Schlagwort: Einfuhr von BTM

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner zur Einfuhr von Betäubungsmitteln, auch Schwärzen von BTM genannt. Dies liegt vor beim Transport des Betäubungsmittels über die Grenze nach Deutschland: Einfuhr ist das Verbringen in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, das heißt jedes körperliche Verbringen nach Deutschland.

Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen einführt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für zu erfüllen. Bei einer Einfuhr einer nicht geringen Menge drohen mindestens 2 jähre Freiheitsstrafe! In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Umgang mit nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir allein ausgewählte Strafverteidigungen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (2026)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (2026)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge): Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor (§30a II Nr.2 BtmG). Was dabei wenig bekannt ist, ist wie rigide diese Regelung Anwendung findet. Für Cannabisfälle gilt das bewaffnete Handeltreiben inzwischen eigenständig in § 34 Abs. 4 KCanG, während für alle übrigen Betäubungsmittel weiterhin § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG maßgeblich bleibt.

    Aufhänger für Diskussionen beim bewaffneten Handeltreiben ist regelmäßig das „Mitsichführen“ der Waffe. Der Bundesgerichtshof hat hier inzwischen eine sehr dezidierte Rechtsprechung entwickelt, die einige Grundsätze beinhaltet: So genügt eine allgemeine räumliche Nähe alleine nicht, regelmäßig wird auf das „griffbereite“ Mitführen abgestellt, wobei hier aber dann wiederum die Zugriffsmöglichkeit in irgendeinem Stadium für ein bewaffnetes Handeltreiben genügt. So sind im Einzelfall etwa Waffen im verschlossenen Waffenschrank anders zu behandeln, als der Teleskopschlagstock im Handschuhfach des Autos.

    Hinweis: Ich war in einer Vielzahl von Fällen als Strafverteidiger tätig, in denen Angeklagte in eher harmlosen Konstellationen letztlich vor der grossen Kammer gelandet sind wegen des exorbitant hohen Strafrahmens – dabei zeigt sich, dass ein zielgerichtetes Entscheiden direkt zu Beginn, ob man den minder schweren Fall oder die Verneinung des Tatbestandes avisiert, viel Wert ist. Der Rat kann nur sein, sich sofort einen Strafverteidiger zu suchen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr.

    Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen Darknet-Marktplätzen begann, hat sich zu einem digitalen Drogenhandel über anonyme Chat-Gruppen, „Drogentaxis“ und offene Social-Media-Kanäle entwickelt. Dieser zieht regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren nach sich. Und während das Darknet weiterhin eine wichtige Bezugsquelle bleibt, verlagern sich Teile des Handels inzwischen in scheinbar niedrigschwellige Kanäle wie Telegram‑Gruppen, Instagram‑Konten oder TikTok‑Profile, über die primär jüngere Konsumenten angesprochen werden.

    Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

    Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Über die Jahre hinweg gibt es weiterhin Betroffene, die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden, weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie Shiny Flakes aufgefunden wurden.

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  • Keine Beihilfe zur Einfuhr bei beendeter Tat

    Keine Beihilfe zur Einfuhr bei beendeter Tat

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen 2 StR 221/23) festgestellt, dass eine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht mehr möglich ist, wenn die Einfuhr bereits beendet wurde und das Rauschgift durch die Behörden sichergestellt ist.

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  • Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Man kann auch einer Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG strafbar sein, ohne selber Betäubungsmittel über die Grenze zu bringen: Denn der Tatbestand der Einfuhr erfordert gerade keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von
    § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter mit der Rechtsprechung auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Mitunter wenden Gerichte die hier zu Grunde liegende Rechtsprechung des BGH aber viel zu weit an.

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  • Betäubungsmittel und EU-Strafrecht: Auslieferung von Niederländern nach Deutschland?

