Das Landgericht (LG) Regensburg hat mit seinem Beschluss vom 05.09.2024 (Az. 8 Qs 30/24) entschieden, dass eine Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO auch dann zulässig ist, wenn der Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO nicht vorliegt. Es handelt sich dabei um eine Abweichung von der restriktiveren Rechtsprechung des…WeiterlesenLG Regensburg: Funkzellenabfragen auch bei minderen Delikten
Schlagwort: Telekommunikationsüberwachung
Unter Telekommunikationsüberwachung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) versteht man die gezielte Überwachung von Telekommunikationsmitteln wie Telefonen oder Internetverbindungen im Rahmen der Strafverfolgung. Entsprechende Maßnahmen müssen in der Regel durch einen Richter angeordnet werden und unterliegen bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.
In Deutschland regeln vor allem das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz) die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung. Die Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) konkretisiert zudem die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung.
Bei einer Telekommunikationsüberwachung müssen die ermittelnden Behörden bestimmte Voraussetzungen beachten, um rechtskonform zu handeln. Ein Verstoß gegen formale Anforderungen, wie z.B. eine fehlerhafte Zustellung der Überwachungsanordnung, kann dazu führen, dass die gewonnenen Beweise später vor Gericht nicht verwertet werden dürfen. Man spricht dann von einem Beweisverwertungsverbot.
Wichtig ist jedoch zu betonen, dass nicht jeder formelle Fehler bei der Telekommunikationsüberwachung automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt und dies zu einem Beweisverwertungsverbot führt, obliegt letztlich dem Gericht im Einzelfall.
Neuer Gesetzentwurf zur Bedrohung von Zeugen und Gerichtspersonen: Was steckt dahinter und welche Risiken birgt er für Strafverteidiger? Der vorliegende Gesetzentwurf, eingebracht durch das Land Berlin, zielt darauf ab, den Schutz von Zeugen, Zeuginnen und Gerichtspersonen vor Bedrohungen zu stärken. Anlass für den Entwurf sind vermehrte Vorfälle, bei denen Verfahrensbeteiligte – darunter Richter, Staatsanwälte, Zeugen…WeiterlesenGesetzentwurf zur Bedrohung von Zeugen und Gerichtspersonen
Neuer Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Geldautomatensprengungen: Die zunehmenden Geldautomatensprengungen stellen eine wachsende Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dar. Kriminelle nutzen dabei vermehrt Sprengstoffe, um an das Bargeld in den Automaten zu gelangen. Der neue Gesetzesentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zielt darauf ab, diese gefährlichen Aktivitäten effektiver zu bekämpfen und die Täter härter…WeiterlesenGeldautomatensprenger im Blick: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Die Frage der Zulässigkeit von Funkzellenabfragen und ihrer Verwertung als Beweismittel beschäftigt zunehmend die Gerichte. Insbesondere die Vereinbarkeit mit Grundrechten und der Anwendungsbereich von § 100g Abs. 3 StPO stehen dabei im Fokus. In seiner Entscheidung vom 06.06.2024 (Az.: 621 Qs 32/24) hat das Landgericht Hamburg die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Funkzellenabfrage erörtert und sich ausdrücklich…WeiterlesenLG Hamburg zum Beweisverwertungsverbot bei Funkzellenabfragen
Privatleben und Verfolgung schwerer Straftaten: Das Gericht, das für die Genehmigung des Zugangs zu Telefonverbindungsdaten zur Ermittlung der Täter einer Straftat zuständig ist, für deren Verfolgung das nationale Recht einen solchen Zugang vorsieht, muss befugt sein, diesen Zugang zu verweigern oder einzuschränken, so der EUGH (C-178/22).WeiterlesenVorratsdatenspeicherung: Gerichtliche Kontrolle notwendig
Eine mit der Bekämpfung online begangener Nachahmungen betraute nationale Behörde kann anhand einer IP-Adresse Zugang zu Identitätsdaten erhalten: Der EUGH (C-470/21) präzisiert die Anforderungen an die Modalitäten der Vorratsspeicherung dieser Daten und des Zugangs zu ihnen! So wird ausgeführt:WeiterlesenEUGH zum Zugriff auf IP-Adressen durch Ermittler
