Besitz von Betäubungsmitteln: Wenn der Besitz verschiedener Mengen Betäubungsmittel vorliegt, muss dringend daran gedacht werden, hier eine Tateinheit sowie eine Verklammerung zu prüfen – ein gern übersehener Aspekt von Gerichten! So gilt, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal erfüllt (BGH, 2 StR 266/14).
Dazu auch bei uns:
- Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Konkurrenzen beim Besitz von Betäubungsmitteln
- Konkurrenzen beim Handeltreiben
Standardprobleme bei den Konkurrenzen sind dann:
- Weiterverkauf: Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (BGH, 1 StR 629/15, 4 StR 430/15, 4 StR 516/14, 4 StR 144/13). Der Besitz hat deshalb mangels Wertgleichheit nicht die Kraft, selbständige, die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge untereinander zur Tateinheit zu verbinden (BGH, 4 StR 430/15, 4 StR 144/13, 3 StR 631/95).
- Zeitversetzter Besitz: Der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittelmengen stellt nur einen Verstoß gegen das BtMG auch dann dar, wenn verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden – denn der Erwerb der Betäubungsmittel geht in diesen Fällen in dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf (BGH, 3 StR 427/16, 1 StR 304/94, 1 StR 65/97).
- Einheitlicher Vorrat: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden mehrere Verkaufsvorgänge durch den Erwerb und Besitz der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, wenn sie denselben Güterumsatz betreffen. Dabei setzt die Annahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren (BGH, 3 StR 81/12, 3 StR 491/01). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet der Besitz verschiedener und zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die zu keinem Zeitpunkt zu einem Depot verbunden waren, dabei nicht bereits aufgrund einer zeitlichen Überschneidung eine Bewertungseinheit (BGH, 4 StR 440/14, 5 StR 505/96).
- Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verklammert den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat im Rechtssinne, weil nur der Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schwerer wiegt (BGH, 2 StR 700/81, 4 StR 562/09).
- Leistet der Angeklagte bezüglich der Betäubungsmittel aber zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständigen Beihilfetaten zur Tateinheit (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163).
Die Rechtsprechung im Bereich BTM-Strafrecht, speziell aber im Bereich der Konkurrenzen und Verklammerung, entwickelt sich zum regelrechten „Case-Law“. Ohne Kenntnis der umfangreichen Kasuistik ist hier auch mit einem Kommentar recht wenig gewonnen, da man sich alleine mit Literatur auf den ersten Blick in diesem scheinbaren Wirrwarr des BGH nicht zurecht finden wird.
Jens Ferner
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