    Es gibt gerade bei uns im Grenzgebiet von Aachen eine Besonderheit, mit der man sich als Strafverteidiger auseinandersetzen muss: Die Strafbarkeit der Handlungen von EU-Ausländern – und der Umgang damit in laufenden Strafverfahren. Ohne profunde Kenntnis des so genannten EU-Strafrechts und der Besonderheiten im grenzüberschreitenden Umgang können hier leicht Beratungsfehler auftreten. Da ich inzwischen über einen zunehmenden Mandantenstamm mit Sitz in den Niederlanden verfüge, hierzu ein paar kurze Worte.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre und 4 Monate bei Einfuhr nicht geringer Menge

    Das Amtsgericht Aachen entschied, dass bei einem nicht vorbelasteten Angeklagten, der in zwei Fahrten insgesamt ca. 2,3kg Haschisch über die Deutsch-Niederländische Grenze einfuhr, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten angezeigt ist. Vorliegend wurden zuerst ca. 400 Gramm Brutto, später ca. 1900 Gramm Brutto eingeführt, insgesamt ging es um gut 200 Gramm Wirkstoffgehalt. Gefasst wurde der Angeklagte bei der zweiten Fahrt, wo er gegenüber der Polizei von sich aus umfassend die Tatvorwürfe einräumte, insbesondere die erste Fahrt zugab, die ohne sein zutun niemals aufgedeckt worden wäre.

    Entsprechend §30 I Nr.4 BtmG steht hier eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren an – wenn nicht ein minder schwerer Fall erkannt wird. Nicht zuletzt auf Grund des von Anfang an kooperativen Verhaltens des nicht vorbelasteten Angeklagten sahen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung jeweils minder schwere Fälle, weswegen von beiden eine Bewährungsstrafe beantragt wurde – das Amtsgericht Aachen sah das offenkundig anders.

    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde bereits Berufung eingelegt, so dass eine Entscheidung des Landgerichts Aachen folgen wird. Es wird berichtet.

    Gleichwohl der Hinweis: Es muss gesehen werden, dass das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bei Einfuhr einer nicht-geringen Menge vorsieht, die mit ständiger BGH-Rechtssprechung bei 7,5g Wirkstoffgehalt liegt. Insofern ist die Einfuhr grösserer Mengen immer mit einer besonderen Gefahr belegt.

  • Prozessberichterstattung im Strafprozess

    Prozessberichterstattung im Strafprozess

    Die Berichterstattung aus Strafprozessen hat inzwischen eine ganz besondere Bedeutung angenommen. Früher war es tatsächlich wohl so, dass vorwiegend besonders auffällige Prozesse Beachtung gefunden haben. Insbesondere die nicht nur einmalige Berichterstattung über den Ausgang des Prozesses, sondern die kontinuierliche Berichterstattung über den gesamten Verlauf hinweg, war vor allem bei derartig ‚grösseren‘ Prozessen eher anzutreffen.

    Dies hat sich heute definitiv geändert – abgesehen von bloggenden Prozessbeobachtern ist auch lokale Presse zunehmend an Prozessen interessiert und berichtet immer häufiger. Und dann auch noch über Auftakt, Verlauf und Ende eines Prozesses. Ein Thema, für Strafverteidiger und Mandanten.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Transport von Cannabissetzlingen noch kein Handeltreiben

    Mit dem typischen „Vorläufer“ im Plantagengeschäft hatte sich der BGH (5 StR 559/11) zu beschäftigen: Jemand fuhr in die Niederlande um dort Setzlinge für seine Cannabis-Plantage zu erwerben. Mit diesen sodann bei der Einfuhr aufgegriffen, stellte sich die Frage, ob ein „Handeltreiben“ im Sinne des BtmG vorlag. Bezüglich der Setzlinge konnte das soweit ausscheiden, da diese Offenkundig niemals veräußert werden sollten – vielmehr dienten diese ja alleine der Erzielung einer späteren Ernte!

    Hinsichtlich des später avisiertenUmsatzgeschäfts jedoch, mit den erst am Ende des Wachstumsprozesses noch zu gewinnenden Blütenständen, stellten die Übernahme und der Transport der Setzlinge fernab der Plantage mit dem BGH richtiger Weise noch keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Vielmehr liegt hier am Ende alleine eine Vorbereitungshandlung vor die im Bereich des Handeltreibens nicht mit Strafe bewährt sein soll. Es verbleibt damit bei einer Strafbarkeit wegen Besitz bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Mitführungsbewusstsein bei Teleskopschlagstock und Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Das Landgericht Aachen hat in einer – von mir vertretenen – Betäubungsmittelstrafsache entschieden, dass hinsichtlich des Vorsatzes beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht vorschnell auf ein Mitführungsbewusstsein geschlossen werden darf. Hintergrund ist folgendes: Wenn jemand Betäubungsmittel über die Grenze einführt und dabei eine Waffe mitführt, droht eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren mindestens. Allerdings benötigt man hierbei einen Vorsatz und in diesem ein „Mitführungsbewusstsein“ – wobei die Rechtsprechung bereits ist, relativ schnell von äußeren Umständen auf einen solchen Vorsatz zu schliessen (dazu hier bei uns), etwa wenn die Waffe griffbereit mitgeführt wird.

