Amtsgericht Landstuhl: Rechtswidrige Identifizierung des Fahrers – Einstellung des Verfahrens

Das Amtsgericht Landstuhl (2 OWi 4286 Js 7129/15) hat sich zur Frage gewäußert, wie mit einem eklatanten Verstoss bei der Identifizierung eines Fahrers umzugehen ist. Hintergrund ist, dass bei den Meldeämtern Passbilder vorhanden sind, auf die man zugreifen kann, darf und möchte, um einen bisher unbekannten Fahrer zu identifizieren. Bevor dies möglich ist, ist aber ein Verfahren einzuhalten das Zeit kostet. Eine Behörde, die hier rigoros und rechtswidrig vorging musste sich sagen lassen, dass dann halt das Verfahren einzustellen ist.

Hinweis: Beachten Sie dazu auch die aktuellere Entscheidung des OLG Koblenz

Aus der Entscheidung:

Anstelle nunmehr z.B. die Adresse der Halterin anzufahren und sich nach männlichen Fahrern zu erkundigen bzw. zunächst einmal lediglich die Anschriften der im Anwesen der Halterin lebenden männlichen Verwandten beim Einwohnermeldeamt zu erfragen, hat die Zentrale Bußgeldbehörde sofort Lichtbilder bei der Passbehörde angefordert. Zuerst vom Ehemann der Halterin, danach vom Sohn der Halterin, dem Betroffenen des jetzigen Verfahrens. Nachdem das vorhandene Passbild des Betroffenen diesen aber als sehr jungen Mann zeigte, wurde die örtlich zuständige Polizeiinspektion beauftragt, den Betroffenen anzuhören. Auch dort wurde, allerdings nach verstrichener Anhörungseinladung, das Passbild beigezogen, das diesmal ein neueres Datum trug und den Betroffenen jedenfalls als ähnlicher zum Fahrer erkennen ließ. (…)

Noch vor der Übersendung des Anhörungsbogens erging ein internes Rundschreiben in der ZBS, in welchem auf die Rügen des Landesdatenschutzbeauftragten aufmerksam gemacht wurde. Dieser rügte das oben beschriebene und bereits in mehreren Verfahren auffällig gewordene und seitens der jeweiligen Verteidiger beanstandete Vorgehen, sich ohne vorhergehende und ergebnislos gebliebene Ermittlungen die Passbilder der potentiellen Betroffenen zu verschaffen. Von einer Beanstandung nach dem LDSG sah der Landesdatenschutzbeauftragte nur ab, weil die ZBS zugesichert hatte, die Mitarbeiter intern noch einmal auf die Rechtslage und die einzuhaltenden Vorgaben hinzuweisen (…)

Obwohl dieses Vorgehen einen Verstoß gegen §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG beinhaltet und obwohl es diverse veröffentlichte Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport gibt, die ebendiese Problematik betreffen, wurde nach der Belehrung der Mitarbeiter, die (…) vor der Absendung des Anhörungsschreibens erfolgte, der Anhörungsbogen abgeschickt und noch dazu auf eine spätere Rüge des Verteidigers hin das Vorgehen mit der Berufung auf die Rechtsprechung des BayObLG (NJW 2004, 241) und des OLG Bamberg (DAR 2006, 336) legitimiert, und zwar mit dem Argument, dass weder ein Verfahrenshindernis noch ein Verwertungsverbot bestehe. (…)

Der weiteren Durchführung des Verfahrens stand hier ein vorsätzlich begangener erheblicher Verfahrensverstoß entgegen, der unter dem Gedanken des Opportunitätsgrundsatzes die des Verfahrens gebietet.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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