Schlagwort: Leasingrecht

Das Leasing von Soft- und Hardware ist im IT-Bereich weit verbreitet und bietet Unternehmen und Freiberuflern eine flexible Möglichkeit, ihre technische Ausstattung auf dem neuesten Stand zu halten. Dabei gibt es eine Vielzahl von Vertragsfragen, bei denen ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt helfen kann.

Zunächst sollte der Leasingvertrag sorgfältig geprüft werden. Dabei geht es insbesondere um Fragen der Vertragslaufzeit, der Mietzahlungsmodalitäten und der Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragsbeendigung. Ein Anwalt kann dabei helfen, unklare oder ungünstige Vertragsbedingungen zu identifizieren und gegebenenfalls neu zu verhandeln.

Darüber hinaus sind im Zusammenhang mit dem Leasing von Soft- und Hardware häufig Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit zu klären. Dabei geht es um die Frage, wer für die Sicherheit der Daten verantwortlich ist und welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Schutz der Daten zu gewährleisten. Auch hier kann ein IT-Rechtsanwalt beraten und geeignete Maßnahmen vorschlagen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt beim IT-Leasing ist die Frage, wer für Reparaturen und Wartungsarbeiten zuständig ist. Hier gilt es, Haftungsfragen zu klären und die Zuständigkeiten bei Schäden oder Ausfällen festzulegen.

Insgesamt ist ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt ein wichtiger Partner bei Fragen rund um das Leasing von Soft- und Hardware. Er kann Unternehmen und Selbstständigen helfen, ihre Rechte und Pflichten zu klären und die Vertragsbedingungen so zu gestalten, dass sie den individuellen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Einziehung eines Leasingfahrzeugs nach verbotenem Autorennen

    Einziehung von PKW nach Autorennen: Das Landgericht Tübingen (3 Qs 16/21) hat in einem Verfahren mit dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens die Voraussetzungen für eine Einziehung eines Leasingfahrzeugs verneint.

    Zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen auch bei uns:

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  • Kündigungsschaden des Mietverkäufers oder Leasingegebers

    Von beachtlicher praktischer Relevanz ist die Frage, wie sich ein Kündigungsschaden bei Mietkauf oder Leasing berechnet, insbesondere auch im Bereich des Softwarerechts. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Kündigungsschaden des Mietverkäufers – ebenso wie der des Leasinggebers – konkret zu berechnen ist, falls sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- beziehungsweise Mietkaufraten als unwirksam erweist

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  • Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 257/12) hat sich in einer grundlegenden Entscheidung zum Leasingvertrag geäußert, dabei zur Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand und zum Umfang der Geltendmachung der abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bei Insolvenz des Lieferanten:

    1. Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht
    2. Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.
    3. Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.
  • Leasing: Wegfall der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung eines Anspruchs

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 31/13) konnte sich zum Wegfall der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises durch den Lieferanten nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung geäußert. Hierbei geht es um die Frage des Erlöschens der einem Leasingnehmer erteilten Ermächtigung, Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Dabei stellte der BGH fest, dass eine solche im Leasingvertrag vorgesehene Klausel wirksam ist:

    Zwar steht bei Leasingverträgen eine dem Leasingnehmer nur unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelrechten der Wirksamkeit einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die namentlich dem Zweck dient, eine mietrechtliche Gewährleistungshaftung des Leasinggebers zu ersetzen und auf diese Weise auszuschließen, grundsätzlich entgegen (…) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen jedoch gegen eine Klausel, die die Abtretung oder Ermächtigung auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrages knüpft oder (…) im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (…)

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  • Leasingrecht: Restwertausgleich beim Leasing

    Der Restwertausgleich beim Leasing ist immer wieder ein Streitpunkt, gerne wird darauf verwiesen, dass man einen solchen Ausgleich nicht kennt und die in AGB diesbezüglich vorgesehene Klausel überraschend ist – hier aber schreitet der BGH ein und verweist darauf, dass Leasinggeber hier keine besonderen Aufklärungspflichten treffen:

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 18 ff.) für eine vergleichbare Restwertgarantieklausel entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich leasingtypisch ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht – BGH, VIII ZR 15/14

    Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt. Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines Leasingvertrages aufzuklären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, aaO) – BGH, VIII ZR 241/13

  • Leasingrecht: Verantwortung des Leasinggebers für Aufklärungspflichtverletzung

    Der BGH (VIII ZR 335/13) konnte sich zum Leasingvertrag hinsichtlich der Zurechenbarkeit einer ohne Kenntnis des Leasinggebers begangenen Aufklärungspflichtverletzung und einer arglistigen Täuschung seitens des Lieferanten äußern und nochmals bekräftigt:

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-)Verhandlungen mit dem Leasing-nehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt.

    Das bedeutet: Wenn sich der Leasinggeber zur Vertragsvorbereitung der Hilfe des Lieferanten bedient, damit dieser die notwendigen Vorgespräche insbesondere zu Auswahl, Beschaffenheit und Erwerbsbedingungen des Leasinggegenstandes und zum Inhalt des Leasingvertrages führt, so wird ein Verschulden sowie eine Arglist des Lieferanten dem Leasinggeber zuzurechnen sein.
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  • Verjährung von Leasingraten

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 119/14) hat sich zur Frage der Verjährung von Leasingraten geäußert, wenn die Rückabwicklung des Kaufs im Streit steht und die Raten deswegen nicht gezahlt wurden:

    Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten ist gemäß § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem – leasingtypisch – unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798).

    Die Entscheidung ist aus meiner Sicht wenig überraschend, aber eine nützliche Klarstellung.
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  • Chip-Tuning bei geleastem Fahrzeug ohne Zustimmung unzulässig

    Das OLG Frankfurt (12 U 137/13) stellt fest:

    1. Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges (sogenanntes Chip-tuning) begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben war.
    2. Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten.

    Ich erinnere daran, dass „Chip-Tuning“ als Sachmangel anzusehen sein kann.
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  • Steuer- und Rechnungsnummer: Was ist bei Dauerleistungen zu beachten?

    Ab dem 1.1.2004 ist für den Vorsteuerabzug die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unumgänglich. Besondere Vorsicht ist gerade bei Dauerleistungsverträgen geboten.

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