Schlagwort: Beihilfe

Die Beihilfe ist im deutschen Strafrecht strafbar, weil sie eine Unterstützungshandlung darstellt, die zur Verwirklichung einer fremden Straftat beiträgt. Der Gehilfe ist nicht Täter der Haupttat, sondern fördert durch seine Handlung die Tat und wird deshalb wie ein Tatbeteiligter behandelt.

Gehilfenschaft liegt vor, wenn jemand einen anderen bei der Begehung einer Straftat unterstützt oder ihm dabei hilft. Die Beihilfehandlung muss in einem engen zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Haupttat stehen und diese unterstützen oder erleichtern.

Ein Beispiel wäre ein Fahrer, der den Täter zum Tatort fährt und von dort wieder abholt. Der Fahrer ist nicht der eigentliche Täter, aber er erleichtert die Tat durch seine Unterstützung. Auch wer die Tatwaffe beschafft oder falsche Alibis verschafft, kann als Gehilfe strafrechtlich verfolgt werden. Auch hier kommt je nach Einzelfall sogar eine Mittäterschaft in Betracht. Deshalb ist eine gute Verteidigung wichtig: Bei schlechter Verteidigung wird aus dem Gehilfen plötzlich ein Mittäter!

Wichtig ist, dass nicht jede Unterstützungshandlung automatisch als Gehilfenschaft gewertet wird. Die Hilfeleistung muss vorsätzlich erfolgen, d.h. der Hilfeleistende muss wissen, dass er mit seiner Handlung eine Straftat unterstützt. Darüber hinaus hängt die Frage, ob die Beihilfe als strafbar anzusehen ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

  • Urheberstrafrecht: Zur Strafbarkeit des Angestellten eines Sharehosting-Betreibers

    Das Landgericht Frankfurt (5/28 Qs 15/12) hatte sich am Rande mit der Strafbarkeit eines Mitarbeiters einer Sharehosting-Plattform zu befassen. Zu Recht erkannte das Gericht dabei, dass eine täterschaftliche Handlung nicht in Betracht kommt, wobei das Gericht dies damit begründet hat, dass der Anbieter selbst keine Veröffentlichung vornimmt, wenn die Dateien nur hochgeladen werden und die Hochlader selbst über die Verbreitung der Links entscheiden bzw. dies in der Hand haben.

    Die Strafbarkeit der Beihilfe allerdings orientiert sich im Weiteren dann an den §§7, 10 TMG – wobei im Ergebnis mit dem Gericht ein reines „für möglich halten“ strafbarer Inhalte nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Verantwortliche positive Kenntnis erhalten:

    Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. TMG folgt, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, für diese nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis „von der rechtswidrigen Handlung oder der Information“ hat. Der Begriff der Kenntnis ist auf positive Kenntnis beschränkt. Dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert ist, genügt nicht, um ihm das Haftungsprivileg des § 10 TMG abzusprechen. Mit Kenntnis ist das Wissen von einer bestimmten Information oder Handlung gemeint (Altenhain, a. a. O., vor § 10 TMG, Rn. 7; „des einzelnen konkreten Inhalts“, Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O., § 10, Rn. 18), wobei an die Person des Kenntnisgebers keine Anforderungen gestellt werden, die Mitteilung aber so genau sein muss, dass der Diensteanbieter durch sie nicht nur eine Möglichkeitsvorstellung gewinnt, sondern Kenntnis erlangt, so dass er in der Lage ist, die Information ohne weitere eigene Nachforschungen zu finden (Altenhain, a. a. O., § 10 TMG, Rn. 13; vgl. Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O, Rn. 26).

    Dabei kommt dem Diensteanbieter zu Gute, dass der EUGH (C-360/10, hier bei uns besprochen) festgestellt hat, dass es keine proaktive Filterflicht hinsichtlich möglicherweise illegaler Inhalte gibt!

    Im Ergebnis ist zu sehen, dass eine vorschnelle Annahme einer Strafbarkeit bei Sharehosting-Anbietern (und deren Mitarbeitern) nicht angenommen werden darf: Abhängig ist dies aber nicht zuletzt vom jeweils im Einzelfall gestalten Upload- und Verbreitungsmodell.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren speziell bei Sharehosting-Anbeitern und Portalbetreibern.

