Schlagwort: IPTV

Rechtsanwalt für IPTV: „IP-TV steht für Internet Protocol Television und ist eine Technologie, die es ermöglicht, Fernsehinhalte über das Internet zu übertragen, anstatt sie über herkömmliche terrestrische, satellitengestützte oder kabelgebundene Fernsehformate zu verbreiten. Es handelt sich um einen digitalen Dienst, der Live-Fernsehsendungen, Video-on-Demand (VoD), interaktives Fernsehen und andere Dienste über das IP-Protokoll bereitstellt. Beachten Sie dazu auch den Eintrag „Cardsharing“!

Unsere Kanzlei berät im IT-Recht und verteidigt bei Strafverfahren. Einige der rechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit IP-TV auftreten können, sind folgende

  1. Urheberrecht: Die größte rechtliche Herausforderung für IP-TV ist das Urheberrecht. Sendeanstalten und Content-Eigentümer haben in der Regel spezielle Lizenzen für ihre Inhalte, die bestimmen, wo und wie diese Inhalte gezeigt werden dürfen. Wenn IP-TV-Anbieter diese Inhalte ohne Erlaubnis streamen, verletzen sie das Urheberrecht.
  2. Datenschutz: IP-TV-Anbieter sammeln eine Menge persönlicher Daten von ihren Nutzern, einschließlich ihrer Sehgewohnheiten. Diese Informationen müssen gemäß den Datenschutzgesetzen geschützt und behandelt werden. Verstöße gegen diese Gesetze können empfindliche Strafen nach sich ziehen.
  3. Geoblocking: Bestimmte Inhalte dürfen nur in bestimmten Regionen ausgestrahlt werden. IP-TV-Anbieter, die Technologien wie VPNs verwenden, um Geoblocking zu umgehen, können rechtliche Probleme bekommen.
  4. Regulatorische Anforderungen: Je nach Region kann es spezifische regulatorische Anforderungen für die Bereitstellung von IP-TV-Diensten geben. Dies kann die Notwendigkeit von Lizenzen, die Einhaltung von Content-Ratings oder die Bereitstellung spezieller Dienste für Menschen mit Behinderungen beinhalten.

Dies sind nur einige der rechtlichen Herausforderungen, die mit der Bereitstellung von IP-TV-Diensten verbunden sind. Für IP-TV-Anbieter ist es wichtig, diese rechtlichen Fragen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften arbeiten.

  • Illegales IPTV, Post von der Polizei 2026

    Illegales IPTV, Post von der Polizei 2026

    Was die neue Ermittlungswelle bedeutet

    Wer einen Brief der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein im Briefkasten findet und darin liest, er werde wegen der Nutzung eines illegalen IPTV-Dienstes als Beschuldigter geführt, dem stockt erst einmal der Atem. Die Reaktion ist menschlich verständlich – und juristisch der entscheidende Moment, in dem falsche Schritte besonders teuer werden können.

    Solche Anschreiben mehren sich derzeit spürbar. Mandanten, die sich an meine Kanzlei wenden, berichten übereinstimmend: Die Schreiben kommen von der Polizei Siegen-Wittgenstein, werfen die Nutzung eines illegalen Streaming-Dienstes vor und fordern – in der Regel – zur Stellungnahme auf. Was dahinter steckt, warum das kein Einzelphänomen ist und wie man sich richtig verhält, erkläre ich in diesem Beitrag.

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  • BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    Der BGH ist immer für eine Überraschung gut – und bleibt dem beim Cardsharing treu: Während die Instanzgerichte und weite Teile der Literatur bisher einen Vermögensschaden illegaler Pay-TV-Anbieter bejahten, verneint der 6. Strafsenat (6 StR 557/24) nun ausdrücklich eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB.

    Stattdessen beschränkt er die Verurteilung auf den gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen sowie auf Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten. Beachten Sie dazu auch den Bericht bei Heise-Online.

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  • IPTV: Ermittlungen wegen illegalen Streamings 2025

    IPTV: Ermittlungen wegen illegalen Streamings 2025

    Strafverfolgung gegen illegales IPTV-Streaming im industriellen Maßstab – und was nun? Jüngster Ermittlungen der Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) und der Kriminalpolizeiinspektion Weiden markieren einen neuen Höhepunkt in der Strafverfolgung von illegalem IPTV-Streaming in Deutschland.

    Was sich hinter den nüchternen Pressemitteilungen verbirgt, ist ein zunehmendes systematisches Vorgehen gegen ein Geschäftsmodell, das sich über Jahre professionalisiert und zugleich zunehmend kriminalisiert hat. Als Strafverteidiger in solchen Verfahren – darunter aktuell auch mit Bezug zu einem der größten deutschen Anbieter – beobachte ich die Entwicklungen mit entsprechendem Blick für juristische Tiefenstruktur, technische Realität und strategische Ausrichtung der Strafverfolger.