    In dem von mir vertretenen Fall konnte eine schlüssige Erklärung geboten werden, warum die im Handschuhfach befindliche Waffe – hier ein Teleskopschlagstock – angeschafft und mitgeführt wurde, ohne dass im Moment der Einfuhr ein Mitführungsbewusstsein vorhanden war. Eine solche Verteidigung ist durchaus riskant, da hiermit zugestanden wird, dass die Waffe dem Täter auch tatsächlich gehört und dieser sie auch ins Auto gelegt hat, insofern müssen die äußeren Umstände sehr genau gegeneinander abgewogen werden. Das Landgericht Aachen stellte hier nun klar, dass man nicht vorschnell im Fall einer objektiv griffbereiten Waffe auf ein Mitführungsbewusstsein schliessen darf. Vielmehr sind die äußeren Umstände im Gesamtbild zu berücksichtigen wobei bei einer schlüssigen Erklärung vom bewaffneten Handeltreiben abzusehen ist.

    Hinweis: Da im betroffenen Fall zugleich auch noch ein Minderschwerer Fall erkannt wurde, war auch die dann folgende Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vom Tisch.

    Wichtig ist: Der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt grundsätzlich erst einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, damit steht eine Pflichtverteidigung im Raum. Wenn Sie mit entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen konfrontiert sind sollten Sie sich frühzeitig um einen Strafverteidiger bemühen der im Betäubungsmittelstrafrecht entsprechend bewandert ist. Achten Sie darauf, vor einer Beratung nichts zu den Ermittlungsbehörden zu sagen – es reicht nach meiner Erfahrung bereits ein falsches Wort gegenüber der Polizei um am Ende aus dem Mitführungsbewusstsein nicht mehr raus zu kommen, selbst wenn Sie tatsächlich keines hatten.

  • BTM-Strafrecht: Zur Feststellung und Höhe der Strafe bei Einfuhr von Betäubungsmitteln vor Gericht

    Mein Mandant war nachweislich aus der Ferne angereist und mit einem Taxi in den Niederlanden gewesen. Später wurde er mit einer harten Droge vom Zoll im Zug aufgegriffen, das Gutachten wies mehr als das 10fache des unteren Schwellenwerts der nicht geringen Menge auf. Für die Staatsanwaltschaft war der Fall klar, nachdem der Taxifahrer bestätigte, meinen Mandanten in die NIederlande gefahren zu haben – die Drogen müssen dort gekauft und dann nach Deutschland eingeführt worden sein. Damit ergab sich eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, weswegen letztlich von der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von gut über 2 Jahren beantragt wurde. Die Einlassung des Mandanten, er habe in den Niederlanden keinen ihm genehmen Verkäufer finden können lehnte die Staatsanwaltschaft als lebensfremd ab: Der Einkauf in Deutschland ist teurer und es ist unlogisch, erst in die Niederlande zu fahren, um dann später in Deutschland den Stoff zu kaufen (Tatsächlich ist je nach Droge ein Preisunterschied von gut 50% drin).

    Tatsächlich bestätigte der auf meinen Antrag hin geladene Taxifahrer allerdings, den Mandanten von den Niederlanden aus nicht zum Bahnhof sondern in die Aachener Innenstadt gefahren zu haben. Nach längerer Diskussion und den Plädoyers folgte das Gericht meiner Ansicht: Es mag unlogisch klingen, aber Drogensüchte verhalten sich nun einmal nicht logisch. Aus der Einfuhr wurde schlichter Besitz, allerdings zusammen mit einem Handeltreiben, das bei hohen Mengen gerne von Gerichten angenommen wird. Das Ergebnis: 18 Monate statt fast 2,5 Jahren. Allerdings gab es keine Bewährung, die zwei bereits laufenden Bewährungen waren nicht weg zu diskutieren.