  • Filesharing: Strafbarkeit des Anschlussinhabers nur wenn Täterschaft zweifelsfrei nachgewiesen

    Durch Zufall bin ich nochmals über die ältere Entscheidung des AG Mainz (2050 Js 16878/07) gestolpert, die in der Quintessenz nichts überraschendes feststellt, aber gleichwohl einigen gut tun wird: Eine Strafbarkeit des Anschlussinhabers ist nicht zwingend. Vielmehr ist der Anschlussinhaber freizusprechen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass er Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

    Hintergrund ist der Zweifelsgrundsatz im Strafrecht, der im Zweifelsfall für den Angeklagten spricht, während im Zivilrecht das Gericht sehr frei ist in seiner Beweiswürdigung. Da zudem das Bereithalten eines Internetanschlusses für sich noch keine Straftat begründet, stellt sich die Situation im Gerichtssaal recht schwierig dar aus Sicht der Anklage: Für eine unmittelbare Rechtsverletzung muss man nachweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war, was recht schwierig werden wird, da heute neben der Familie auch häufig Freunden der Zugriff auf das Netzwerk gewährt wird. Für alle anderen „aktiven“ Tatmodelle hinsichtlich des Anschlussinhabers, wie etwa Beihilfe oder Anstiftung müsste man gleichwohl des Haupttäters habhaft geworden sein (dies schon aus Beweisgründen), der ja gerade fehlt. Und eine Unterlassungsstrafbarkeit? Die würde eine Garantenpflicht gegenüber dem Geschädigten voraussetzen, die weiter geht als der einfache Vorwurf im Zivilrecht, seinen Prüf- und Belehrungspflichten nicht genügt zu haben. Da es eine fahrlässige Strafbarkeit in dem Bereich nicht gibt, verbleibt nur eines: Freispruch. Oder schlicht das Absehen von der Anklage.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren.

  • RGSt 74, 84 – Badewannenfall

    Der Badewannenfall behandelt die Frage, wie man Täter und Teilnehmer auseinander hält. Hier wird die (heute von der Rechtsprechung wieder vertretene) subjektive Theorie aufgeworfen: Entscheidend ist der Wille des Handelnden. Der BGH gab Anfangs diese Theorie auf, kehrte aber beim Stachinskij Fall wieder dorthin zurück.

    Links zum Urteil:

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  • Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)

    Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

    Dazu auch:

    Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

    1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
    2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
    3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

    Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

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  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit gewerbsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

    Gesetzentwurf: Strafbarkeit gewerbsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

    Es war schon länger im Gespräch, nunmehr hat die Bundesregierung Ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (Drucksache 17/11126): Die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung soll mit einem neuen Paragraphen im StGB unter Strafe gestellt werden. Es soll hierzu folgendes neu in das StGB eingefügt werden:

    § 217
    Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
    (1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte an- dere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.

    Die Thematik ist sehr kontrovers und wird leider kaum öffentlich diskutiert. Hintergrund ist, dass in unserem Nachbarland Schweiz die Rechtslage anders ist und es einen gewissen „Suizid-Tourismus“ dorthin gab.

    Wichtig ist, losgelöst von der rechtspolitischen Diskussion zur Strafbarkeit des gewerblichen Handelns, jedenfalls der zweite Absatz, der Angehörige straffrei stellt, die sich daran beteiligen. Etwa den Ehemann, der seine Ehefrau schlicht begleitet oder bei der Wahrnehmung dieser „Dienstleistung“ unterstützt. Gleichwohl verbleibt am Ende, gerade unter Angehörigen, das Thema in einem Grenzlicht – wer aktiv einen Angehörigen auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin tötet, macht sich jedenfalls nach §216 StGB strafbar. Wer ihm schlicht Beihilfe leistet, die Tötungshandlung also letzten Endes (mit Unterstützung) also durch den Sterbenden selbst ausführen lässt, muss aber immer noch aufpassen: Zwar gibt es keine strafbare Beihilfe zum Selbstmord, da der Selbstmord als Haupttat nicht strafbar ist. Wer aber neben dem sterbenden Angehörigen steht und ihm „beim Sterben zusieht“, macht sich ggfs. der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Prof. Puppe bebildert dies bis heute sehr Eindrucksvoll wie folgt: „Man darf dem Angehörigen zwar den Strick reichen, um sich aufzuhängen, muss ihn aber abschneiden, wenn er dann da hängt“.

    Es bleibt zu hoffen, dass dieses Thema mehr öffentliche Wahrnehmung und Diskussion erfährt.

  • Betrug mit der Beihilfe

    Das Landgericht Berlin ((517) 2 Wi Js 182/08 KLs (7/10)) hatte sich mit zwei Gaunern zu beschäftigen, die Schindluder mit der Beihilfe getrieben haben. Eingereicht wurde allerdings nicht – wie mitunter ja schon von Fällen bekannt – eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung zum wiederholten Male (Doppelerstattung), sondern vielmehr hat man gefälschte Rechnungen eingereicht und auf diesem Weg sagenhafte 600.000 Euro von der Beihilfe erschlichen. Möglich war dies wohl vor allem, weil die Sachbearbeiterin eine Bekannte der Dame war, die eingereicht hat. Das Gericht fand hier mitunter deutliche Worte:

    Die Taten seien den Angeklagten erschreckend leicht gemacht worden, führte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung aus. Es seien keine Sicherheitsvorkehrungen in der Behörde vorhanden gewesen. Das Motiv der Angeklagten konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Weswegen die Angeklagten die Taten begangen hätten, sei unklar geblieben, erklärte der Vorsitzende weiter. Womöglich hätten sie „die Gier über ihren Verstand“ gestellt.