Der Bundesgerichtshof (5 StR 458/22) macht deutlich, dass bei einem Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels die Begründung sich auch zu materiell-rechtlichen Erwägungen verhalten muss. Hinweis: Dazu die Besprechung von RA JF in jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 beachten!WeiterlesenBGH: Widerspruch gegen Verwertung muss auch rechtliche Erwägungen ausführen
Die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung zu Zwecken des Strafverfahrens setzt nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine schwere Straftat aus dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO begangen hat, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung…WeiterlesenAnordnung einer Telekommunikationsüberwachung (§100a StPO)
Das BVerfG (2 BvR 1110/21) hat entschieden, dass bei einer Verfahrenseinstellung in einer Gesamtschau eine Verfahrens-abschließende Einstellungsentscheidung vorliegen kann, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ unterfällt: Nach deutschem Recht bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO zunächst…WeiterlesenDoppelbestrafungsverbot erfasst Einstellungen nach §154 StPO
Dass Kraftfahrzeuge ein heiß begehrtes Ermittlungsobjekt sind, muss teilweise noch in das Bewusstsein gelangen. Die „fahrenden Computer“ mit Ihrer Vielzahl an Sensoren sind eine Goldgrube nicht nur für Ermittlungen nach Unfällen, sondern auch für laufende Überwachungen. Das OLG Frankfurt (3 Ws 369/21) konnte sich insoweit zum Anzapfen eines PKW-Dienstes durch Ermittler (hier: „Mercedes-me-connect“-Dienst) äußern, die…WeiterlesenErmittler dürfen Auskunft über PKW-Daten in Echtzeit einholen – hier: GPS-Daten
Bisher unbemerkt gibt es die erste obergerichtliche Entscheidung zur Verwertung der Daten eines ANOM-Nutzers. Wir erinnern uns: ANOM war ein von den US-Behörden betriebener Fake-Messengerdienst, bei dem die Behörden live mitlesen konnten. Das OLG Frankfurt (1 HEs 427/21) konnte sich nun zur Verwertung dieser Daten äussern und festhalten, dass die nicht in dem deutschen Strafverfahren,…WeiterlesenOLG Frankfurt: Daten aus ANOM-Überwachung verwertbar
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2771/18) hat sich zur Frage geäußert, wie damit umzugehen ist, wenn Ermittlungsbehörden Kenntnis von Zero-Day-Schwachstellen erhalten – und dies ggfs. für eigene Ermittlungsmaßnahmen nutzen wollen. In einem solchen Fall sind Sicherheitsbehörden zur Abwägung der gegenläufigen Belange und unter Umständen zur Meldung an den Hersteller verpflichtet. Diese Rechtsprechung wurde in einer weiteren…WeiterlesenAusnutzen von IT-Sicherheitslücken durch Behörden
In Cybercrime-Verfahren hat die digitale Kommunikation erhebliche Bedeutung für Ermittler – und so stellt sich immer wieder die Frage, wie sicher WhatsApp eigentlich ist. Oder ein anderer Messenger, mit dem man kommuniziert hat. Die Frage ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten. Update: Der Beitrag wurde um aktuelle Erkenntnisse erweitert.WeiterlesenKann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?
Wie oft greift der Staat auf Kommunikationsdaten zu? Es gibt eine Berichtspflicht, die durch das Bundesamt der Justiz aufbereitet wird. Hier ergeben sich Informationen dazu, wie sehr der Staat auf Telekommunikation und digitale Dienste zugreift, um Ermittlungen vorzunehmen.WeiterlesenEinsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen
Der Bundesgerichtshof sieht (weiterhin) kein Problem bei der Verwertung von Raumgesprächen, die durch eine TKÜ-Überwachung mit aufgezeichnet werden. Dabei kann man trefflich streiten, ob hier nicht eine verdeckte Überwachung von Wohnraum erfolgt, denn bei einer Telefonüberwachung wird nicht nur der Zeitraum des Telefon-Gesprächs durch die Aufzeichnung erfasst – der BGH möchte dieses Fass (sicherlich aus…WeiterlesenVerwertbarkeit von Hintergrund- oder Raumgesprächen bei Überwachung der Telekommunikation