Schlagwort: Beihilfe

Die Beihilfe ist im deutschen Strafrecht strafbar, weil sie eine Unterstützungshandlung darstellt, die zur Verwirklichung einer fremden Straftat beiträgt. Der Gehilfe ist nicht Täter der Haupttat, sondern fördert durch seine Handlung die Tat und wird deshalb wie ein Tatbeteiligter behandelt.

Gehilfenschaft liegt vor, wenn jemand einen anderen bei der Begehung einer Straftat unterstützt oder ihm dabei hilft. Die Beihilfehandlung muss in einem engen zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Haupttat stehen und diese unterstützen oder erleichtern.

Ein Beispiel wäre ein Fahrer, der den Täter zum Tatort fährt und von dort wieder abholt. Der Fahrer ist nicht der eigentliche Täter, aber er erleichtert die Tat durch seine Unterstützung. Auch wer die Tatwaffe beschafft oder falsche Alibis verschafft, kann als Gehilfe strafrechtlich verfolgt werden. Auch hier kommt je nach Einzelfall sogar eine Mittäterschaft in Betracht. Deshalb ist eine gute Verteidigung wichtig: Bei schlechter Verteidigung wird aus dem Gehilfen plötzlich ein Mittäter!

Wichtig ist, dass nicht jede Unterstützungshandlung automatisch als Gehilfenschaft gewertet wird. Die Hilfeleistung muss vorsätzlich erfolgen, d.h. der Hilfeleistende muss wissen, dass er mit seiner Handlung eine Straftat unterstützt. Darüber hinaus hängt die Frage, ob die Beihilfe als strafbar anzusehen ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Drogenkurier als Mittäter beim Drogenhandel?

    Der BGH (3 StR 445/10) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur möglichen Mittäterschaft eines Drogenkuriers an der Haupttat („Drogenhandel“), wobei an dieser Frage nicht unerheblich das spätere Strafmaß gekoppelt ist.

    Danach kommt im Grundsatz einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Selbst bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Beschluss vom 21. November 2007 – 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 324/10).

    Aber: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Und so kann mit dem BGH u.a. dann eine Mittäterschaft vorliegen, wenn

    • der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, oder
    • am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder
    • sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll.
    • Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist.
    • Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen
    (dazu: BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40)
  • Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

    Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet. (mehr …)

  • Abo-Fallen: Rechtsanwalt leistet Beihilfe

    Das Amtsgericht Marburg (91 C 981/09) stellt fest:

    1. Ein Rechtsanwalt kann sich der Beihilfe strafbar machen bei der Einforderung von Forderungen für so genannte Abo-Fallen
    2. Eine Zahlungspflicht des „Kunden“ besteht nicht, vielmehr hat der Seitenbetreiber evt. angefallene Anwaltskosten des zu Unrecht mit einer Zahlungsaufforderung bedachten zu tragen

    Das Urteil wird hier im Detail auf unserer Seite zum Thema Abo-Fallen besprochen.

  • Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Es ist – angesichts der recht verbreiteten Praxis, Gegenseitig Arbeitnehmer zu überlassen, recht überraschend – relativ unbekannt, dass es ein „Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ gibt, wobei der, mit Ausnahmen versehene, Grundsatz im §1 lautet:

    Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

    Die Frage in der Praxis wird schnell sein, ob eine echte oder unechte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – Fakt ist aber, dass wenn einmal der Zoll vor der Türe steht und Unterlagen beschlagnahmt, diese Frage die Betroffenen nur am Rande interessiert. Auch wenn es hier letztlich um Ordnungswidrigkeiten geht, die nach §16 mit Bussgeldern u.U. bis zu 30.000 Euro belegt sind, sollte man das Thema keineswegs auf die leichte Schulter nehmen. Wenn Sie tatsächlich Arbeitnehmer „überlassen“, sollten Sie hier vorbeugend die bisherige Praxis prüfen lassen.

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  • BGHSt 18, 87 – Staschynskij-Fall

    Wer eine Tötung eigenhändig begeht, ist im Regelfalle Täter; jedoch kann er unter bestimmten, engen Umständen auch lediglich Gehilfe sein.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe der Ehefrau durch Zulassen des Drogenanbaus des Ehemanns?