    Die Strafen fielen entsprechend aus: Zwei Jahre und acht Monaten sowie drei Jahre und zwei Monate.

  • Praktikum und Mindestlohn: Wann können Praktikanten eine Vergütung verlangen?

    Mindestlohn im Praktikum – Der häufig genutzte Begriff „Generation Praktikum“ macht es deutlich: Immer mehr Berufseinsteiger leisten Praktika ab, und zwar nicht nur vor und während, sondern auch nach ihrer Ausbildung. Vielfach werden sie dabei wie Vollzeitarbeitskräfte eingesetzt, aber nicht oder nur gering vergütet. Lesen Sie nachfolgend, wann Sie als Arbeitgeber was zahlen müssen und wie Sie ein Praktikumsverhältnis richtig gestalten.

    Update: Der Beitrag stammt aus dem Jahr 2007 und wurde angesichts des Mindestlohngesetzes vom 1.1.2015 aktualisiert.

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  • BGHSt 23, 46 – Laepple

    Die Laepple-Entscheidung hat vor allem eines festgestellt: Nötigen kann man nicht nur mit physischem, sondern auch mit psychischem Zwang. Neben dieser lobenswerten Feststellung bekleckert sich der BGH in der Laepple-Entscheidung im Weiteren, wenn es um die Analyse des Demonstrationsrechts geht, nicht gerade mit Ruhm – die Ausführungen sind heute großteils auch falsch und überholt, das BVerfG hat mit den unter nachzulesenden unvertretbaren Äußerungen zur Anmeldepflicht eindeutig Schluss gemacht.

    Ich habe den Text dennoch umfassend aufgenommen und rate zum Nachlesen: Es hilft ein wenig, nicht zu vergessen, nicht nur in Autoritäten zu denken wenn man Recht anwendet.

    Links dazu:

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  • Zivilrecht und Strafrecht: Vorsicht mit Formulierungen

    Ein Hinweis für Blogger, speziell aber auch die Presse: Bei Berichten über Urteilen kommt es mitunter auf Spitzfindigkeiten an. Aktuell lese ich in einem Beitrag z.B., eine bekannte Rechtsanwältin

    wurde jetzt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt.

    Hintergrund: Ein zivilrechtliches Urteil des Amtsgericht Schwelm (dazu unsere Webseite zum Thema) zum Thema Abo-Fallen. In diesem Urteil wurde wohl festgestellt, dass die Kosten für einen Rechtsanwalt zur Abwehr geltend gemachter Kosten einer so genannten Abo-Falle ersetzt werden müssen. Dabei wird das Amtsgericht als Anspruchsgrundlage den §823 II BGB i.V.m. mit einer durch das Zivilgericht (!) angenommenen Beihilfe zum Betrug herangezogen haben.

    Aber: Die oben zitierte Zeile liest sich wie eine strafrechtliche Verurteilung, die in der Tat gar nicht vorliegt. Wo ein Zivilrichter einen Betrug (bzw. eine Beihilfe dazu erkennt) muss noch lange kein Strafrichter folgen, und vor allem auch keine Staatsanwaltschaft. Dies wird eindrücklich dadurch unterstrichen, dass in der Vergangenheit keine Strafanzeige dieser Art von Erfolg gekrönt war.

    Wer nun eine Formulierung wählt, die ein strafrechtliches Urteil auch nur suggeriert, das es aber nicht gibt, der begeht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Und diese ist, da ein Unterlassungsanspruch besteht, abmahnbar. Gerade in Zeiten, in denen Presse und leider auch Blogger, hin und wieder unreflektiert (Agentur-)Meldungen übernehmen, ist das Risiko enorm hoch, dass sich so ein massenhafter Verstoss findet, der gleichsam massenhaft abgemahnt werden kann. Ich kann insofern nur eindringlich davor warnen, ohne entsprechende Kenntnis identifizierend über Urteile zu berichten – das Risiko, dass man sich durch eine falsch gewählte Formulierung einem Unterlassungsanspruch aussetzt, ist nicht zu unterschätzen.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Drogenkurier als Mittäter beim Drogenhandel?

    Der BGH (3 StR 445/10) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur möglichen Mittäterschaft eines Drogenkuriers an der Haupttat („Drogenhandel“), wobei an dieser Frage nicht unerheblich das spätere Strafmaß gekoppelt ist.

    Danach kommt im Grundsatz einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Selbst bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Beschluss vom 21. November 2007 – 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 324/10).

