Schlagwort: Begünstigung

Im Strafrecht versteht man unter Begünstigung die Unterstützung oder Hilfeleistung für eine Person, die eine Straftat begangen hat, um die Strafverfolgung oder den Strafvollzug zu vermeiden oder zu erschweren.

Die Begünstigung kann verschiedene Formen annehmen, zum Beispiel

  • Verdecken oder Verheimlichen einer begangenen Straftat,
  • Irreführung von Ermittlungsbehörden oder Gerichten,
  • Beihilfe zur Flucht oder zum Verstecken des Täters oder von Beweismitteln,
  • Fälschung oder Vernichtung von Beweismaterial.

Begünstigung kann in verschiedenen Situationen strafrechtlich relevant sein, z.B. wenn ein Familienangehöriger oder Freund einer Person, die eine Straftat begangen hat, hilft, die Strafverfolgung zu verhindern oder zu erschweren. Begünstigung kann als eigenständiges Delikt strafbar sein und auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

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  • Ermittlungen wegen GrapheneOS? Duress-PIN, Datenlöschung und Selbstbelastungsfreiheit

    Ermittlungen wegen GrapheneOS? Duress-PIN, Datenlöschung und Selbstbelastungsfreiheit

    An der Passkontrolle endet in den USA heute ganz besonders, aber auch schon früher, die Rechtssicherheit schneller, als die meisten Reisenden annehmen: Wer aus dem Ausland in die USA zurückkehrt und in die Zusatzkontrolle gerät, steht vor einer Wahl, die keine ist, denn wer sein Telefon öffnet, gibt sein halbes Leben preis – und wer sich weigert, verliert das Gerät und wird zum Verdächtigen. Samuel T., Einwohner von Atlanta, entschied sich im Januar 2025 am Hartsfield-Jackson Airport für einen dritten Weg und nannte den Beamten einen Zugangscode, der das Gerät nicht entsperrte, sondern dessen Inhalt vernichtete.

    Sein Google Pixel lief unter GrapheneOS, das für genau diesen Fall eine Duress-PIN bereithält. Was als Schutz gegen Erpressung oder autoritären Zugriff gedacht war, hat die US-Staatsanwaltschaft in einen Anklagepunkt verwandelt, gestützt auf eine Vorschrift des Bundesrechts gegen die Zerstörung von Eigentum zur Vereitelung einer Beschlagnahme. Sicherheitsforscher kennen keinen vergleichbaren Fall, was der Sache ihr Gewicht gibt, denn hier wird erstmals gerichtlich geklärt, ob eine technische Schutzfunktion zur Straftat wird, sobald der Staat auf ihre Wirkung trifft.

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  • Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten

    Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2025 (I ZB 9/25) markiert für mich einen Wendepunkt im ohnehin kritischen Spannungsfeld zwischen individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbesondere dann, wenn Dritte in den Genuss vertraglicher Rechte kommen.

    Der Leitsatz der Entscheidung bringt es auf den Punkt: Selbst im Verhältnis zu begünstigten Dritten können individuell ausgehandelte Klauseln als vorrangige Individualvereinbarungen im Sinne des § 305b BGB gelten, sofern deren Interessen im Verhandlungsprozess hinreichend gewahrt wurden. Damit gibt der BGH klare Konturen für die Abgrenzung zwischen AGB-Kontrolle und Vertragsfreiheit in mehrseitigen Rechtsbeziehungen vor:

    Zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt wurden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist. So verhält es sich, wenn in einem zwischen einer Konzerngesellschaft und einem Lieferanten individuell ausgehandelten Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen der Konzerngesellschaft Rechte eingeräumt werden.

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  • Kündigung von GmbH-Geschäftsführer wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

    Kündigung von GmbH-Geschäftsführer wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 5 U 15/24) eine Entscheidung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern bei Verstößen gegen das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen. Im Mittelpunkt stand die derzeit regelmäßig brennende Frage, ob ein Geschäftsführer, der an der unzulässigen Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern mitwirkt, selbst dann fristlos gekündigt werden kann, wenn er nicht primär für das Personalressort zuständig war.

    Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass auch eine unterlassene Kontrollpflicht einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann. Die Entscheidung ist nicht nur für die Praxis der Geschäftsführerhaftung von Bedeutung, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zur Reichweite der Überwachungspflichten in mehrköpfigen Führungsorganen auf.

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  • Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    OLG Hamm zur Verhältnismäßigkeit von Haftanordnungen und rechtsstaatlichen Anforderungen im Auslieferungskontext: Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 5 Ws 490/24 und 40/25) hatte sich der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang eine im Ausland – konkret in Italien – vollzogene Auslieferungshaft auf die Untersuchungshaft in Deutschland anzurechnen ist.

    Darüber hinaus setzte sich das Gericht eingehend mit der Frage auseinander, ob etwaige Mängel im italienischen Auslieferungsverfahren oder Verzögerungen im deutschen Haftbeschwerdeverfahren die Aufrechterhaltung nationaler und europäischer Haftbefehle als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

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  • BGH zur Einziehung von Erträgen aus Schwarzarbeit durch juristische Personen

    BGH zur Einziehung von Erträgen aus Schwarzarbeit durch juristische Personen

    Grenzen der Vermögensabschöpfungim Arbeitsstrafrecht: Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass die strafrechtliche Einziehung von Vermögensvorteilen nach § 73 StGB bei Verstößen gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten nicht automatisch auf den Geschäftsführer als Angeklagten durchgreifen darf, wenn die Vorteile – typischerweise in Gestalt ersparter Sozialabgaben und Steuern – allein bei der juristischen Person, also dem Arbeitgeberunternehmen, verbleiben. Die Entscheidung konkretisiert die dogmatischen Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen und zieht eine deutliche Trennlinie zwischen persönlicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit und der ökonomischen Realität arbeitsteilig organisierter Kriminalität im Bereich der Schwarzarbeit.

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  • Betrugsstrafbarkeit im Zusammenhang mit Coronatests

    Betrugsstrafbarkeit im Zusammenhang mit Coronatests

    Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (5 StR 498/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine aufsehenerregende Entscheidung zur Strafbarkeit betrügerischer Abrechnungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie getroffen. Die Entscheidung betrifft zwei Angeklagte, die durch manipulierte Abrechnungen von Coronatests Millionenbeträge erlangten. Das Gericht befasste sich insbesondere mit der Frage, ob und in welchem Umfang die Einziehung von Taterträgen erfolgen kann, wenn einzelne Testleistungen tatsächlich erbracht wurden, die Abrechnung aber durch zusätzliche Täuschungselemente geprägt war.

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  • EuGH bestätigt Milliardenstrafe gegen Google wegen Missbrauchs seiner Marktmacht

    EuGH bestätigt Milliardenstrafe gegen Google wegen Missbrauchs seiner Marktmacht

    Am 10. September 2024 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-48/22 P) eine Geldbuße in Höhe von 2,4 Milliarden Euro gegen Google. Diese Strafe wurde ursprünglich von der Europäischen Kommission im Jahr 2017 verhängt, weil Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für Online-Suchdienste missbraucht hatte, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den Diensten der Wettbewerber bevorzugte.

    Der EuGH wies damit das Rechtsmittel von Google und Alphabet zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union, das die Strafe bereits zuvor im Wesentlichen bestätigt hatte.

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  • Diebstahl bei nicht mehr auffindbarem Fahrzeug

    Diebstahl bei nicht mehr auffindbarem Fahrzeug

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss (5 StR 247/24) klargestellt, dass ein Diebstahl als abgeschlossen und beendet gilt, wenn der Täter den Gewahrsam an der gestohlenen Sache gefestigt und gesichert hat.

    Im Fall von Kraftfahrzeugen bedeutet dies, dass der Diebstahl beendet ist, wenn das Fahrzeug so weit vom Tatort entfernt abgestellt wurde, dass der Eigentümer keinen Zugriff mehr darauf hat und nicht weiß, wo sich das Fahrzeug befindet.

