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Verbot verkleideter Telekommunikationsanlagen und der „Smarte Futterautomat“

Eine immer noch weitgehend unbekannte Norm ist § 8 TDDSG wonach es verboten ist, Gegenstände herzustellen oder zu besitzen, die durch ihre äußere Verkleidung verschleiern, dass sie dazu dienen, andere auszuspionieren. Der Klassiker eines solch betroffenen Verhaltens sind Mikrofon oder Kamera verbaut in einem Kuli. In einem Verfahren, das einen Futterautomat mit integrierter Kamera und Mikrofon betraf, entschied nun das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 1 L 2838/25) über die hier notwendige Abgrenzung zwischen zulässiger technischer Innovation und verbotener Überwachungstechnik – den die Bundesnetzagentur als verbotene Telekommunikationsanlage einstufte.

In der Entscheidung werden grundlegende Fragen zur Auslegung des § 8 des Telekommunikations-Digitaldienstegesetzes (TDDDG) erörtert. Deutlich wird dabei, wie schwer sich Rechtsprechung und Verwaltung mit der Einordnung moderner „Smart Devices“ tun. Ich selbst kommentiere die Strafbarkeit nach § 8 TDDDG im BeckOK-StPO, wobei ich vom Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung auch als Fundstelle herangezogen werde. Die Norm wird auch bei sogenannten smarten Brillen noch eine deutliche Rolle spielen, was ich ebenfalls kommentiere. In der Literatur gehöre ich zu den Skeptikern, da ich der Auffassung bin, dass der Einbau einer einfachen, nicht generell wahrnehmbaren LED keinen Schutz vor einer Strafbarkeit bietet.

Futterautomat als Spionagegerät?

Die Antragstellerin, ein Online-Händler, vertrieb einen Futterautomaten mit HD-Kamera, Mikrofon und WLAN-Funktion, der über eine App gesteuert werden konnte. Die Kamera war in einem schwarzen Feld am Aufsatz des Geräts untergebracht, das Mikrofon unsichtbar verbaut. Die Bundesnetzagentur sah darin eine nach § 8 TDDDG verbotene Telekommunikationsanlage, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sei und besonders geeignet sei, das nicht öffentlich gesprochene Wort oder das Bild Dritter unbemerkt aufzunehmen. Sie verfügte die sofortige Löschung des Produkts von mehreren Verkaufsplattformen und untersagte dessen Bereitstellung auf dem deutschen Markt. Die Behörde argumentierte, der Futterautomat täusche seine eigentliche Funktion als Überwachungsgerät und gefährde damit die Privatsphäre unbeteiligter Personen.

Das Gericht hob diese Verfügung auf und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Die Begründung offenbart, wie eng die Grenzen zwischen erlaubter Technik und verbotener Tarnung gezogen sind.

Tarnung oder erkennbare Zweckbestimmung?

Nach § 8 Abs. 1 TDDDG sind Telekommunikationsanlagen verboten, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Alltagsgegenständen verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder ihrer Funktionsweise in besonderer Weise zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen bestimmt sind. Das Gericht stellte klar, dass nicht jede versteckte Kamera oder jedes unsichtbare Mikrofon automatisch unter das Verbot fällt. Entscheidend sei, ob der Gegenstand nach der Verkehrsanschauung als technisches Gerät mit Überwachungsfunktion erkennbar ist:

Die Berücksichtigung der nach außen objektiv erkennbar manifestierten Zweckbestimmung durch den Hersteller ist bereits vor dem Hintergrund der an § 8 Abs. 1 TDDDG anknüpfenden Strafbarkeit geboten. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG ist die Tathandlung nach § 8 Abs. 1 TDDDG zum Teil, nämlich für das Herstellen oder auf dem Markt Bereitstellen einer verbotenen Telekommunikationsanlage, strafbewehrt. Dahinter steht die Erwägung, dass Straftaten gegen den Vertraulichkeitsschutz nach §§ 201, 201a StGB mit hohen Nachweisschwierigkeiten einhergehen (vgl. zu dieser Erwägung der Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Sendeanlagen, BT-Drs. 10/1618, 6, mit dem das Missbrauchsverbot von Fernmeldeanlagen erstmals in § 5e Fernmeldeanlagengesetz normiert worden ist)

Entsprechend soll die Strafbarkeit schon auf das Herstellen und auf dem Markt Bereitstellen von verborgenen Telekommunikationsanlagen vorverlagert werden. Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Ferner in: BeckOK StPO, 57. Ed. 1.10.2025, TDDDG § 8 Rn. 3)

Ist der eigentliche Zweck der Anlage nach außen objektiv erkennbar das unbemerkte Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder das unbemerkte Aufnehmen des Bildes eines anderen, so ist bereits diese Tathandlung strafrechtlich relevant, weil allein durch die Herstellung und Bereitstellung eines solchen Gegenstandes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abstrakt gefährdet wird. Anders beurteilt sich die abstrakte Gefährdungslage jedoch, wenn ein Gerät hergestellt oder auf dem Markt bereitgestellt wird, welches zwar wegen seiner Gestaltung und Konstruktion geeignet ist, unbemerkte Aufnahmen anzufertigen, welches aber offensichtlich anderen Zwecken dient. Hier muss der Besitzer das Gerät erst zweckentfremden. Die abstrakte Rechtsgutsgefährdung wird mithin nicht schon dadurch begründet, dass ein Hersteller durch Gestaltung und Konstruktion seiner Anlage Missbrauchsmöglichkeiten einräumt. Vielmehr wird die Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hier erst durch den Benutzer des Geräts geschaffen. Zwar macht dieser sich erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes bzw. Herstellen der Bildaufnahme strafbar (vgl. §§ 201, 201a, 22, 23 StGB), doch rechtfertigt weder dies, noch die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Verfolgung der §§ 201, 201a StGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf den Hersteller von offensichtlich nicht der heimlichen Aufnahme von Menschen dienenden Telekommunikationsanlagen (vgl. Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn. 20)

Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht sodann eine Tarnung. Zwar sei die Kamera aus der Ferne nicht sofort sichtbar, doch der Futterautomat weise mit seinem hohen Aufsatz, der dunklen Fläche und dem sichtbaren Lautsprecher Merkmale auf, die auf eine technische Ausstattung hindeuten. Ein Dritter, der das Gerät sieht, werde es nicht mit einem herkömmlichen Futternapf verwechseln, sondern als technisches Produkt einordnen – und damit auch die Möglichkeit einer Überwachungsfunktion in Betracht ziehen. Das Gericht verwies darauf, dass Futterautomaten mit Kommunikations- und Überwachungsfunktionen mittlerweile bekannt sind und daher nicht mehr als reine Alltagsgegenstände gelten können.

Besonders relevant war die Frage der „Bestimmung“ zur unbemerkten Aufnahme. Das Gericht betonte, dass § 8 TDDDG nicht jede theoretische Missbrauchsgefahr erfassen wolle. Vielmehr müsse sich objektiv manifestieren, dass das Gerät von vornherein zum heimlichen Abhören oder Aufnehmen geschaffen wurde. Der Futterautomat diene primär der Tierüberwachung, nicht der Ausspähung von Menschen. Eine Zweckentfremdung durch den Nutzer reiche für das Verbot nicht aus.

Abgrenzung: Spielzeugpuppen und Knopflochkameras

Die Bundesnetzagentur hatte den Futterautomaten mit einer Spielzeugpuppe verglichen, die 2017 wegen versteckter Aufnahmefunktionen verboten worden war. Das Gericht wies diesen Vergleich zurück: Während eine Puppe üblicherweise keine Überwachungsfunktion habe, sei bei einem Futterautomaten mit Lautsprecher und App-Steuerung eine solche Funktion naheliegend.

Der Vergleich zeige, wie stark die Einordnung von der Verkehrsanschauung abhängt: Während bei einer Puppe die Überwachungsfunktion überraschend wirkt, ist sie bei einem technischen Gerät wie einem Futterautomaten nicht mehr unerwartet.

Allzeitbeobachtung als Gesellschaftscredo

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Erst Zunächst das Positive: Es wird hier überdeutlich, dass nicht jede versteckte Technik automatisch verboten ist. Hersteller müssen jedoch sicherstellen, dass die Zweckbestimmung ihrer Geräte nach außen hin erkennbar bleibt. Im Zweifelsfall reicht eine reine Bewerbung mit Überwachungsfunktionen nicht aus, um das Verbot zu umgehen – entscheidend ist die objektive Gestaltung des Produkts. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Behörden bei der Einstufung neuer Geräte zurückhaltend sein müssen, sofern diese erkennbar legitimen Zwecken dienen.

Geräte mit Überwachungsfunktionen müssen daher so gestaltet sein, dass ihre technische Natur für Dritte erkennbar ist. Eine vollständige Tarnung, wie bei Knopflochkameras oder getarnten Abhörgeräten, bleibt verboten. Bei Produkten mit gemischter Zweckbestimmung, wie Smart-Home-Geräten oder Haustierüberwachungssystemen, ist jedoch eine differenzierte Betrachtung erforderlich und möglich. Die Gratwanderung bei der Auslegung des Gesetzes spiegelt die gesellschaftspolitische Aufgabe wider, die sich drängend stellt und ebenso untergeht wie diese bislang verkannte Norm.

Schon die Begrifflichkeiten müssen neu sortiert werden: Im tradierten Denken spricht man von Spionage oder Überwachung; diese Worte vermeide ich inzwischen bewusst, da es aus Sicht des Nutzers – siehe smarte Brillen – schlicht um unreflektierte Beobachtung seiner Umgebung geht. Dass damit ein subjektives Erleben des Beobachteten in Form von Überwachung einhergeht, ist ein anderes Erleben als das des Nutzers, der aus seiner Sicht gar nichts Böses will. Anders ist es, wenn der Beobachter seinerseits heimlich überwachen will: Dann ist es Spionage. Die Differenzierung in den Begriffen legt den gesellschaftlichen Sprengstoff offen. Es ist das unterschiedliche Empfinden – der eine will nichts Böses, der andere fühlt sich angegriffen – das Gräben vertieft und für schnelle Eskalation sorgt.

Balanceakt zwischen Innovation und Datenschutz

Das Urteil des VG Köln betont, dass das TDDDG nicht jede technische Innovation pauschal verbieten darf, sondern eine Abwägung zwischen legitimen Nutzungsmöglichkeiten und dem Schutz der Privatsphäre erfordert. Aber es bleibt die Herausforderung bestehen, klare Kriterien für die Abgrenzung zwischen erlaubter und verbotener Technik zu entwickeln – ich erinnere hier nochmals an Smarte Brillen als modernes und gesellschaftspolitisch schwieriges Produkt.

Die Debatte um den Umgang mit „smarten“ Alltagsgegenständen wird weitergehen. Sie berührt nicht nur das Datenschutzrecht, sondern auch die Frage, wie viel Überwachungstechnik unsere Gesellschaft akzeptiert.

Jedenfalls in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt sich, dass Verwaltungsgerichte eine eher restriktive Auslegung des Verbots bevorzugen – zugunsten von Innovation und praktikablen Lösungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.