Wenn ein Gesetz nach dem Phänomen benannt wird, das es bekämpfen soll, ist Skepsis angebracht. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vom April 2026 trägt seinen politischen Auftrag schon im Titel. Bundesjustizministerin Hubig will damit auf eine Welle medial sichtbarer Fälle reagieren – von gefälschten Pornovideos bis zu heimlichen Aufnahmen mit Smart Glasses – und legt dafür ein Bündel aus neuen Straftatbeständen, Plattformpflichten und einem zivilrechtlichen Auskunfts‑ und Sperrverfahren vor. Der Entwurf hat juristisches Gewicht, aber er hat auch Schwächen, die weit über handwerkliche Details hinausgehen.
(mehr …)Schlagwort: Stalking

Stalking: Rechtliche Grenzen der Nachstellung
Mit Beschluss vom 8. April 2025 (Az. 5 ORs 9/25) hat das Oberlandesgericht Hamm eine strafrechtlich wie systematisch bedeutsame Entscheidung zur Reichweite des Nachstellungstatbestands gemäß § 238 StGB gefällt. Im Zentrum steht die Frage, wann mehrere einzelne Verhaltensweisen als eine einheitliche Tat oder als mehrere selbständige Nachstellungstaten zu behandeln sind. Zugleich wird das Verhältnis zur Bedrohungstat nach § 241 StGB, zur Strafzumessung und zur Bewährungsentscheidung beleuchtet – stets vor dem Hintergrund einer zutiefst persönlichen Trennungskonfliktsituation.
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Geschäftsmodell Spionage-Apps
Die digitale Überwachung durch Spionage-Apps wirft einen dunklen Schatten auf den technologischen Fortschritt. Ursprünglich als Werkzeuge für besorgte Eltern beworben, die das Online-Verhalten ihrer Kinder im Blick behalten möchten, hat sich ein lukrativer Markt für heimliche Überwachung entwickelt – häufig mit verheerenden Folgen für Opfer, insbesondere Frauen in Beziehungen. Netzpolitik konnte einen Blick auf das konkrete Geschäftsmodell werfen – und es sollte eine Mahnung für alle sein, ihre Smartphones besser im Griff zu haben (dazu auch der Bericht bei Tagesschau).
(mehr …)Neue EU-Richtlinie gegen Cybergewalt
Bereits am 8.3.22 hat die EU-Kommission EU-weite Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorgeschlagen.
Mit diesem Richtlinien-Vorschlag werden Vergewaltigung auf der Grundlage fehlender Einwilligung, Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen sowie „Cyber-Gewalt“ unter Strafe gestellt. Letzteres ist im Zusammenhang mit Cybercrime an dieser Stelle besonders hervorzuheben.
(mehr …)EGMR zu häuslicher (Cyber-)Gewalt
Der EGMR (40419/19) hat in einem Verfahren gegen Russland bekräftigt, dass der Begriff des Privatlebens die physische und psychische Integrität einer Person umfasst, die die Staaten zu schützen haben, auch wenn die Gefahr von Privatpersonen ausgeht; insbesondere Kinder und andere schutzbedürftige Personen haben Anspruch auf einen wirksamen Schutz; die besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt und die Notwendigkeit einer aktiven Beteiligung des Staates an ihrem Schutz wurden sowohl in internationalen Instrumenten als auch in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehoben.
Hinweis: Es ist kein Zufall, dass eine solche Entscheidung im Zusammenhang mit Russland ergeht, das Lesen des entsprechenden Wikipedia-Eintrags zur häuslichen Gewalt in Russland wird ebenso empfohlen, wie die einschlägige Berichterstattung!
(mehr …)„Stalking“ kann teuer werden
Wer seine Nachbarn durch beharrliche Bedrohungen mit der Verletzung ihrer Gesundheit oder gar ihres Lebens zum Wegzug veranlasst, kann ihnen zum Ersatz der durch den Umzug entstehenden Schäden verpflichtet sein. Mit dieser Aussage hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 5. November 2021 der Berufung eines Ehepaares gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim teilweise Folge gegeben. Der ehemalige Nachbar des Ehepaares wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 44.000 Euro verurteilt.