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  • BGH-Urteil: Bedeutung der Bestimmtheit und des lex-mitior-Grundsatzes bei Blankettvorschriften

    BGH-Urteil: Bedeutung der Bestimmtheit und des lex-mitior-Grundsatzes bei Blankettvorschriften

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2024 (3 StR 507/22) eine bedeutende Entscheidung zur Anwendung von Blankettstrafvorschriften und den damit verbundenen Herausforderungen getroffen.

    Insbesondere ging es um die Problematik der Bezugnahme auf EU-Verordnungen im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und die rechtlichen Implikationen, die sich aus der zeitweiligen Anpassungslosigkeit nationaler Regelungen an europäisches Recht ergeben können. Diese Entscheidung ist von erheblicher Relevanz für die Praxis, da sie die Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafvorschriften und die Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips (lex mitior) verdeutlicht.

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  • OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht

    OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht

    Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 1. Dezember 2023 (6 U 73/23) entscheidende Klarstellungen zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht, speziell im Kontext von überhöhten Mahn- und Rücklastschriftpauschalen eines Telekommunikationsanbieters, getroffen.

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  • Einziehung: §459g Abs.5 StPO bei Entreicherung

    Das OLG Brandenburg (1 Ws 65/22) führt zur Entreicherung bei Vollstreckung einer Einziehung aus:

    Die Entscheidung über die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich im vorliegenden Fall nach § 459g Abs. 5 StPO a.F., d.h. in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung. Nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. unterbleibt die weitere Vollstreckung von Nebenforderungen, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre.

    Zwar ist die Vorschrift des § 459 StPO vor der angefochtenen Entscheidung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021, 2099) zum 1. Juli 2021 u.a. dahingehend geändert worden, dass in Absatz 5 die „Entreicherung“ als besonderer Aspekt der „sonstigen Unverhältnismäßigkeit“ und damit zugleich als zwingendes Vollstreckungshindernis gestrichen wurde. Jedoch wurde im vorliegenden Fall die Tat vor dem 1. Juli 2021 beendet und der Verurteilte hat vor dem 1. Juli 2021 das Unterbleiben der Vollstreckung beantragt, so dass entsprechend dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz gilt. Dies ist im Vergleich zur jetzigen Regelung die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, die für den Fall der Entreicherung das Unterbleiben der (weiteren) Vollstreckung zwingend anordnete.

    Die Vorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung schreibt das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, 31, 95; BGH, Urteil vom 8. Mai 2019, 5 StR 95/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, zit. n. juris, dort Rn. 57; BGH, Beschluss vom 22. März 2018, 3 StR 577/17; Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018, 5 OLG 15 Ss 539/17, zit. n. juris, dort Rn. 26, OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, StraFo 2020, 393 f.), wobei die zivilrechtlichen Gesichtspunkte der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4, 819 BGB nach der Rechtsprechung bei der Auslegung von § 459g StPO keine Rolle spielen kann (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2020, 2 Ws 69/19 (40/19), NStZ-RR 2021, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, ZInsO 2020, 2144; LG Bochum Beschluss vom 24. April 2020, 12 KLs 6/19, NInsO 2021, 1452 f, jew. m.w.N.).

    Denn erkennbar hat sich der Gesetzgeber für eigenständige Wertungen des Vollstreckungsrechts entschieden, um zwar einerseits die Vermögensabschöpfung zu effektivieren, andererseits aber die Tatbeteiligten vor der „erdrosselnden“ Wirkung der Wertersatzanordnung trotz möglicher Entreicherung zu schützen (amtl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/9525, S. 57).

    Zur Entlastung der Hauptverhandlung verlagerte der Reformgesetzgeber 2017 (Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, BGBl. I, 872) die Härteklausel des § 73c StGB a.F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallserscheinungen abzusehen, in das Vollstreckungsverfahren und erweiterte sie dahin, dass die Entreicherung nicht mehr fakultativ, sondern zwingend zum Ausschluss der Vollstreckung führte (s.o.; BT-Drucks. aaO.). Ungeachtet des Vorstehenden stellt die Frage der Entreicherung auch einen Aspekt der allgemeinen Verhältnismäßigkeit dar.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde besprochen von JF in jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2

  • Untreue bei überhöhtem Arbeitsentgelt für Mitglied des Betriebsrats

    Untreue bei überhöhtem Arbeitsentgelt für Mitglied des Betriebsrats

    Dass der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft einem Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) eine überhöhte Vergütung gewährt, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 133/22) erneut betont.