    Ich habe kürzlich vor dem Landgericht Aachen eine Angeklagte vertreten, deren Problem durchaus nicht selten vorkommen sollte: Der Ehemann hatte (für den eigenen Verbrauch) 3 Cannabis-Pflanzen gehegt und gepflegt. Sie wusste von diesen Pflanzen, gleichwohl sie den Konsum nicht gut hieß und die Ehe diesbezüglich zunehmend durch Streit belastet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung (der fleissige Nachbar hatte die Pflanzen durchs Fenster gesehen und gleich abfotografiert) wurde wegen der „offenen Räumlichkeiten“ das Verfahren auch gegen die Ehefrau geführt. Und weil die Pflanzen gut gepflegt waren brachten sie im Wirkstoffgutachten auch noch genug Wirkstoff zutage um in die „nicht geringe Menge“ zu fallen.

    Hinweis: Zur nicht geringen Menge bei Cannabis siehe hier bei uns, die allgemeine Übersicht gibt es hier

    Das Ergebnis: Eine Anklage, nicht nur wegen des Besitzes sondern gleich auch noch wegen Handeltreibens, was von der Staatsanwaltschaft gerne mal bei grösseren Mengen angenommen wird.

    Der Ehemann war geständig, es waren seine Pflanzen, ein Konsum oder überhaupt ein Besitzinteresse der Ehefrau war nicht zu erkennen. Es verblieb das Risiko: Würde das Gericht durch das faktische Gewährenlassen der Ehefrau – immerhin konnte der Mann ja seinem „Hobby“ fröhnen – eine Beihilfe erkennen? Der BGH und eine frühere Entscheidung des LG Aachen sagen hierzu zu recht, dass es nicht angeht, alleine aufgrund einer faktischen Nähebeziehung bei gemeinsamen Räumlichkeiten schon eine Beihilfe zu erkennen, die ja durchaus auch psychisch stattfinden kann. Auch ein Vorwurf des Unterlassens kommt nicht in Frage, da es hierzu nun einmal einer so genannten „Garantenstellung“ bedarf, also einer Stellung aus der sich eine Handlungspflicht ergibt – eben dies ist (auch mit dem BGH) in einer Ehe nicht zu erkennen. Das Landgericht Aachen folgte dem letztlich, die Ehefrau wurde frei gesprochen.

    Hinweis: Man kann es nicht oft genug betonen – gerade wer nichts gemacht hat, ist gut beraten, auch nichts zu sagen. Es reichen einfache Sätze, ein unscheinbares „aber ich wollte doch nur…“ und schon hat man Ansatzpunkte wo am Ende „lebensnah“ hinein interpretiert wird.  

  • Urheberstrafrecht: Strafbarkeit des Betreibers eines Linkportals zu Raubkopien – kino.to

    Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig (11 KLs 390 Js 191/11) in Sachen „kino.to“ hat bisher seltsamerweise inhaltlich kaum Besprechungen gefunden – dabei lohnt sich ein Blick. Insbesondere weil die Annahme täterschaftlichen Handelns durchaus kritisch gesehen werden kann. Die ausgeurteile Strafe dürfte insofern der Höhe nach – 4 Jahre und 6 Monate – durchaus fragwürdig sein.

    Das Landgericht erkannte in dem Schalten von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke einen strafrechtlich Eingriff. Die Entscheidung überrascht, wenn man bedenkt, dass der BGH (I ZR 259/00, „Paperboy“) doch genau das Gegenteil gesagt hat:

    Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert […] Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.

    Nun ging es in der Paperboy-Entscheidung um Hyperlinks auf Inhalte, die vom Rechteinhaber selbst ins Internet gestellt wurden – während Portalseiten wie kino.to auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers woanders, etwa auf Sharehosting-Seiten, hinterlegt wurden. Allerdings hat der BGH kürzlich in seinem Vorlagebeschluss an den EUGH in Sachen Framing (BGH, I ZR 46/12) angedeutet, von seiner Sichtweise auch bei den Inhalten nicht abzuweichen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers irgendwo gespeichert und dann verlinkt wurden.

