Die Frage, wie soziale Plattformen mit Fehlinformationen umgehen dürfen, ist nicht nur eine Frage der Meinungsfreiheit, sondern auch des Vertragsrechts. Das Oberlandesgericht München (18 U 4603/22 Pre) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Plattformbetreiber Nutzerbeiträge als Fehlinformationen kennzeichnen dürfen – und wo die Grenzen liegen. Die Entscheidung zeigt, dass selbst gut gemeinte Maßnahmen zur Bekämpfung von Falschmeldungen ohne klare vertragliche Grundlage rechtswidrig sein können. Sie unterstreicht damit die Bedeutung transparenter Nutzungsbedingungen und fairer Verfahren für alle Beteiligten.
Kennzeichnung als Eingriff in das Nutzungsverhältnis
Der Kläger, ein Nutzer einer großen sozialen Plattform, sah sich mit zwei Maßnahmen des Plattformbetreibers konfrontiert: Zum einen wurde ein von ihm geposteter Kommentar gelöscht und sein Konto für einen Tag gesperrt. Zum anderen kennzeichnete der Betreiber einen von ihm geteilten Beitrag zum Thema Corona mit dem Hinweis „Fehlinformationen, überprüft von unabhängigen Faktenprüfern“. Der Kläger hielt diese Maßnahmen für rechtswidrig, da die Nutzungsbedingungen keine ausreichende Grundlage für solche Eingriffe böten. Er verlangte die Entfernung der Kennzeichnung, die Löschung der entsprechenden Vermerke in seinem Nutzerkonto sowie die Unterlassung künftiger Sperren ohne vorherige Anhörung.
Die Plattform argumentierte, die Kennzeichnung von Fehlinformationen sei ein milderes Mittel als die Löschung von Beiträgen und bedürfe daher keiner gesonderten vertraglichen Ermächtigung. Zudem berief sie sich auf den Digital Services Act (DSA), der ihr als Betreiberin einer sehr großen Online-Plattform besondere Pflichten zur Risikominimierung auferlege. Die Kennzeichnung sei eine zulässige Sensibilisierungsmaßnahme, die der Transparenz und Aufklärung der Nutzer diene.
Vertragliche Ermächtigung als Voraussetzung
Das Gericht stellte klar, dass die Kennzeichnung eines Nutzerbeitrags als Fehlinformation einen Eingriff in das vertragliche Nutzungsverhältnis darstellt. Ein solcher Eingriff kann eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 280 Absatz 1 BGB begründen, wenn keine vertragliche Ermächtigung besteht. Das Gericht betonte, dass Plattformbetreiber zwar berechtigt sind, Kommunikationsstandards vorzugeben, die über gesetzliche Vorgaben hinausgehen. Allerdings müssen diese Standards und die damit verbundenen Maßnahmen – wie Löschungen, Sperren oder Kennzeichnungen – in den Nutzungsbedingungen klar und verbindlich geregelt sein.
Die Plattform hatte in ihren Nutzungsbedingungen zwar die Verbreitung von Falschinformationen verboten, aber keine konkrete Regelung zur Kennzeichnung solcher Beiträge getroffen. Die bloße Verlinkung auf ein „Transparency Center“, in dem die Faktenprüfung erläutert wird, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine wirksame Ermächtigung zu begründen. Nutzer müssen vielmehr bereits bei Vertragsschluss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Plattform in ihre Beiträge eingreifen darf. Fehlt eine solche Regelung, ist die Kennzeichnung als Fehlinformation rechtswidrig – unabhängig davon, ob der Beitrag tatsächlich falsch ist.
Die Rolle des Digital Services Act (DSA)
Die Plattform berief sich auf den Digital Services Act (DSA), der seit Februar 2024 gilt und Betreibern sehr großer Online-Plattformen besondere Pflichten zur Risikominimierung auferlegt. Das Gericht wies dies zurück: Zum einen war der DSA zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kennzeichnung noch nicht in Kraft. Zum anderen begründet der DSA keine unmittelbare Ermächtigung für Plattformbetreiber, Nutzerbeiträge als Fehlinformationen zu kennzeichnen. Zwar sieht Artikel 35 DSA vor, dass Plattformen Maßnahmen zur Sensibilisierung der Nutzer ergreifen können. Doch auch diese Maßnahmen müssen in den Nutzungsbedingungen transparent und nachvollziehbar geregelt sein.