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  • Irrtum im Strafrecht: BGH zur Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB

    Eine der Grundfragen des allgemeinen Strafrechts ist nunmehr vom 4. Senat aufgegriffen worden: Ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB allein eine privilegierende lex specialis? Der 4. Senat bejaht dies sehr ausführlich. Dabei macht er deutlich, dass er mit der bisherigen Rechtsprechung bricht: Soweit der Bundesgerichtshof, der sich zur Frage der Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB bislang nicht näher geäußert hat (es wird auf BGH, 2 StR 145/11 verwiesen), in einer vor Einführung des § 16 Abs. 2 StGB ergangenen, ersichtlich vereinzelt gebliebenen Entscheidung (BGH, 2 StR 247/71) sinngemäß die Rechtsauffassung vertreten hat, bei einem Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal sei der Täter bei objektiver Verwirklichung eines schwereren Tatbestands mit ähnlichem Unrechtsgehalt nach der milderen Vorschrift zu bestrafen, vermochte der 4. Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der von Teilen der Literatur vertretenen Ausweitung des Begriffs des milderen Gesetzes.

    Denn: Ein solches Verständnis führt im Ergebnis zu einer Umkehrung der vom Gesetzgeber gewollten und im Wortlaut und in der systematischen Stellung der Norm zum Ausdruck kommenden Funktion des § 16 Abs. 2 StGB, wie der 4. Aus einer Regelung, die in erster Linie den Täter wegen seines Irrtums begünstigen soll, wird eine Regelung, die seine Strafbarkeit erweitert oder gar erst begründet, wenn das Gesetz für den Versuch des „minder schweren“ Delikts keine Strafbarkeit vorsieht.

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  • Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG aufgehoben

    Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (6 StR 133/22) hat am 10. Januar 2023 auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Persönliche Anmerkung und Hinweis: Dies hier ist die Pressemitteilung des BGH, in Kürze erscheinen die vollständigen Urteilsgründe, die dann ausführlicher bei uns vorgestellt und besprochen werden. Schon jetzt zeigt sich ab, dass man kritisch mit der Vergütung von freigestellten Betriebsräten umgehen muss, da hier – durchaus schärfer als erwartet, aber im Rahmen der bisherigen Diskussionen – ein Untreue-Vorwurf im Raum steht. Nach hiesigem Eindruck wird das Thema gerade auf kommunaler Ebene und in „politisch geprägten“ Betrieben drastisch unterschätzt. Dass es hier konkret um die Volkswagen AG geht, passt in hiesiges Bild, dass aktuell ein solches „politisches Umfeld“ viel konkreter die bisherige Praxis auf den Prüfstand stellen sollte.

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  • Verhältnis von Bankrott und Gläubigerbegünstigung

    Verhältnis von Bankrott und Gläubigerbegünstigung

    Wenn eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, verdrängt und sperrt diese als spezialgesetzliche Regelung die regelmäßig ebenfalls einschlägige Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so BGH, 2 StR 353/21).

    Denn: die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet mit dem BGH eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandsmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zugunsten eines Gläubigers begangen werden (so schon BGH, 1 StR 327/86, 1 StR 332/88 unter Verweis auf BT-Drucks. 7/3441, S. 39). Die Sperrwirkung erklärt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Strafgrund der Vorschrift:

    Da die Gläubigerbegünstigung – anders als eine Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 StGB – vorrangig das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Vermögensverteilung stört (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 222, 225), das zu verteilende Schuldnervermögen aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit schmälert, muss jede Handlung privilegiert werden, durch die lediglich einer der Gläubiger bevorzugt gesichert bzw. befriedigt wird

    BGH, 2 StR 353/21