    Das Landgericht Leipzig versuchte nun diese klaren Gedanken des BGH mit zwei Überlegungen zu durchbrechen.
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  • Vorsicht: Darf man zu Wikileaks verlinken?

    Zunehmend erscheinen auf der Webseite „Wikileaks“ geheime Unterlagen, die mitunter auch als „VS“, also als Verschlußsache gekennzeichnet sind. Die Frage ist, ob man solche Dokumente (wie etwa den eigentlich geheimen Bericht zum Vorgehen in Afghanistan) verlinken darf – bei der Antwort sollte man vorsichtig sein. Ein einfaches „Ja“ oder „Nein“ ist vielleicht zu schnell.

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  • Sexueller Missbrauch

    • Der Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter nicht nur fremden sexuellen Handlungen Vorschub leistet, sondern zugleich auch eigene sexuelle Handlungen an der minderjährigen Person vornehmen will.
    • Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort, um dort eine Sexualstraftat zu begehen, so erweist er sich allein dadurch noch nicht als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (im Anschluß an BGH, eschluß vom 27. April 2005 – GSSt 2/04).

    BGH Beschluss vom 21.6.2005, Az: 4 StR 28/05

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  • Meinungsäußerungsfreiheit und der Bericht über Urteile

    Meinungsäußerungsfreiheit und der Bericht über Urteile

    Zwei Juristen – drei Meinungen, der Spruch ist bekannt und alles andere als falsch. Allerdings sind Laien auch nicht besser, insbesondere wenn juristische Laien ein Urteil lesen und darüber öffentlich berichten – etwa in Webforen oder in Blogs – offenbaren sich mitunter Abgründe. Das ist bei weitem nicht mehr nur unschön, sondern sorgt auch schnell für juristischen Streit, gerade bei Brennpunkten.

    Ein schönes Beispiel gab es vor einiger Zeit im Bereich der „Abo-Fallen“ (gekürzte Darstellung): Ein Zivilgericht sah bei einem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Beihilfe zum Betrug beim „Eintreiben“ der entsprechenden Forderungen. Daraufhin häuften sich Berichte in Blogs, der entsprechende Rechtsanwalt wäre „wegen Beihilfe verurteilt worden“, was falsch war, da die zivilrechtliche Beurteilung keine strafrechtliche Verurteilung ist. Der entsprechende Rechtsanwalt soll gegen manche Webseiten mit einer Abmahnung vorgegangen sein.

    Nun ist es üblich, dass Urteilsanalysen von persönlicher Sichtweise und auch Deutung geprägt sind, wobei manches gerichtliches Urteil geradezu dazu zwingt, „zwischen den Zeilen“ zu lesen. Das Landgericht Oldenburg (5 O 3151/09) war nun auch mit einer solchen Analyse (durch einen Laien) beschäftigt. Es ging um ein Urteil an dem ein Dienstleister beteiligt war – und über das ein anderer Dienstleister der gleichen Sparte berichtet hat. Nach dem Verweis auf das Urteil schrieb dieser abschließend:

    „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt. […]“

    Allerdings wurde in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln an keiner Stelle der Vorwurf der üblen Nachrede gemacht. Der Betroffene Dienstleister sah sich somit zum einen geschmäht – immerhin wurde ihm ein strafbares Verhalten unterstellt, das gerichtlich nicht festgestellt wurde – und zum anderen wurde eine unwahre Tatsachenbehauptung gesehen.

    Das Landgericht hat diese Sichtweise zu Recht abgelehnt:

    Der Beklagte bezieht sich bei dem Vorwurf der üblen Nachrede auf das Urteil des OLG Köln. Unwahre Tatsachen trägt die Beklagte weder durch den Verweis auf dieses Urteil noch durch den Kontext der beanstandeten Äußerung vor. Die Behauptung, das Verhalten der Klägerin sei vom OLG Köln als strafbares Verhalten gewertet worden, liegt in der beanstandeten Veröffentlichung nicht. Mit der Bewertung des Verhaltens der Klägerin als „üble Nachrede“ hat die Beklagte lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Bereits durch die schlussfolgernde Formulierung „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ wird klargestellt, dass die Beklagte hiermit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen will.