    Auch sonst muss man nicht damit leben, wenn in BTM-Prozessen die Gefahr droht, dass das Gericht seine „Lebenserfahrung“ als objektiv absolute Lebenswirklichkeit proklamiert. Letztlich ist hier mit Erfahrung und Diskussionsgeschick durchaus auch bei befremdlichen Geschehnissen etwas zu erreichen. Etwa als ein anderer Mandant berichtete, die bei ihm aufgefundenen Drogen hätte er „gefunden“ – nämlich im Strassengraben. Den Besitz der Drogen konnte man auch hier nicht wegdiskutieren – aber das angeklagte Handelttreiben. Ebenso wie in einem weiteren Fall die Einfuhr von BTM dadurch verhindert wurde, dass vom Gericht am Ende anerkannt wurde, dass der Mandant gar nicht wusste, dass er die Grenze überschreitet (freilich eine örtliche Besonderheit, die dem besonderen Fall geschuldet war).

    Das Fazit: Auf Anhieb klingt so manche Darstellung obskur, abwegig – ja gar lächerlich. Tatsächlich aber ist es nichts neues, dass mitunter auch seltsame Dinge geschehen. Interessanterweise braucht man wohl professionellen Beistand, wenn man möchte, dass man mit dem gehört wird, was wirklich geschehen ist.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre mit Bewährung beim Landgericht Aachen wegen Einfuhr von 2,5kg Haschisch

    Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird entsprechend §30 BtmG mit einer Strafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Da es eine Bewährung allerdings bis zu einer maximalen Strafe von 2 Jahren gibt, wird es eng, wenn jemand bereits zwei Mal in nicht geringer Menge Betäubungsmittel einführte.

    Der einzige Ausweg ist dann häufig die Annahme eines minder schweren Falles, mit dem die Mindeststrafe von 2 Jahren auf 3 Monate sinkt (§30 II BtmG). Allerdings gibt es diesen minder schweren Fall nicht gerade geschenkt, in einem aktuellen Fall habe ich es nur durch die Berufung geschafft, dass der Mandant die JVA nicht von innen sehen musste.
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  • BTM-Strafrecht: Amphetamine oder Cannabis im Internet kaufen?

    Scheinbar anonym im Internet Cannabis – oder Amphetamine – zu kaufen ist zunehmend verbreitet. Es gibt zahlreiche zweifelhafte Angebote oder Adressen, die etwa auf „.cc“ oder „.ws“ enden und bei denen dann anonym, etwa mittels UKASH, gezahlt werden kann. Das Problem ist aber dabei, dass man dennoch eine Lieferanschrift angeben muss. Daher sollte man letztlich nicht von Anonymität sprechen sondern vielmehr vorsichtig sein.

    Aktuell wurde ein solcher Versender im Raum Aachen „hoch genommen“, der ein durchaus bekanntes Angebot bereit gehalten hat. Hier lief es wohl wie üblich: Bezahlung mittels UKASH und dann Angabe einer Lieferanschrift. Allerdings hat der Betreiber der Seite wohl die bei ihm eingetroffenen Mails nicht gelöscht, jedenfalls laufen nun zunehmend bundesweit Verfahren an gegen zahlreiche vermeintliche Käufer. Das Problem dabei: Nicht jede Anschrift muss zwingend zu einem echten Käufer gehören. Je nach Wohnumständen (Wohngemeinschaft, Wohnheim etc.) und dortigen Gepflogenheiten wird es mitunter problemlos möglich gewesen sein, dass ein Dritter unter fremder Identität bestellt hat. Das der Staatsanwaltschaft später zu erklären wird erfahrungsgemäß eher schwierig werden.

