Der Bundesgerichtshof (5 StR 458/22) macht deutlich, dass bei einem Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels die Begründung sich auch zu materiell-rechtlichen Erwägungen verhalten muss. Hinweis: Dazu die Besprechung von RA JF in jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 beachten!WeiterlesenBGH: Widerspruch gegen Verwertung muss auch rechtliche Erwägungen ausführen
Schlagwort: Telekommunikationsüberwachung
Unter Telekommunikationsüberwachung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) versteht man die gezielte Überwachung von Telekommunikationsmitteln wie Telefonen oder Internetverbindungen im Rahmen der Strafverfolgung. Entsprechende Maßnahmen müssen in der Regel durch einen Richter angeordnet werden und unterliegen bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.
In Deutschland regeln vor allem das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz) die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung. Die Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) konkretisiert zudem die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung.
Bei einer Telekommunikationsüberwachung müssen die ermittelnden Behörden bestimmte Voraussetzungen beachten, um rechtskonform zu handeln. Ein Verstoß gegen formale Anforderungen, wie z.B. eine fehlerhafte Zustellung der Überwachungsanordnung, kann dazu führen, dass die gewonnenen Beweise später vor Gericht nicht verwertet werden dürfen. Man spricht dann von einem Beweisverwertungsverbot.
Wichtig ist jedoch zu betonen, dass nicht jeder formelle Fehler bei der Telekommunikationsüberwachung automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt und dies zu einem Beweisverwertungsverbot führt, obliegt letztlich dem Gericht im Einzelfall.
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Die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung zu Zwecken des Strafverfahrens setzt nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine schwere Straftat aus dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO begangen hat, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung…WeiterlesenAnordnung einer Telekommunikationsüberwachung (§100a StPO)
Das BVerfG (2 BvR 1110/21) hat entschieden, dass bei einer Verfahrenseinstellung in einer Gesamtschau eine Verfahrens-abschließende Einstellungsentscheidung vorliegen kann, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ unterfällt: Nach deutschem Recht bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO zunächst…WeiterlesenDoppelbestrafungsverbot erfasst Einstellungen nach §154 StPO
Dass Kraftfahrzeuge ein heiß begehrtes Ermittlungsobjekt sind, muss teilweise noch in das Bewusstsein gelangen. Die „fahrenden Computer“ mit Ihrer Vielzahl an Sensoren sind eine Goldgrube nicht nur für Ermittlungen nach Unfällen, sondern auch für laufende Überwachungen. Das OLG Frankfurt (3 Ws 369/21) konnte sich insoweit zum Anzapfen eines PKW-Dienstes durch Ermittler (hier: „Mercedes-me-connect“-Dienst) äußern, die…WeiterlesenErmittler dürfen Auskunft über PKW-Daten in Echtzeit einholen – hier: GPS-Daten
Bisher unbemerkt gibt es die erste obergerichtliche Entscheidung zur Verwertung der Daten eines ANOM-Nutzers. Wir erinnern uns: ANOM war ein von den US-Behörden betriebener Fake-Messengerdienst, bei dem die Behörden live mitlesen konnten. Das OLG Frankfurt (1 HEs 427/21) konnte sich nun zur Verwertung dieser Daten äussern und festhalten, dass die nicht in dem deutschen Strafverfahren,…WeiterlesenOLG Frankfurt: Daten aus ANOM-Überwachung verwertbar
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2771/18) hat sich zur Frage geäußert, wie damit umzugehen ist, wenn Ermittlungsbehörden Kenntnis von Zero-Day-Schwachstellen erhalten – und dies ggfs. für eigene Ermittlungsmaßnahmen nutzen wollen. In einem solchen Fall sind Sicherheitsbehörden zur Abwägung der gegenläufigen Belange und unter Umständen zur Meldung an den Hersteller verpflichtet. Diese Rechtsprechung wurde in einer weiteren…WeiterlesenAusnutzen von IT-Sicherheitslücken durch Behörden
In Cybercrime-Verfahren hat die digitale Kommunikation erhebliche Bedeutung für Ermittler – und so stellt sich immer wieder die Frage, wie sicher WhatsApp eigentlich ist. Oder ein anderer Messenger, mit dem man kommuniziert hat. Die Frage ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten. Update: Der Beitrag wurde um aktuelle Erkenntnisse erweitert.WeiterlesenKann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?
Der Bundesgerichtshof sieht (weiterhin) kein Problem bei der Verwertung von Raumgesprächen, die durch eine TKÜ-Überwachung mit aufgezeichnet werden. Dabei kann man trefflich streiten, ob hier nicht eine verdeckte Überwachung von Wohnraum erfolgt, denn bei einer Telefonüberwachung wird nicht nur der Zeitraum des Telefon-Gesprächs durch die Aufzeichnung erfasst – der BGH möchte dieses Fass (sicherlich aus…WeiterlesenVerwertbarkeit von Hintergrund- oder Raumgesprächen bei Überwachung der Telekommunikation
Der Betroffene verdeckter Ermittlungsmaßnahmen ist regelmäßig über deren Durchführung zu benachrichtigen (§101 Abs.4 StPO). Die Benachrichtigung erfolgt aber erst, „sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks“ möglich ist. Der Bundesgerichtshof konnte sich nun in einer sehr ausführlichen Entscheidung dazu äußern, wann eine solche Gefährdung nicht mehr anzunehmen ist. Es verbleibt viel Spielraum für die Ermittlungsbehörden – wobei…WeiterlesenBenachrichtigung über bei verdeckte Ermittlungsmaßnahmen
Im Folgenden finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. Weitere Links: Das Urteil ist inzwischen schon online Erste Anmerkungen zum Urteil Hier nun die äusserst umfangreiche Pressemitteilung:WeiterlesenBVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß #vds
Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Das Landgericht Berlin ((525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)) hat sich sämtlichen OLG entgegengestellt und entschieden, dass die Erhebung von Daten bei EncroChat-Nutzern unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften stattgefunden hat – jedenfalls so weit dies auf deutschem Staatsgebiet erfolgt ist. Des Weiteren wurde, so das LG Berlin, ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durch…WeiterlesenLG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat
Das OLG Stuttgart, 2 Ws 75/21, hat klarstellend entschieden, dass die in § 100b StPO vorgesehene Online-Durchsuchung keine Ermächtigungsgrundlage darstellt, um einen IT-Servicedienstleister allein zur Herausgabe von auf seinem Server gespeicherten Daten eines Dritten und zur Verschwiegenheit hierüber zu verpflichten.WeiterlesenPflichten des IT-Dienstleisters bei Online-Durchsuchung (§100b StPO)
Auch das LG Flensburg (V Qs 26/21) konnte sich zur Beweisverwertung bei Encrochat äußern, hat dabei nichts Neues zu bieten, geht aber nochmal auf den Aspekt der Fehler auf Seiten der ausländischen Ermittler ein, um dann klarzustellen, dass jegliche Kritik an der Stelle nicht weiterhilft: Ein Verwertungsverbot der erlangten Daten ergibt sich auch nicht daraus,…WeiterlesenLG Flensburg zur Beweisverwertung bei Encrochat