    Aber: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Und so kann mit dem BGH u.a. dann eine Mittäterschaft vorliegen, wenn

    • der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, oder
    • am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder
    • sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll.
    • Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist.
    • Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen
    (dazu: BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40)
  • Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

    Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet. (mehr …)

  • Abo-Fallen: Rechtsanwalt leistet Beihilfe

    Das Amtsgericht Marburg (91 C 981/09) stellt fest:

    1. Ein Rechtsanwalt kann sich der Beihilfe strafbar machen bei der Einforderung von Forderungen für so genannte Abo-Fallen
    2. Eine Zahlungspflicht des „Kunden“ besteht nicht, vielmehr hat der Seitenbetreiber evt. angefallene Anwaltskosten des zu Unrecht mit einer Zahlungsaufforderung bedachten zu tragen

    Das Urteil wird hier im Detail auf unserer Seite zum Thema Abo-Fallen besprochen.

  • Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Es ist – angesichts der recht verbreiteten Praxis, Gegenseitig Arbeitnehmer zu überlassen, recht überraschend – relativ unbekannt, dass es ein „Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ gibt, wobei der, mit Ausnahmen versehene, Grundsatz im §1 lautet:

    Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

    Die Frage in der Praxis wird schnell sein, ob eine echte oder unechte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – Fakt ist aber, dass wenn einmal der Zoll vor der Türe steht und Unterlagen beschlagnahmt, diese Frage die Betroffenen nur am Rande interessiert. Auch wenn es hier letztlich um Ordnungswidrigkeiten geht, die nach §16 mit Bussgeldern u.U. bis zu 30.000 Euro belegt sind, sollte man das Thema keineswegs auf die leichte Schulter nehmen. Wenn Sie tatsächlich Arbeitnehmer „überlassen“, sollten Sie hier vorbeugend die bisherige Praxis prüfen lassen.

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  • BGHSt 18, 87 – Staschynskij-Fall

    Wer eine Tötung eigenhändig begeht, ist im Regelfalle Täter; jedoch kann er unter bestimmten, engen Umständen auch lediglich Gehilfe sein.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe der Ehefrau durch Zulassen des Drogenanbaus des Ehemanns?

    Ich habe kürzlich vor dem Landgericht Aachen eine Angeklagte vertreten, deren Problem durchaus nicht selten vorkommen sollte: Der Ehemann hatte (für den eigenen Verbrauch) 3 Cannabis-Pflanzen gehegt und gepflegt. Sie wusste von diesen Pflanzen, gleichwohl sie den Konsum nicht gut hieß und die Ehe diesbezüglich zunehmend durch Streit belastet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung (der fleissige Nachbar hatte die Pflanzen durchs Fenster gesehen und gleich abfotografiert) wurde wegen der „offenen Räumlichkeiten“ das Verfahren auch gegen die Ehefrau geführt. Und weil die Pflanzen gut gepflegt waren brachten sie im Wirkstoffgutachten auch noch genug Wirkstoff zutage um in die „nicht geringe Menge“ zu fallen.

    Hinweis: Zur nicht geringen Menge bei Cannabis siehe hier bei uns, die allgemeine Übersicht gibt es hier

    Das Ergebnis: Eine Anklage, nicht nur wegen des Besitzes sondern gleich auch noch wegen Handeltreibens, was von der Staatsanwaltschaft gerne mal bei grösseren Mengen angenommen wird.

    Der Ehemann war geständig, es waren seine Pflanzen, ein Konsum oder überhaupt ein Besitzinteresse der Ehefrau war nicht zu erkennen. Es verblieb das Risiko: Würde das Gericht durch das faktische Gewährenlassen der Ehefrau – immerhin konnte der Mann ja seinem „Hobby“ fröhnen – eine Beihilfe erkennen? Der BGH und eine frühere Entscheidung des LG Aachen sagen hierzu zu recht, dass es nicht angeht, alleine aufgrund einer faktischen Nähebeziehung bei gemeinsamen Räumlichkeiten schon eine Beihilfe zu erkennen, die ja durchaus auch psychisch stattfinden kann. Auch ein Vorwurf des Unterlassens kommt nicht in Frage, da es hierzu nun einmal einer so genannten „Garantenstellung“ bedarf, also einer Stellung aus der sich eine Handlungspflicht ergibt – eben dies ist (auch mit dem BGH) in einer Ehe nicht zu erkennen. Das Landgericht Aachen folgte dem letztlich, die Ehefrau wurde frei gesprochen.

    Hinweis: Man kann es nicht oft genug betonen – gerade wer nichts gemacht hat, ist gut beraten, auch nichts zu sagen. Es reichen einfache Sätze, ein unscheinbares „aber ich wollte doch nur…“ und schon hat man Ansatzpunkte wo am Ende „lebensnah“ hinein interpretiert wird.