Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2026 in zwei Parallelverfahren (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) entschieden, dass ausländische Staaten in Deutschland keinen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen private Medien geltend machen können, wenn sie durch eine Verdachtsberichterstattung in ihrem Ansehen betroffen sind. Kläger war in beiden Fällen das Königreich Marokko, das sich gegen Beiträge von ZEIT ONLINE und der Süddeutschen Zeitung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus gewandt hatte.
Worum es ging
Im Sommer 2021 hatten beide Redaktionen über den internationalen Pegasus-Komplex berichtet und dabei Marokko als einen der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, mit der Software des israelischen Herstellers NSO Group hochrangige Politiker, Anwälte und Journalisten ausgespäht zu haben – darunter den französischen Staatspräsidenten Emmanuel Macron. Das Königreich bestritt, Kunde des Herstellers zu sein oder die Software jemals erworben zu haben, und sah sich durch die Verdachtsäußerungen in der öffentlichen Meinung schwer herabgewürdigt. Gestützt auf § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 StGB verlangte Marokko Unterlassung, scheiterte jedoch bereits beim Landgericht und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.
Kein Persönlichkeitsrecht für Staaten
Der Senat stellt in seiner Begründung zunächst klar, dass einem Staat weder eine persönliche Ehre zukommt noch er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Das ist dogmatisch keine Überraschung, sondern bestätigt eine Linie, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und früheren Senatsentscheidungen ergibt. Auch auf §§ 185 f. StGB konnte sich das Königreich nicht berufen: Ein ausländischer Staat lässt sich nicht unter § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB subsumieren, weil diese Norm erkennbar in den Kategorien des deutschen Verwaltungsrechts formuliert ist und nur nach deutschem Recht geschaffene Einrichtungen erfasst.
Völkerrechtliche Dimension
Der eigentlich interessante Teil der Entscheidung liegt mE in der Auseinandersetzung mit dem Völkerrecht. Die Revision hatte versucht, aus dem Grundsatz der Staatenehre über Art. 25 GG einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch herzuleiten. Der Senat prüft diese Argumentation ausführlich und kommt zu dem Ergebnis, dass weder eine entsprechende Regel des Völkergewohnheitsrechts noch ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz feststellbar sei, der einen Staat berechtigte, von Privatpersonen eines anderen Staates die Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen zu verlangen. Weder die Praxis internationaler Gerichtshöfe noch Schiedssprüche wie Saudi-Arabia v. Aramco oder der Rainbow-Warrior-Fall tragen eine solche Regel.
EGMR und die Medienfreiheit
Besonders aufschlussreich ist die Bezugnahme auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der als „affaire phare“ eingestuften Entscheidung OOO Memo gegen Russland aus dem Jahr 2022 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass zivilrechtliche Verleumdungsklagen durch juristische Personen, die öffentliche Gewalt ausüben, in der Regel kein legitimes Ziel im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK verfolgen. Die Exekutive, so der EGMR, verfüge über hinreichende Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit, um auf negative Behauptungen zu reagieren; Verleumdungsklagen gegen Medien hätten demgegenüber eine unverhältnismäßige abschreckende Wirkung und behinderten die Presse in ihrer Rolle als „chien de garde“. Der BGH überträgt diese Wertung konsequent auf den grenzüberschreitenden Sachverhalt: Wenn schon die eigene Exekutive nicht gegen ihre Medien klagen kann, dann erst recht nicht ein fremder Staat.
Internationaler Konsens gegen Staatenklagen?
Der Senat stützt sich zudem auf eine Reihe von Stellungnahmen internationaler Organisationen, die in dieselbe Richtung weisen. Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen hat in seiner General Comment No. 34 zu Art. 19 IPbpR die Staaten aufgefordert, strafrechtliche Sanktionen für Verleumdung abzuschaffen. OSZE, OAS und die Parlamentarische Versammlung des Europarats haben in mehreren Erklärungen seit 2000 empfohlen, staatlichen Einrichtungen das Recht zu nehmen, Verleumdungsklagen zu erheben, weil ihnen per se weder Würde noch Ehre oder Reputation zukomme. Diese Einhelligkeit der internationalen Gremien bestätigt das Bild: Ein völkerrechtliches Schutzregime für die Reputation von Staaten gegenüber freien Medien existiert nicht; die Tendenz geht in die entgegengesetzte Richtung.
Kollisionsrechtliche Randbemerkung
Prozessual bemerkenswert ist, wie der Senat die Frage des anwendbaren Rechts löst. Ob das Ansehen eines Staates als juristische Person unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-VO fällt, lässt der BGH ausdrücklich offen. Er greift stattdessen auf die konkludente Rechtswahl zurück: Wenn beide Parteien in allen Instanzen ausschließlich deutsches Sachrecht zugrunde legen, genügt das sowohl den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO als auch denen des Art. 42 EGBGB. Das ist pragmatisch und erspart dem Senat eine dogmatisch heikle Weichenstellung, die in der Literatur seit Jahren umstritten ist.
Bedeutung für Redaktionen und Unternehmen

Praktisch ist die Entscheidung ein Schutzschild für die investigative Berichterstattung. Deutsche Medien, die über ausländische Regierungen berichten, müssen nach diesen Urteilen nicht befürchten, von fremden Staaten vor deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, selbst wenn eine Verdachtsberichterstattung im Einzelfall unzutreffend wäre. Der Schutz betroffener natürlicher Personen – Amtsträger, Diplomaten, Mitarbeiter – bleibt davon unberührt; diese können sich weiterhin auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht stützen.
Auch die Grenzen der Verdachtsberichterstattung nach den bekannten Kriterien des Mindestbestands an Beweistatsachen und der ausgewogenen Darstellung gelten unverändert; der BGH musste dazu hier nicht entscheiden, weil es bereits an einem anspruchsberechtigten Rechtssubjekt fehlte.
Die beiden Entscheidungen schließen damit letztlich eine Lücke, die in der äußerungsrechtlichen Praxis seit dem Beschluss des Kammergerichts von 1998 offen war. Ausländische Staaten, die gegen deutsche Berichterstattung vorgehen wollen, werden künftig auf diplomatische Kanäle und Gegendarstellungsansprüche der unmittelbar betroffenen Amtsträger verwiesen. Für die Rechtsentwicklung in Deutschland ist die klare Absage an eine völkerrechtlich hergeleitete Staatenehre als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der eigentliche Ertrag dieser Urteile – eine Weichenstellung, die über den Pegasus-Kontext hinaus Wirkung entfalten wird.