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  • Massenhafte Ermittlungen gegen illegale IPTV-Netzwerke 2024

    Massenhafte Ermittlungen gegen illegale IPTV-Netzwerke 2024

    In den vergangenen Tagen wurde europaweit eine der größten Operationen gegen illegale IPTV-Dienste durchgeführt. Die „Operation Taken Down“ richtete sich gegen ein Netzwerk, das weltweit mehr als 22 Millionen Nutzer mit illegalen Streaming-Diensten versorgte. Dabei wurden über 100 Verdächtige ins Visier genommen, von denen elf in Kroatien festgenommen wurden. Die Ermittler durchsuchten zahlreiche Objekte in mehreren Ländern, beschlagnahmten über 29 Server, Kryptowährungen im Wert von 1,6 Millionen Euro sowie zahlreiche weitere Beweismittel.

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  • Card-Sharing: Umfangreiche Ermittlungen wegen illegalen IP-TV Sharings

    Card-Sharing: Umfangreiche Ermittlungen wegen illegalen IP-TV Sharings

    Im Rahmen eines groß angelegten Einsatzes sind am frühen Dienstagmorgen (05.09.2023) sieben Tatverdächtige unter anderem wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs festgenommen worden. Fünf Personen befinden sich zwischenzeitlich in Untersuchungshaft. Bei Durchsuchungen an insgesamt zwölf Objekten wurde unter anderem umfangreiches Beweismaterial beschlagnahmt.

    Anmerkung: Ich habe die Pressemitteilung hier aufgenommen, weil sie inhaltlich durchaus von Interesse ist – ich bin in einer Vielzahl solcher Verfahren verteidigend tätig; die in der vorliegenden Mitteilung beschriebene Dimension und auch die benannte Untersuchungshaft (die in hiesigen Verfahren immer abgewehrt werden konnte) sind aber durchaus besonders. Dabei ist der Strafrahmen alleine wegen der urheberrechtlichen Delikte überschaubarer, als der für den (bandenmäßig?) begangenen gewerbsmäßigen Computerbetrug, der mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Raum stehen wird. Auf unserer Seite sind einige Inhalte zum Thema zu finden, zB zur aktuellen EUGH-Rechtsprechung und zu früheren Ermittlungsverfahren.

    Kunden dieser Dienste sollten damit rechnen, Post der Ermittler zu bekommen, wobei die Anschreiben erfahrungsgemäß über 1 Jahr benötigen werden.

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  • Urheberrechtliche Bewertung von IPTV

    Urheberrechtliche Bewertung von IPTV

    Der EuGH (C-426/21) hat klargestellt, dass ein von einem Betreiber von Online-Fernsehdiensten für Geschäftskunden angebotener Dienst, der es ermöglicht, Sendungen über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels der vor Ort zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative der Endnutzer fortlaufend oder selektiv aufzuzeichnen, nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen fällt, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fällt nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, sofern die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird.

    Eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie liegt auch dann nicht vor, wenn ein Anbieter von Online-Fernsehdiensten seinem gewerblichen Kunden die erforderliche Hard- und Software sowie technische Unterstützung zur Verfügung stellt, damit dieser seinen eigenen Kunden einen zeitversetzten Zugang zu Fernsehsendungen über das Internet anbieten kann.

  • Cardsharing: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club

    Cardsharing: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club

    Es laufen – nach meinem Eindruck massenhaft – Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club: Die vier, für die Portale verantwortlichen, Täter hinterKeyTV.eu & Keyworld.Club wurden mit Urteil vom 21.05.2019 verurteilt; wohl seitdem läuft die Verfolgung der Nutzer an, die in für die Ermittler zugänglichen Datenbanken mit Zahlungs- und Zugangsdaten gespeichert waren.

    In den mir bekannten Verfahren geistern die Zahl von über 1000 ermittelten Nutzer umher. Die Ermittlungen aus dem Jahr 2020 setzen sich damit auch in 2021 konsequent fort.

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  • Computerbetrug durch Cardsharing: Fernsehsignal von Bezahlsender vervielfältigt

    Computerbetrug durch Cardsharing: Fernsehsignal von Bezahlsender vervielfältigt

    Es gibt weitere laufende Ermittlungsverfahren gegen das Umfeld von Cardsharing-Infrastruktur: Schon Ende August hatte die Polizei Köln in einer vielbeachteten Pressemitteilung einige anschauliche Bilder zur Verfügung gestellt, um einen kleinen Einblick „hinter“ die Kulissen zu geben.

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  • Bundesgerichtshof zu „internetbasierten“ Videorecordern

    Bundesgerichtshof zu „internetbasierten“ Videorecordern

    Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot „internetbasierter“ Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

    Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

    Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und – zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage – auf Auskunft in Anspruch.

    Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“ aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der „Persönlichen Videorecorder“ nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

    Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder

  • Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

    Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

    Hausdurchsuchung nach Cardsharing: Die Ermittlungen im Bereich Cardsharing gehen weiter, massiv geführt von der Zentralstelle Cybercrime Bayern. Dabei hatte es nach meinem Kenntnisstand zuletzt im Jahr 2016 massive Ermittlungen gegeben, die im November 2017 zu europaweiten Hausdurchsuchungen führten. Nachdem im Mai 2019 die Betreiber der damals betroffenen Cardsharing-Infrastrukturen verurteilt wurden (durch das Landgericht Regensburg, die Entscheidung wurde wohl nie veröffentlicht) folgten Ermittlungen gegen die Kunden. Diese Ermittlungen aus dem damaligen Verfahren ziehen sich bis heute, auch im Jahr 2022 sind mir Beschuldigtenanhörungen und Hausdurchsuchungen nach Cardsharing bekannt geworden. Dann folgte der nächste Schlag.