    Letztlich ist festzuhalten: Der Kauf von Betäubungsmitteln ist im Internet genau so untersagt wie auf der Strasse. Dabei gibt es auch noch zahlreiche Probleme. Wenn etwa das beworbene Gras besonders günstig war, bestellen Erfahrungsgemäß manche eher mehr als weniger. Auch wird gerne mal für eine Gruppe bestellt, die zusammengelegt hat. Da kommen dann mitunter 50 Gramm bis 100 Gramm für eine Bestellung zusammen. Die Staatsanwaltschaft geht bei solchen Mengen aber quasi reflexartig davon aus, dass „so viel“ nicht für eigenen Bedarf sein wird, sondern nur noch zum Handeltreiben bestimmt sein kann. Die Gerichte folgen dem dann gerne, wobei diese in BTM-Verfahren dann davon profitieren, dass der BGH eine recht laxe Beweiswürdigung und Schlüsse auf Grund von „Lebenserfahrung“ zulässt. Wenn dann am Ende der Verkäufer im Internet seinerseits aus dem Ausland nach Deutschland die Betäubungsmittel verschickt, kann man auch noch in die Einfuhr rutschen und damit – abhängig von der Menge – bei einer Mindeststrafe von 2 Jahren landen.

    Im Fazit gilt: Finger weg, das Risiko beim Internet-Kauf ist mindestens so hoch wie beim „Kauf auf der Strasse“. Nach meinem Empfinden ist es sogar noch höher, da bei einem dämlichen Verkäufer, der Bestellmails aufbewahrt, eine Verfolgung auch noch nach Jahren möglich ist. Dass die Ermittlungsbehörden den Aufwand der Auswertung solcher Mails tatsächlich betreiben erlebe ich gerade eindrucksvoll. An dieser Stelle besteht dann für Betroffene, wegen einer dummen Jugendsünde, über Jahre hinweg die Ungewissheit, dass sich eines Tages die Polizei meldet. Kurzum: Es lohnt nicht.

  • Urlaub: Medikamente aus dem Ausland nach Deutschland mitbringen?

    Mehrmals jährlich fahren – gerade, aber nicht nur, aus NRW – sehr viele Menschen von Deutschland in die Niederlande um dort Urlaub zu machen. Beim Besuch im Supermarkt vor Ort entdeckt man dann irgendwann das Regal mit den Medikamenten und staunt vor allem über den Preis: Ibuprofen, Diclofenac und Paracetamol (gerne kombiniert mit Koffein) für im Schnitt 1-2 Euro pro Packung (was heute nicht mehr zwingend viel günstiger ist als in deutschen Apotheken!). Nicht fern die Überlegung, sich vor Ort einen kleinen Vorrat anzuschaffen und damit nach Hause zu fahren.

    Auch sonst bietet das europäische Ausland im Einzelfall Besonderheiten, etwa wenn man in Spanien 600mg Ibuprofentabletten günstig erwerben kann, die es in Deutschland nur auf Rezept gibt. Auch Deutschland bietet Überraschungen: Während es bei uns Triptane (etwa in Formigran) ohne Rezept gibt, benötigt man in Frankreich ein solches. Es zeigt sich: Medikamente im Urlaub zu kaufen und mitzunehmen kann einen gewissen Reiz haben. Aber: Ist es auch erlaubt?

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  • Mittäterschaft im Betäubungsmittelstrafrecht

    Auch im Betäubungsmittelstrafrecht sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen: Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche
    Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

    Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Daher ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr von Betäubungsmitteln diese eigenhändig in das Inland verbringt!

    Stets muss sich seine Mitwirkung aber nach dessen Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller darstellen und sich nicht in einer bloßen Förderung fremden Tuns erschöpfen. Wesentliche Anhaltspunkte dafür, ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des jeweiligen Beteiligten abhängen. Das bedeutet – und wird von den Gerichten oft verkannt – dass alleine eine vorherige Kenntnis von der Tat und der Wille, diese als gemeinsame anzusehen, eine Mittäterschaft nicht begründen können (zu alledem BGH, 2 StR 21/21).

  • Bestimmung des Strafrahmens bei tateinheitlich begangenen Taten

    Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht stellt sich das Problem, dass tateinheitlich mehrere Taten begangen werden, hierbei unterschiedliche Miderlungsgründe auftreten und dann der Strafrahmen erst einmal richtig zu bestimmen ist. Das kann durchaus knifflig sein: Der Bundesgerichtshof konnte sich hierzu im Jahr 2020 nochmals deutlich postieren und bietet damit Gelegenheit, das Thema aufzubereiten.

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