Schlagwort: nötigung

Eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein strafbares Verhalten, bei dem eine Person eine andere Person durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Die Drohung kann dabei entweder auf eine körperliche Misshandlung oder auf einen anderen erheblichen Nachteil gerichtet sein.

Eine Nötigung kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel physische Gewalt, Bedrohung mit einem Gegenstand, psychischer Druck oder Erpressung. Die Nötigung muss dabei geeignet sein, den Willen des Opfers zu brechen und es zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen.

Eine Nötigung ist nach § 240 StGB strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. In schweren Fällen, wie zum Beispiel bei einer besonders schweren Nötigung oder wenn schwere Folgen für das Opfer eintreten, können auch höhere Strafen verhängt werden.

Nötigung: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner aus Alsdorf & Aachen verteidigt beim Vorwurf der Nötigung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wirtschaftsstrafrecht: GmbH-Vermögen ist auch für den Alleingesellschafter fremd

    Wirtschaftsstrafrecht: GmbH-Vermögen ist auch für den Alleingesellschafter fremd

    Wer eine GmbH allein beherrscht, neigt zu einem gefährlichen Denkfehler: Was der Gesellschaft gehört, gehört im Ergebnis doch mir, also kann ich damit tun, was ich will. Genau dieser Trugschluss hat eine Porsche-Oldtimer-Händlerin aus dem Ruhrgebiet vor Gericht gebracht, und der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. April 2026 (4 StR 357/24) eine Grundregel des Wirtschaftsstrafrechts bekräftigt, die in der Praxis erstaunlich oft übersehen wird.

    Ich beschäftige mich regelmäßig in meinen Publikationen mit dem strafrechtlichen Vermögensbegriff und Vermögensschaden, so in Ferner, jurisPR-StrafR 5/2026 Anm. 1 („Bemessung des Schadens bei Subventionsbetrug“), Ferner, jurisPR-StrafR 12/2026 Anm. 1 („Kein Vermögensschaden beim Cardsharing„) und Ferner, jurisPR-StrafR 13/2026 Anm. 2 („Strafbarkeit des kontaktlosen Bezahlens„).

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  • Aufgeladen, aber nicht mitgenommen: Diebstahl?

    Aufgeladen, aber nicht mitgenommen: Diebstahl?

    Ein Dieb hat seine Beute bereits auf den Anhänger geladen, als ihn der Eigentümer stellt – und fährt los, den Mann verletzend. Ob das ein räuberischer Diebstahl oder ein Raub ist, entscheidet eine scheinbar feinsinnige, in Wahrheit aber grundlegende Frage: War der Diebstahl in diesem Moment schon vollendet? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 7. April 2026 (4 StR 20/26) klargestellt, dass bei großen und schweren Sachen das bloße Aufladen innerhalb des fremden Herrschaftsbereichs noch keinen Gewahrsamsbruch begründet – mit der Folge, dass nicht § 252, sondern § 249 StGB greift.

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  • Wann sexuelle Gewalt juristisch zur Vergewaltigung wird

    Wann sexuelle Gewalt juristisch zur Vergewaltigung wird

    Wenn ein Jugendlicher seinem Mitbewohner einen Gegenstand gegen dessen Willen in den Körper einführt, um ihn zu demütigen, mag das auf den ersten Blick wie eine – wenn auch brutale – Quälerei wirken. Strafrechtlich kann es sich um eine besonders schwere Vergewaltigung handeln, und zwar unabhängig davon, ob der Täter dabei sexuelle Lust empfindet. Diese Klarstellung trifft der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 4. März 2026 (6 StR 448/25), das die Grenzen des Sexualstrafrechts dort schärft, wo Erniedrigung und nicht Begehren das Motiv ist.

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  • Taschenlampe geliehen, PIN erpresst: Wann ist ein Smartphone weggenommen?

    Taschenlampe geliehen, PIN erpresst: Wann ist ein Smartphone weggenommen?

    Wer jemandem im nächtlichen Gedränge sein Handy als Taschenlampe leiht, rechnet nicht damit, dass dieser Gefallen zum Auftakt eines Raubdelikts wird – und doch entscheidet sich an genau solchen Alltagsmomenten, ob ein Täter wegen Unterschlagung, Nötigung oder schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (4 StR 444/24) einen solchen Fall entschieden und dabei eine Frage berührt, die die Strafgerichte seit Jahren beschäftigt: Wann genügt der Zugriff auf ein fremdes Smartphone für die Annahme einer Zueignungsabsicht?

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  • Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt

    Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt

    Wer morgens aufwacht und erfährt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Vergewaltigung eingeleitet wurde, steht schlagartig vor einer Situation, die das Leben in Sekunden auf den Kopf stellen kann. Beruf, Familie, Freiheit – alles steht auf dem Spiel, noch bevor auch nur ein Richter den Namen des Beschuldigten gelesen hat.

    Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 13.300 Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und schwerem sexuellem Übergriff polizeilich erfasst – ein Höchststand seit Jahren und das sechste Jahr in Folge mit steigenden Zahlen. Das Bundeskriminalamt führt den Anstieg unter anderem auf eine höhere Anzeigebereitschaft zurück. Was diese Zahl nicht sagt: Wie viele dieser Verfahren mit Einstellung oder Freispruch enden. Denn die polizeiliche Kriminalstatistik bildet das Hellfeld der Ermittlungen ab, nicht den Ausgang des Strafverfahrens. Wir verteidigen seit Jahrzehnten ebenso soezialisiert wie erfahren in unserer Kanzlei beim Vorwurf Vergewaltigung und wissen nicht nur, was zu tun ist, sondern auch, wie aufgelöst Betroffene sind.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Messer im Schlafraum: Vorwurf schwerer Vergewaltigung

    Messer im Schlafraum: Vorwurf schwerer Vergewaltigung

    Wer eine Frau zum Geschlechtsverkehr zwingt und dabei ein Messer in Griffweite hat, ohne es bei der Tat in die Hand zu nehmen, steht schnell nur als „einfacher“ Vergewaltiger vor Gericht – und merkt erst spät, dass der Unterschied zwischen § 177 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 StGB über Jahre zusätzlicher Haft entscheidet. Genau an dieser Schwelle setzt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2026 (2 StR 419/25) an, mit dem der 2. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Erfurt aufgehoben hat, weil dieses die schwere Vergewaltigung gar nicht erst geprüft hatte.

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  • Sitzblockade, mittelbare Täterschaft: Wenn der Vordermann freiwillig wartet

    Sitzblockade, mittelbare Täterschaft: Wenn der Vordermann freiwillig wartet

    Ein Lkw-Fahrer steht vor einer Sitzblockade, könnte theoretisch noch umkehren – und entscheidet sich, zu bleiben. Was für ihn eine harmlose Geduldsprobe ist, wird für die Blockierer hinter ihm zum strafrechtlichen Problem: Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden haften sie auch dann wegen Nötigung, wenn der vorderste Fahrer rechtlich gar nicht weiterfahren musste. Mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. 1 ORs 25 SRs 447/25) hat der 1. Strafsenat einen Freispruch des Amtsgerichts Eilenburg aufgehoben und die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ deutlich erweitert.

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  • Cyberangriff auf Unternehmen

    Cyberangriff auf Unternehmen

    Was in den ersten Stunden nach einem Cyberangriff über Schaden und Haftung entscheidet

    Am Stuttgarter Staatstheater stand Anfang 2026 plötzlich ein Mann am Telefon, den niemand bestellt hatte: ein Verhandler, der zwischen einem öffentlichen Kulturbetrieb und einer Erpressergruppe vermitteln sollte. Die ZEIT hat den Fall im Januar nachgezeichnet – verschlüsselte Systeme, eine Lösegeldforderung in Kryptowährung, ein Prozess vor dem Landgericht, und am Ende die nüchterne Erkenntnis, dass die Täter sich verhalten wie scheue Wildtiere, die beim kleinsten Fehler verschwinden. Was sich liest wie ein Krimi, ist für die deutsche Wirtschaft längst Alltag. Und es trifft nicht mehr nur die Konzerne, sondern mit voller Wucht den Mittelstand.

    Der Bitkom beziffert den jährlichen Schaden durch Datendiebstahl, Spionage und Sabotage für 2025 auf 289,2 Milliarden Euro, davon über 200 Milliarden allein durch Cyberattacken. 87 Prozent der Unternehmen waren betroffen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrierte zuletzt täglich 119 neue Schwachstellen – ein Zuwachs von fast einem Viertel binnen eines Jahres. Wer in dieser Lage glaubt, ein gut gemeinter Notfallplan im Aktenordner reiche aus, hat die eigentliche Dynamik eines Angriffs nicht verstanden.

    Ich selbst habe umfangreich fachlich zu dem Thema publiziert: zur Haftung der Geschäftsleitung, Haftungsverteilung im Schadensfall beim CEO-Fraud, dem Recht der Cyberversicherungen – aber auch zu Erscheinungsformen modernen Cybercrimes.

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  • Drängeln, Drohen, Fahrverbot: OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr

    Drängeln, Drohen, Fahrverbot: OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr

    Mit Beschluss vom 26. März 2026 (2 ORs 13/26) hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung im Straßenverkehr teilweise aufgehoben und zugleich den Anforderungen an ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB präzise Konturen gegeben. Die Entscheidung verzahnt drei dogmatische Linien: die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Tatankündigung im Rahmen des § 241 StGB, die Voraussetzungen einer Nötigung durch dichtes Auffahren und die Wechselbeziehung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bei der Anordnung eines Fahrverbots.