    Auch eine Schmähkritik vermochte das Landgericht nicht zu erkennen:

    Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, GRUR 2008, 81). Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig ist. Zu diesem Anliegen hat die streitgegenständliche Bewertung als „üble Nachrede“ erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist.

    Interessant ist dabei die letzte Feststellung des Landgerichts, die (scheinbar!) ein Privileg bietet:

    Außerdem können die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nehmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.

    Im Fazit bleibt festzustellen, dass es aus verschiedensten Gründen ein hohes Interesse der Menschen gibt, sich mit Urteilen auch als Laien auseinander zu setzen und diese zu analysieren. Wer persönliche Rechtsauffassungen und Meinungen äußert, wird darauf achten müssen, dies in der Gesamtdarstellung auch deutlich werden zu lassen, jedenfalls ist es tunlichst zu vermeiden, dass die eigene Auffassung dem objektiven Leser als Aussage des Gerichts erscheinen muss. Die Vergangenheit zeigt dabei, dass Unternehmer – dank Dienste wie Google Alerts oder myON-iD – sehr aktiv gegen unliebsame Darstellungen auch auf unbekannteren Webseiten vorgehen.

    Der abschließende Hinweis des Landgerichts zum Verweis auf das Gerichtsurteil scheint einleuchtend, hat aber einen Haken: Wer in der Tat unsauber und letztlich falsch berichtet, wird sich bei einem Link gerade entgegenhalten lassen müssen, dass er das entsprechende Urteil im Volltext kannte und seine Aussagen hätte gegenprüfen können.

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  • Steuerhinterziehung bei Zigarettenschmuggel

    Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat. (BGH, Beschluss vom 1.2.2007, 5 StR 372/06)

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  • Meinungsstreitigkeiten im Strafvollzugsrecht

    Das Recht des Strafvollzugs ist im Kern nur ein Gebiet für Studenten mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Dabei verbergen sich hier einige wenige, aber feine Meinungsstreits, die ich kurz aufgreifen möchte.

    Link zum Nachlesen: Eintrag zum Strafvollzug beim JuraWiki, u.a. mit Hinweisen zu Entscheidungen und Statistiken

    Aufsätze in der JuS:

    • Eisenberg u.a. in JuS 1989, Seite 392ff.: Klausur u.a. zur Zulässigkeit der Aufrechnung mit Hausgeld des Gefangenen
    • Eisenberg in JuS 1991, Seite 754ff.: Klausur zum Zwangs-Aidstest
    • Eisenberg in JuS 1994, Seite 218ff: Klausuranalyse, lesenswert vor allem wegen der Anmerkungen, was vom Klausurbearbeiter (der ein „sehr gut“ geschrieben hat) noch erwartet wurde!
    • Pätzel in JuS 1995, Seite 900ff.: Fallbesprechung „Der fleißige Sünder“
    • Hohmann in JuS 1997, Seite 912ff.: Fallbesprechung „Geburt in Ketten“
    • Arloth in JuS 1989, Seite 815ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht I
    • Arloth in JuS 1990, Seite 35ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht II
    • Arloth in JuS 1990, Seite 108ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht III
    • Arloth in JuS 2003, Seite 1041ff.: Grundfragen und aktuelle Probleme des Strafvollzugs

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  • Die Mittäterschaft: Ein kurzer Einstieg – auch Tatherrschaftslehre vs. subjektive Theorie (dogmatisch)

    Jedenfalls bis zur großen Übung ist die Mittäterschaft ein gerne genutztes Problem – bei Prüfern ebenso beliebt wie bei den Prüflingen unbeliebt. Dabei ist es nicht nur ein besonders praxisnahes Problem, sondern macht die Fälle erst interessant. Ich versuche hier Studenten eine kurze Einleitung zu geben und erste Ängste zu nehmen.

    Dazu auch von mir: Grundsätzliches zur Annahme von Mittäterschaft durch den BGH und Annahme von Mittäterschaft bei teilweiser Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen

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  • Khat

    • Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon.
    • Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs.
      1 Nr. 1 BtMG
      strafbar.

    BGH, Urteil vom 28.10.2004, Az: 4 StR 59/04

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  • Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert

    Mit der Corona-Prämie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsmöglichkeit erneut verlängert – und zwar bis zum 31.3.22.

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