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Filesharing: LG Düsseldorf zur Beweislast bei Filesharing-Klage

Das Landgericht Düsseldorf (12 S 2/15) hat im Februar 2016 nochmals seine Einstellung zur Beweislast bei Klagen nach Filesharing-Urheberrechtsverletzungen betont:

Diese Grundsätze gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für die Fälle urheberrechtswidrigen Verbreitens von Software, Filmen und Spielen im Internet mittels einer Filesharing-Software. Allerdings trifft den in Anspruch genommenen Beklagten, will er einer Haftung entgehen, eine sekundäre Darlegungslast im Rahmen der es dem Beklagten obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis von ihm durchgeführter Befragungen mitzuteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; WRP 2016, 66 – Tauschbörse II; WRP 2016, 73 – Tauschbörse III). Die sekundäre Darlegungslast trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechteinhaber regelmäßig keine Kenntnisse über die engere häusliche Sphäre eines Internet-Anschlussinhabers hat, diesem jedoch Angaben möglich und zumutbar sind (vgl. BGH NJW 2014, 2360 – BearShare). Dabei hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen jeweils ausgeführt, dass die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer echten Beweislast verkehrt werden darf. Die Beweislastverteilung wird durch die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht umgekehrt und der Anschlussinhaber ist auch nicht über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehend verpflichtet, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Vielmehr genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…)

Damit vertritt das LG Düsseldorf eine vollkommen andere Auffassung als etwa das LG Köln, zugleich zeigt sich, dass sich – je nach Gerichtsstandort, von Bielefeld fange ich hier gar nicht erst an – erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten gerade für Familien bieten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.