Vertrieb von Produkten in wettbewerbswidriger Aufmachung gerade nicht geeignet um der Unterlassungsverpflichtung zu genügen. Hieran geknüpft ist dann – wie im vorliegenden Fall – die ggfs. Ungewollt verursachte Verwirkung einer Straftat obwohl man zumindest formell der Unterlassungspflicht genügte, diese aber durch einen geduldeten Weiterverkauf bzw. Weitervertrieb quasi unterlaufen hat.

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  • Beleidigung: „Du kannst mich mal“ ist keine zwingende Beleidigung

    Das Amtsgericht Plettenberg (9 Cs – 262 Js 1764/16 – 4/17) hat – richtiger Weise – klargestellt, dass alleine wegen der Äußerung gegenüber von zwei Polizeibeamten „Ihr könnt mich mal!“ nicht zwingend eine ehrabschneidende Bedeutung zukommt. Dabei führt das Gericht zutreffend und nachvollziehbar aus, dass für die Interpretation einer Äußerung als herabsetzendes Werturteil, nicht alleine am Wortlaut haften geblieben werden kann, sondern es vielmehr auf den objektiven Sinn der Äußerungen ankommt, der aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers zu erforschen ist – dies ohne, dass es auf die Intention des Täters oder das subjektive Empfinden des Adressaten ankommt.
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  • Produktpiraterie: Strafverfahren bei Produktpiraterie

    Produktpiraterie und Strafrecht: Bei Produktpiraterie geht es um die gezielte Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten in Form des gewerbsmäßigen Aneignens fremden geistigen Eigentums. Dabei stellt die Produktpiraterie regelmäßig ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Und Betroffene stellen schnell fest, dass Strafverfahren hier zielgerichtet durch Rechteinhaber genutzt werden.

    Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei verteidigt effektiv und zielführend in Strafverfahren beim Vorwurf der Produktpiraterie!

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  • Zahlungseinstellung bei nur zahlungsunwilligem Schuldner

    Der Bundesgerichtshof (IX ZR 50/15) hat klargestellt, dass wenn der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten zeigt, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auch dann eine Zahlungseinstellung vorliegt, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist!
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