(mehr …)Kündigung wegen „Stalking“
Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
(mehr …)Stalking: Zur Körperverletzung durch Stalking
Der Bundesgerichtshof (4 StR 168/13) hat klargestellt, dass typische körperlich-psychologische Effekte bei Betroffenen im Rahmen von Stalking keine Körperverletzung darstellen:
„Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen […] Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht […]
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar […]“Insbesondere Schlafstörungen, temporäre Schwindelzustände, Albträume, Nervosität, Weinkrämpfe, Herzrasen und erhöhte Reizbarkeit oder auch eine „kurze reaktive depressive Erkrankung aufgrund äußerer Belastung“ reichen mit dem BGH ohne nähere Konkretisierung nicht aus, um eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu begründen.
Entschädigung: Stalking nicht generell als tätlicher Angriff anzusehen
Stalking-Opfer, d.h. Personen, die unter beharrlichen Nachstellungen gelitten haben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz rechnen. Das folgt aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. April 2011 mit dem Aktenzeichen B 9 VG 2/10 R.
(mehr …)Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Stalking?
Der Bundesgerichtshof () hat klargestellt, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht automatisch wegen „klassischem Stalking“ in Betracht kommt:
Die prognostizierte Gefährlichkeit muss sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Für Straftaten nach § 238 StGB ist dies nicht ohne Weiteres zu bejahen […] Da […] das Höchstmaß der Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt, kann auch die Nachstellung, wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergeht, nicht generell als Straftat von erheblicher Bedeutung angesehen werden […] Entsprechendes gilt für eine Bedrohung, die […] allenfalls dann zur Rechtfertigung einer Unterbringungsanordnung herangezo- gen werden kann, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt.
Strafrecht: Nachstellen bzw. Stalking nur bei gewisser Dauerhaftigkeit
Das OLG Celle (32 Ss 96/11) hat sich mit dem Begriff des Nachstellens („Stalking“) auseinandergesetzt und insofern ein wenig Lebensnähe bewiesen. Es hat festgestellt, dass hinsichtlch des Nachstellens im Sinne des §238 Abs. 1 StGB das Gesamtverhalten des Täters zu betrachten ist, wobei es naturgemäß zu einzelnen Tathandlungen kommt, deren Kombination erst zum eigentlichen Nachstellen wird:
Diese Beeinträchtigung entsteht vielfach gerade erst durch die Kombination und Wiederholung einzelner Handlungen. Dem Begriff des Nachstellens ist daher ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 238, Rdnr. 9). Daran fehlt es, wenn zwischen den festgestellten Handlungen des Täters ein längerer Zeitraum – hier 6 Monate – liegt, in dem es zu keinen weiteren Nachstellungshandlungen gekommen ist und der dadurch eine zeitliche Zäsur bildet, so dass das jeweilige Tatverhalten normativ betrachtet isoliert dasteht.
Die Entscheidung ist wohltuend in einer Zeit, in der vorschnell einstweilige Verfügungen mit Annäherungsverbot oder gar strafbares „Stalking“ angenommen werden. Zunehmend entsteht der Eindruck, gerade im Zusammenhang mit Scheidungen, dass einzelnes Verhalten aus dem Zusammenhang gerissen wird, um einem Betroffenen die Lästigkeit des Kontakts des anderen zu nehmen.
Das OLG Celle stellt insoweit klar, dass enorme zeitliche Zäsuren nicht hinzunehmen sind. Vielmehr bedarf es einer gewissen Dauerhaftigkeit, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit einhergeht. Alleine wegen einiger weniger „spezieller Situationen“, verteilt über enorm lange Zeitspanne, wird man ein strafbares Stalking nicht annehmen können.
Studienkommentar StGB: 8. Auflage erschienen
Der Studienkommentar zum Strafgesetzbuch (von mir hier vorgestellt), ist kürzlich in der 8. Auflage erschienen. Inhaltlich bleiben die bisherigen Ausführungen bestehen, der Kommentar ist auf jeden Fall der ultimative Tipp für jeden fortgeschrittenen Studenten, auch mit Blick auf die Examensvorbereitung. Hier soll es nun alleine um die erfolgten Änderungen gehen.
Urteil im Bußgeldverfahren gegen einen Telekommunikationsdienstleister
Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat heute entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhängt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bußgeld von ursprünglich 9,55 Millionen Euro daher auf 900.000 Euro herabgesetzt (LG Bonn, 29 OWi 1/20 LG).
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