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  • Vermögensnachteil bei Erpressung

    Vermögensnachteil bei Erpressung

    Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 178/22) vom 12. November 2025 zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen strafbarer Erpressung und bloßer Nötigung sein kann – insbesondere dann, wenn es um den Verzicht auf Gesellschaftsanteile geht. Der Fall, in dem ein Tätowierstudio-Betreiber durch Gewalt zur Aufgabe seiner Beteiligung genötigt wurde, wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB vor, und wie ist dieser zu beziffern? Der BGH musste seine ursprüngliche Entscheidung nach einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts revidieren und gibt damit wichtige Impulse für die strafrechtliche Praxis.

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  • Gewahrsam an Geld im Geldautomaten-Ausgabefach

    Gewahrsam an Geld im Geldautomaten-Ausgabefach

    Der BGH stellt klar, dass das vom Geldautomaten ausgegebene Bargeld bereits mit Bereitstellung im Ausgabefach regelmäßig (auch) im Gewahrsam der Person steht, die den Abhebungsvorgang mit eigener Karte und PIN ausgelöst hat; der soziale Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt dieser Person zu, selbst wenn sie – wie hier – schon Nötigungsopfer ist.

    Wer mit eigener Karte und PIN Geld „zieht“, hat typischerweise Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs, wenn er in unmittelbarer Nähe steht und faktisch zugreifen kann, sodass tatsächliche, vom natürlichen Willen getragene Sachherrschaft begründet ist:

    Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist (…)

    Tritt der Genötigte nach Eingabe der PIN nur einen Schritt zur Seite, führt dies nach Auffassung des Senats lediglich zu einer Gewahrsamslockerung, nicht zu einer Gewahrsamsübertragung; den Tätern wird dadurch lediglich die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Gewahrsam durch Wegnahme zu brechen:

    Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld.

    In dieser Konstellation liegt daher jedenfalls ein Bruch des Mitgewahrsams des Kontoinhabers vor, sodass die Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB bejaht wird; ob daneben (auch) Gewahrsam der Bank gebrochen wird, lässt der BGH ausdrücklich offen (BGH, 4 StR 359/25).

  • Kein Anspruch der Verteidigung auf Aushändigung amtlich verwahrter Beweisstücke

    Kein Anspruch der Verteidigung auf Aushändigung amtlich verwahrter Beweisstücke

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2025 (Az. 3 StR 138/25) reiht sich ein in eine Reihe bedeutsamer Klarstellungen zur prozessualen Stellung der Verteidigung im Strafprozess – insbesondere im Umgang mit Beweismitteln. Im Zentrum steht eine ebenso praktische wie grundsätzliche Frage: Darf die Verteidigung ein physisches Beweisstück aus amtlicher Verwahrung herausverlangen, um mit dem Mandanten eigene, unbeaufsichtigte Ermittlungen durchzuführen?

    Der BGH hat diese Frage klar verneint. Doch was zunächst formaljuristisch schlicht wirkt, berührt in der Tiefe den sensiblen Bereich der Waffengleichheit, des rechtlichen Gehörs und des Beweiszugangs der Verteidigung – mit erheblichen Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere bei digitalen oder sensiblen Beweismitteln.

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  • Prozessuale Tat und Verfahrenshindernis im Strafprozess

    Prozessuale Tat und Verfahrenshindernis im Strafprozess

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2025 (3 StR 594/24) gibt Anlass, die prozessuale Tatidentität und deren Bedeutung für die Reichweite der Urteilsfindung zu beleuchten. Der Senat musste klären, ob eine Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt steht, auch ohne ausdrückliche Anklageerhebung zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden darf. Die Antwort fiel eindeutig aus: Ohne Anklage oder Nachtragsanklage fehlt es an einer Verfahrensgrundlage, selbst wenn der Vorwurf sachlich mit dem Hauptdelikt verknüpft ist.

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  • Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB

    Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB

    Nicht jeder aggressiv erscheinende Regelverstoß im Straßenverkehr begründet eine strafbare Nötigung. Diese vermeintlich lapidare Feststellung birgt in der praktischen Anwendung eine erhebliche dogmatische Fallhöhe. Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. 5 ORs 41/25) hob das Oberlandesgericht Hamm eine Verurteilung wegen Nötigung auf, die auf ein besonders rücksichtsloses Fluchtverhalten im Straßenverkehr gestützt war. Die Entscheidung schärft die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeit, Verkehrsdelikt und Nötigung und betont die Bedeutung des spezifischen Handlungsziels des Täters für die Tatbestandsverwirklichung.

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