Mit Urteil vom 18. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (IX ZR 32/24) eine grundlegende Klärung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung von Steuerzahlungen durch den Schuldner getroffen. Im Zentrum steht die dogmatisch wie praktisch bedeutsame Frage, ob das Finanzamt einen Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen sich gelten lassen muss, wenn es Zahlungen aus einem bestandskräftigen Steuerbescheid erhalten hat – obwohl nachträglich feststeht, dass die Steuerforderung nicht bestanden hat. Der BGH lehnt die Anfechtbarkeit solcher Zahlungen ab und begründet dies mit einer klaren Trennung zwischen Steuerverfahrensrecht und Insolvenzrecht.
(mehr …)Schlagwort: Insolvenzanfechtung
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Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen
Immer wieder geraten Kapitalanleger in die Falle betrügerischer Schneeballsysteme, bei denen vermeintlich lukrative Beteiligungsmodelle in Wahrheit nur durch neue Anlegergelder aufrechterhalten werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 20. März 2025 (Az. IX ZR 141/23) erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an stille Gesellschafter in der Insolvenz des betreibenden Unternehmens als unentgeltliche Leistungen anfechtbar sind – und dabei die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von der Nichtschuld präzisiert.
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Insolvenzverwalter darf Insolvenzanfechtungsanspruch nicht zu stark hinauszögern
Der Insolvenzverwalter muss die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners in angemessener Zeit daraufhin überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und ob die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten, so der BGH (IX ZR 138/21). Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt dabei voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerem, auch subjektiv vorwerfbarem Maße verletzt hat.
Hinsichtlich eines in den Dreimonatszeitraum der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt mit dem BGH nunmehr regelmäßig eine grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten bei der Hausbank des Schuldners geführten Konten über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen ersichtlichen Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dazu führt der BGH aus:
Grob fahrlässig handelt der Insolvenzverwalter, wenn er die Überprüfung der Kontounterlagen bei der Hausbank auf Vollständigkeit sowie die Kontobewegungen auf verdächtige Buchungen – bezogen auf den Drei-Monats-Zeitraum der §§ 130, 131 InsO – innerhalb der ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden Frist unterlässt und dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf sein Interesse bedachten Gläubigers als unverständlich erscheint. Dies hängt insbesondere von dem Umfang des Insolvenzverfahrens und der vom Insolvenzverwalter vorrangig zu treffenden Maßnahmen, von dem Umfang der Forderungsanmeldungen sowie der Anzahl der zu überprüfenden Konten ab. Der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis wird umso weniger gerechtfertigt sein, je unübersichtlicher die Verhältnisse des Schuldners und je aufwändiger und damit zugleich fehleranfälliger die Auswertung der Forderungsanmeldungen sowie der vorhandenen Unterlagen sind. Hierbei trifft den Insolvenzverwalter die sekundäre Darlegungslast, wenn und soweit er – anders als der grundsätzlich für die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtige Anfechtungsgegner, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 46 mwN) – alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 mwN; vom 10. Februar 2022 – IX ZR 148/19, NZI 2022, 397 Rn. 19). Dies gilt etwa für die Schritte, die der Insolvenzverwalter zur Überprüfung der Kontounterlagen auf Vollständigkeit und der Kontobewegungen auf verdächtige Buchungen unternommen hat.
Ist dem Insolvenzverwalter auf Grundlage der Kontoauszüge eine verdächtige Zahlung beziehungsweise Verrechnung zur Kenntnis gelangt oder hätte ihm ein solcher Vorgang nach den vorstehenden Ausführungen ohne grobe Fahrlässigkeit zur Kenntnis gelangen können, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungstatbestands insgesamt…
Vielmehr kommt es im zweiten Schritt darauf an, ob sich dem Insolvenzverwalter weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen möglichen Anfechtungsanspruch hätten aufdrängen müssen. Das ist dann der Fall, wenn und sobald jeder sorgfältig arbeitende Verwalter den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Vorgang aufgrund konkreter Verdachtsmomente zum Anlass genommen hätte, dessen Anfechtbarkeit zu überprüfen. Unterlässt der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall gleichwohl weitere Ermittlungen, wird seine Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu dem Zeitpunkt grob fahrlässig, an dem seine Nachforschungen zum Erfolg geführt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 31). Dies ist im Einzelfall auf Grundlage einer Gesamtabwägung aller Umstände zu entscheiden. Maßstab ist, ob die dem Insolvenzverwalter bereits bekannten Tatsachen eine Unterlassung weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen.
Konkrete Verdachtsmomente können sich insbesondere aus einer Forderungsanmeldung ergeben. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle Informationen enthalten kann, welche dem Insolvenzverwalter die Kenntnis von Anfechtungsansprüchen vermitteln können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 21; vgl. Kubusch/Graf, NZI 2018, 634, 635). Aus der Forderungsanmeldung können sich zudem Hinweise auf weitere Ermittlungserfordernisse und -ansätze ergeben.