    Update: Auch im Jahr 2021 laufen grössere Verfahren weiter – und es wird noch mehr geben!

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  • BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

    BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

    Quasi nur am Rande bestätigen konnte der Bundesgerichtshof, dass beim Betreiber eines Cardsharing-Dienstes ein (gewerbsmäßiger) Computerbetrug vorliegt (BGH, 5 StR 325/18). Angesichts der wahren Massen an Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist es zumindest bedauerlich, dass der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Dresden schlicht bestätigt hat und die Gelegenheit für rechtliche Ausführungen nicht nutzte.

    Update 2026: Der BGH hat sich inzwischen klar postiert und entschieden, dass KEIN Computerbetrug vorliegt.

    Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

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  • OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    Card-Sharing: Nach dem Amtsgericht Düsseldorf hat auch das Oberlandesgericht Celle (2 Ss 93/16) entschieden, dass es sich beim Card-Sharing um ein strafbares Verhalten handelt – sowohl für Anbieter wie auch für die Kunden. Die Hintergründe wurden zwischenzeitlich durch den BGH bestätigt, sodass diese Rechtsprechung grundsätzlich fest sein sollte.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

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  • Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen – Abgrenzung zu BGH-Ramses

    Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen – Abgrenzung zu BGH-Ramses

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 228/14, hier bei uns) hatte sich zur Frage der Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen geäußert und festgestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.

    Das AG Charlottenburg (218 C 165/16) konnte sich nun sehr umfassend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und erklärte, dass diese nicht pauschal anzuwenden ist, sondern konkret zu fragen ist, welches Publikum mit welchem technischen Verfahren erreicht wird. Das Ergebnis ist, dass nicht blind die Möglichkeit zur Kündigung von Vergütungsverträgen bestehen würde, die Entwicklung bleibt abzuwarten.

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  • Betreiber eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug

    Betreiber eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug

    Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Pay-TV ist, erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges, wenn er für Dritte über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt. Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluss vom 31. August 2016 entschieden und insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Verden bestätigt (Aktenzeichen 2 Ss 93/16).
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  • AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

    AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

    Leider mit einer viel zu kurzen Entscheidung hat sich das Amtsgericht Düsseldorf (106 Ls-120 Js 1353/14-67/15) mit der Strafbarkeit des Cardsharing beschäftigt. Dies kommt, wie das OLG Celle, zu einer Strafbarkeit beim so genannten Cardsharing.

    Dabei ging es um das übliche Prozedere:

    Nachdem der Angeklagte in den Besitz der Dekoderkarten der privaten Programmanbieter gekommen war, bot er Dritten über das Internet an, die von ihm abonnierten Programmangebote gegen einen monatlichen Beitrag ebenfalls zu empfangen. Die Zugangskontrollsysteme der privaten Programmanbieter umging der Angeschuldigte, indem er seinen Kunden den Zugangsschlüssel seiner jeweiligen Dekoderkarte per E-Mail übermittelte. Empfangen konnten die Kunden die Programme sodann über einen Receiver, der mit einem der „Card-Sharing-Server“ des Angeschuldigten verbunden war. Die Weitergabe der Zugangsschlüssel an die über das Netzwerk anfragenden Nutzer ermöglichte die parallele mehrfache Nutzung der abonnierten Programmangebote.

    Ohne weitere (brauchbare) Begründung kam das Gericht hier zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen vorlag, was auch durchaus nachvollziehbar erscheint (so wohl auch der BGH).

    Erheblich kritischer ist aber zu sehen, dass man zu insgesamt 80 Fällen kommt, weil man (zumindest) 80 Kunden nachweisen konnte. Es wäre spannend, ob dies wirklich so stand halten würde, denn bei einem einheitlichen gewerbsmäßigen Vorgehen dürfte nicht bei jedem Vertragsschluss mit einem Kunden eine einzelne Tat vorliegen; vielmehr wäre von einer Tateinheit auszugehen, was sich beim Strafmaß doch erheblich auswirken würde. Insoweit würde ich auch eher von einem tateinheitlich begangenen (gewerbsmäßigen) Computerbetrug ausgehen jeweils in tateinheit mit einem unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen entsprechend dem UrhG.

    Im Ergebnis insgesamt aber dürfte auch hier nichts anderes als eine Freiheitsstrafe herauskommen, wie sie auch das AG Düsseldorf erkannt hat. Da man beim AG Düsseldorf auf eine Aussetzung zur Bewährung erkannt hat, dürfte dem Angeklagten egal sein, ob es dogmatisch richtig ist und ein weiteres Risiko einzugehen, um vielleicht auf dem Papier einige Monate zu sparen wäre auch kaum von Nutzen.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.