Das Gericht betonte, dass der DSA zwar Mindeststandards für die Gestaltung von Nutzungsbedingungen setzt, aber nicht die Notwendigkeit einer klaren vertraglichen Grundlage ersetzt. Plattformen bleiben verpflichtet, ihre Maßnahmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu regeln, dass Nutzer ihre Rechte und Pflichten erkennen können. Eine pauschale Berufung auf den DSA reicht dafür nicht aus.
Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Plattformgovernance
Die Entscheidung zeigt, wie schwierig die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Nutzer und dem Interesse der Plattformen an einer geordneten Kommunikation ist. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Plattformen zwar berechtigt sind, Kommunikationsstandards festzulegen, diese aber nur unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und mit klaren Verfahrensregeln durchsetzen dürfen. Besonders wichtig ist dabei, dass Nutzer die Möglichkeit erhalten, sich gegen Maßnahmen wie Löschungen oder Kennzeichnungen zu wehren.
Die Kennzeichnung eines Beitrags als Fehlinformation kann für den Nutzer erhebliche Konsequenzen haben, da sie nicht nur die Glaubwürdigkeit des Beitrags untergräbt, sondern auch den Nutzer selbst in ein negatives Licht rückt. Das Gericht sah darin einen schweren Eingriff, der einer klaren Rechtsgrundlage bedarf – ähnlich wie bei der Löschung von Beiträgen oder der Sperrung von Konten. Die Plattform kann sich nicht darauf berufen, dass die Kennzeichnung weniger einschneidend sei als eine Löschung. Vielmehr muss sie sicherstellen, dass ihre Maßnahmen für alle Nutzer nachvollziehbar und fair sind.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie
Datenberichtigung und Auskunftsansprüche
Das Gericht sprach dem Kläger nicht nur die Entfernung der Kennzeichnung zu, sondern auch die Löschung der entsprechenden Vermerke in seinem Nutzerkonto. Zudem bestätigte es seinen Anspruch auf Auskunft über die Identität von Dienstleistern, die mit der Prüfung und Kennzeichnung von Beiträgen beauftragt wurden. Die Plattform hatte sich zunächst geweigert, diese Informationen preiszugeben, und sich auf Geschäftsgeheimnisse berufen. Das Gericht wies dies zurück: Nutzer haben ein Recht darauf zu wissen, wer ihre Daten verarbeitet, insbesondere wenn dies mit Eingriffen in ihre Beiträge verbunden ist.

Transparenz als Grundpfeiler des digitalen Diskurses
Dies ist ein wichtiges Signal für mehr Transparenz und Fairness im Umgang mit Nutzerbeiträgen auf sozialen Plattformen. Es zeigt sich, dass Plattformbetreiber zwar berechtigt sind, gegen Fehlinformationen vorzugehen, dabei aber klare und verbindliche Regeln einhalten müssen. Nutzer dürfen nicht willkürlich behandelt werden, sondern müssen die Möglichkeit haben, sich gegen Maßnahmen zu wehren, welche ihre Beiträge einschränken.
Das bedeutet in der Praxis, dass Plattformen ihre Nutzungsbedingungen präzise formulieren und sicherstellen müssen, dass alle Eingriffe in Nutzerbeiträge – sei es durch Löschungen, Sperren oder Kennzeichnungen – auf einer klaren Rechtsgrundlage beruhen. Zwar bietet der Digital Services Act einen Rahmen für die Regulierung digitaler Dienste, doch ersetzt er nicht die Notwendigkeit fairer und transparenter Verfahrensregeln. Letztlich ist die Entscheidung ein Plädoyer für eine Kultur des digitalen Diskurses, die auf klaren Regeln und gegenseitigem Respekt beruht. Plattformen, die dies ignorieren, riskieren nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch das Vertrauen ihrer Nutzer.
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