Auch der Zahlungsvorgang selbst kann verdächtige Elemente enthalten, die dem Insolvenzverwalter Anlass für weitere Ermittlungen geben können. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Zahlung im Vergleich zu anderen Vorgängen besonders hoch ist, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht ohne Weiteres mit der wirtschaftlichen Situation des Schuldners in Einklang bringen lässt, oder wenn sich die Zahlung in sonstiger Weise – etwa nach Empfänger oder Zeitpunkt – von den übrigen regelmäßigen Kontobewegungen abhebt.
Ebenso können sich aus dem Verhalten des Schuldners konkrete Verdachtsmomente ergeben. Insbesondere ist der Schuldner gehalten, dem Insolvenzverwalter die vollständigen Kontoauszüge und sonstige (Geschäfts-)Unterlagen, aus denen der Hintergrund etwaiger anfechtbarer Zahlungen hervorgeht, vorzulegen (vgl. § 97 InsO). Werden dem Insolvenzverwalter diese Unterlagen ohne ersichtlichen Grund nicht (vollständig) zur Verfügung gestellt, wird dies jeder sorgfältige Verwalter regelmäßig zum Anlass für weitere Nachforschungen nehmen.
Umgekehrt können die Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass sich das Unterlassen weiterer Ermittlungen trotz vorliegender Verdachtsmomente als lediglich einfach fahrlässig darstellt. Auch insoweit ist es denkbar, dass besonders unübersichtliche Verhältnisse des Schuldners oder sonstige in dem Insolvenzverfahren oder dem Verhalten der Beteiligten begründete Umstände, wie etwa Verschleierungsmaßnahmen des Schuldners oder auch des Anfechtungsgegners selbst, Fehleinschätzungen des Insolvenzverwalters begünstigen und seine Untätigkeit nicht mehr als schlechterdings unverständlich erscheinen lassen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Verdachtsmomente trägt der Anfechtungsgegner als derjenige, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Doch kommt auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast in Betracht

Zugriff des Insolvenzverwalters auf Schneeballsystem-Ausschüttung
Der BGH hat schon früher entschieden, dass ein Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann – diese Thematik stellt sich durchaus häufig, da Schneeballsysteme recht verbreitet sind. Nun hat auch das OLG Karlsruhe (3 U 45/21) dazu klargestellt:
- Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 7/17, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2021 – 3 U 18/20, juris Rn. 48; jeweils m.w.N.). Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen vor (BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10 … ).
- Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Wenn der Anfechtungsgegner aufgrund des mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags Anspruch auf die erhaltenen Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20 …).
Anforderungen an Zustellung im Ausland
Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, und ist damit rechtzeitig, wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt. So sieht es der Bundesgerichtshof (IX ZR 156/19).
(mehr …)Insolvenz: Schenkungsanfechtung und Unterlassungserklärung
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 180/13) hat sich zur Schenkungsanfechtung im Rahmen der Insolvenz geäußert und festgestellt, dass im Fall des Unterwerfens eines Markenverletzes die Abgabe in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers darstellt:
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO im Ergebnis mit Recht verneint. Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar. Der aus der Unterwerfungserklärung Berechtigte erlangt zwar durch das Vertragsstrafeversprechen einen Anspruch, der nicht bereits von Gesetzes wegen oder aufgrund einer gegebenen vertraglichen Verpflichtung des Schuldners bestand. Er verliert aber zugleich das Recht, seinen Anspruch auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG) auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchzusetzen, weil mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die aus einer Kennzeichenverletzung folgende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wie- derholungsgefahr als einer materiell-rechtlichen Voraussetzung eines Unterlas- sungsanspruchs entfällt (…) Darin liegt die ausgleichende Ge- genleistung des Berechtigten, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet – mit weitreichenden Folgen: Seit dem 1.5.2021 besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht und somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) geregelt sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen.
(mehr …)Gutschein: Verkäufer von Gutschein haftet nicht für Bonität
Das Amtsgericht Köln, 141 C 100/18, konnte eine durchaus interessante Entscheidung treffen: Es ging um die Frage, ob der Verkäufer eines Gutscheins, mit dem eine teilweise Gutschrift bei einem Dritten eingelöst werden kann, für die Bonität haftet. Etwa wenn man ein Gutscheinbuch erwirbt, der Gutschein von dem Dritten aber nicht eingelöst wird, weil dieser nicht kann (Insolvenz) oder auch einfach nicht will. Das Amtsgericht meinte dazu, dass der Verkäufer in diesem Fall nicht haftet.
(mehr …)Zahlungseinstellung bei nur zahlungsunwilligem Schuldner
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 50/15) hat klargestellt, dass wenn der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten zeigt, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auch dann eine Zahlungseinstellung vorliegt, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist!
(mehr …)Insolvenzanfechtung: Entreicherung des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung
Der BGH (IX ZR 160/14) hat zur Entreicherung des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung festgehalten:
- Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwen-dung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die – nunmehr angefochtene – unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.
- Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichkeiten, die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wä-ren.
Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Der BGH (IX ZR 151/14) hat festgehalten:
- Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt ist, muss er den Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt.
- Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken.
Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung
Ein wichtiger Aspekt bei der Frage einer Insolvenzanfechtung ist der Umgang mit der Zahlung einer Geldstrafe. Schon früh hatte der BGH entschieden, dass eine solche auch angefochten werden kann:
Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung (…) Auch die Bezahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Strafcha- rakter rechtfertigt insofern keine Sonderbehandlung (…)
Die Inkongruenz der Zahlung folgt zum einen aus dem Umstand, dass sie erbracht wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Schuldners um Zahlungsaufschub abgelehnt, ihn zur sofortigen Überweisung aufgefordert und angekündigt hatte, im Falle nicht fristgerechter Zahlung müsse er mit Zwangsmaßnahmen bis hin zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Eine Befriedigung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Vollstre- ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB), die auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (…) ist wie im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (…) inkongruent. (…)
Die Zahlung wäre aber auch dann anfechtbar, wenn sie zu einer kongruenten Deckung geführt hätte. Dann wären die Anfechtungsvoraussetzungen n(..) erfüllt, weil die Zahlung nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines bei ihr eingegangenen Schreibens des Schuldners Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte.
Diese Rechtsprechung überrascht nicht, es ist daher nur konsequent, wenn der BGH (IX ZR 280/13) dies erst kürzlich bestätigte:
Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist (…) Dem zuständigen Vollstreckungsrechtspfleger war infolge der Lektüre des Strafurteils geläufig, dass gegen den als Inhaber eines Imbissbetriebs selbständig tätig gewesenen Schuldner Verbindlichkeiten in Höhe von rund 15.000 € bestanden.
Es bieten sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die schon auf die Erkenntnisse aus dem Strafurteil selber abstellt, erhebliche Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter. Dabei ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei späterer Anfechtung immer noch umstritten, es spricht aber vieles dafür, hier nur in besonderen Ausnahmefällen einen solchen anzunehmen. Das Risiko i st, dass ein erledigten Thema plötzlich wieder aufbricht. So hat etwa das LG Göttingen (5 Qs 3/15; Anfechtungsverfahren: LG Göttingen, 4 O 280/14) festgestellt, dass eine erfolgreiche angefochtene Zahlung einer Geldstrafe dazu führt, dass die Geldstrafe wieder auflebt und von dem Schuldner dann „erneut“ zu zahlen ist. Das Risiko liegt auf der Hand: Wenn man hier nicht umsichtig und richtig reagiert droht plötzlich doch die (Ersatz-)Freiheitsstrafe.
Insolvenzanfechtung: Gerichtlicher Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung ist erkannte Zahlungseinstellung
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 109/15) hat sich wieder einmal zur Zahlungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter geäußert und festgestellt:
Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt.
Das bedeutet, wer nach monatelangem Schweigen des Schuldners dann in der gerichtlichen Verhandlung einen Vergleich mit Zahlungsmöglichkeit auf Raten abschliesst, der muss damit rechnen dass eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erfolgt und somit die Rückzahlung im Raum steht. Die Entscheidung muss vollständig gelesen werden, um sie in den richtigen Kontext einzuordnen, gleichwohl bleibt ein gewisser Nachgeschmack.
(mehr …)Gesetzentwurf: Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung
Mit einem Gesetzentwurf soll die Problematik der Anfechtung von Zahlungen durch Insolvenzverwaltern begegnet werden:
In den vergangenen Jahren ist zunehmend beklagt worden, dass das geltende Insolvenzanfechtungsrecht, namentlich die Praxis der Vorsatzanfechtung nach § 133 Absatz 1 der Insolvenzordnung, den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste. Der Geschäftsverkehr sieht sich insbesondere vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Umständen Zahlungserleichterungen das Risiko einer späteren Vorsatzanfechtung der erhaltenen Zahlungen begründen.
Die Rechtsprechung hatte insoweit bereits reagiert und etwa in der Vereinbarung von Ratenzahlungen noch keinen Anfechtungsumstand erkannt. Gleichwohl besteht hier mitunter beachtliche Unsicherheit, die beseitigt werden soll:
Insolvenzanfechtung: Schwierige Forderungsbeitreibung legt Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend nahe
Eine durchaus interessante Entscheidung zur Insolvenzanfechtung hat der BGH (IX ZR 149/14) getroffen – es geht um die Frage, ob man bei schwieriger Forderungsverfolgung (irgendwann) davon ausgehen muss, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so dass die Zahlung später durch den Insolvenzverwalter angefochten werden könnte:
Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.
Mit der Entscheidung kommt zumindest etwas Ruhe in eine seit langem aufgewühlte Diskussion, die gerade im Alltagsgeschäft an Bedeutung gewonnen hat. Jedenfalls nur weil eine Forderung nicht vollständig bedient wird und Raten ungleichmäßig bedient werden muss man nicht zwingend von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Gleichwohl: Wenn weitere Umstände hinzutreten wäre ein solcher Rückschluss wieder anzunehmen, am Ende kommt es auf den Einzelfall an.
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