Verjährung von Leasingraten

Der (VIII ZR 119/14) hat sich zur Frage der von Leasingraten geäußert, wenn die Rückabwicklung des Kaufs im Streit steht und die Raten deswegen nicht gezahlt wurden:

Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten ist gemäß § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem – leasingtypisch – unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798).

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht wenig überraschend, aber eine nützliche Klarstellung.

Aus der Entscheidung:

Gemäß § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuld- ner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Ein vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht, wie es von der Vorschrift erfasst wird (vgl. Begrün- dung des Entwurfs des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 118), stand der Beklagten zu 1 während des auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits zu.

Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der gebotenen, nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung eines Leasingvertrages, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten hat, bei Mängeln des Leasinggegenstands berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lie- feranten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 141 ff.; vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 16).

Auch im Schrifttum besteht kein Streit darüber, dass das dem Leasingnehmer für die Dauer des Rückabwicklungsprozesses gegen den Lieferanten zustehende Recht zur vorläufigen der Zahlung der Leasingraten ein die Verjährungshemmung nach § 205 BGB bewirkendes vertraglich vereinbartes Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung ist (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 205 Rn. 9, BeckOK BGB/Henrich, Stand: 1. August 2015, § 205 Rn. 6; Beckmann in Beckmann/Scharff, , 4. Aufl., § 13 Rn. 79, § 15 Rn. 13, 24; Redeker, IT-Recht, 5. Aufl., Rn. 623; zu § 202 BGB aF siehe bereits OLG Koblenz, CR 2001, 160, 161). (…)

Da während des laufenden Rechtsstreits über den vom Leasingnehmer verfolgten Rückgewähranspruch indes nicht feststeht, ob sich der vom als begründet erweist, wäre das Gericht der Zahlungsklage nicht nur befugt, sondern unter Reduzierung des von § 148 ZPO grundsätzlich ge- währten Ermessens verpflichtet, den Rechtsstreit zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer über die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten auszusetzen (Senatsurteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 91/85, aaO S. 145 f.). Vor Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung des Leasing- nehmers mit dem Lieferanten ist dem Leasinggeber daher eine Erfolg versprechende auf Zahlung der Leasingraten verwehrt. Eine Klageerhebung allein zum Zweck der Verjährungshemmung wäre ihm danach nicht zumutbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.