Schlagwort: Cardsharing

Cardsharing ist eine Methode, um digitale Fernsehsignale über ein Netzwerk an mehrere Empfänger zu senden. Dies wird erreicht, indem die Entschlüsselungsinformationen, die auf einer gültigen Abonnement-Smartcard gespeichert sind, über ein Netzwerk von Computern oder über das Internet an andere Empfänger gesendet werden. Es ermöglicht den Nutzern, auf kostenpflichtige TV-Dienste zuzugreifen, ohne die volle Gebühr zahlen zu müssen. Beachten Sie auch den Eintrag zum IPTV!

Unsere Kanzlei berät im IT-Recht und verteidigt im Strafverfahren. Cardsharing wirft jedoch zahlreiche rechtliche Probleme auf und ist in vielen Ländern illegal. Einige dieser Probleme sind

  1. Urheberrechtsverletzung: Beim Cardsharing werden die Entschlüsselungscodes, die den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten ermöglichen, ohne Erlaubnis des Rechteinhabers weitergegeben. Dies stellt in der Regel eine klare Urheberrechtsverletzung dar.
  2. Verletzung der Nutzungsbedingungen: Die meisten Diensteanbieter haben klare Bestimmungen in ihren Nutzungsbedingungen, die das Teilen von Abonnements verbieten. Cardsharing würde also gegen diese Bedingungen verstoßen.
  3. Illegaler Zugang zu verschlüsselten Diensten: Viele Länder haben spezifische Gesetze, die den illegalen Zugriff auf verschlüsselte Dienste verbieten, unabhängig vom Urheberrecht. Auch in diesem Fall wäre Cardsharing illegal.
  4. Strafrechtliche Verfolgung: Da Cardsharing in vielen Ländern illegal ist, können die Nutzer strafrechtlich verfolgt werden. Dies kann zu hohen Geldstrafen und sogar zu Gefängnisstrafen führen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Technologie hinter Cardsharing an sich zwar nicht illegal ist, aber ihre Verwendung zur Umgehung von Zahlungen für urheberrechtlich geschützte Inhalte in den meisten Fällen als illegal angesehen wird. Nutzer, die erwägen, Cardsharing-Dienste in Anspruch zu nehmen, sollten sich der möglichen rechtlichen Konsequenzen bewusst sein und diese Methoden vermeiden.

  • BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    Der BGH ist immer für eine Überraschung gut – und bleibt dem beim Cardsharing treu: Während die Instanzgerichte und weite Teile der Literatur bisher einen Vermögensschaden illegaler Pay-TV-Anbieter bejahten, verneint der 6. Strafsenat (6 StR 557/24) nun ausdrücklich eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB.

    Stattdessen beschränkt er die Verurteilung auf den gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen sowie auf Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten. Beachten Sie dazu auch den Bericht bei Heise-Online.

    (mehr …)
  • Cardsharing: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club

    Cardsharing: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club

    Es laufen – nach meinem Eindruck massenhaft – Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club: Die vier, für die Portale verantwortlichen, Täter hinterKeyTV.eu & Keyworld.Club wurden mit Urteil vom 21.05.2019 verurteilt; wohl seitdem läuft die Verfolgung der Nutzer an, die in für die Ermittler zugänglichen Datenbanken mit Zahlungs- und Zugangsdaten gespeichert waren.

    In den mir bekannten Verfahren geistern die Zahl von über 1000 ermittelten Nutzer umher. Die Ermittlungen aus dem Jahr 2020 setzen sich damit auch in 2021 konsequent fort.

    (mehr …)
  • Computerbetrug durch Cardsharing: Fernsehsignal von Bezahlsender vervielfältigt

    Computerbetrug durch Cardsharing: Fernsehsignal von Bezahlsender vervielfältigt

    Es gibt weitere laufende Ermittlungsverfahren gegen das Umfeld von Cardsharing-Infrastruktur: Schon Ende August hatte die Polizei Köln in einer vielbeachteten Pressemitteilung einige anschauliche Bilder zur Verfügung gestellt, um einen kleinen Einblick „hinter“ die Kulissen zu geben.

    (mehr …)
  • Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

    Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

    Hausdurchsuchung nach Cardsharing: Die Ermittlungen im Bereich Cardsharing gehen weiter, massiv geführt von der Zentralstelle Cybercrime Bayern. Dabei hatte es nach meinem Kenntnisstand zuletzt im Jahr 2016 massive Ermittlungen gegeben, die im November 2017 zu europaweiten Hausdurchsuchungen führten. Nachdem im Mai 2019 die Betreiber der damals betroffenen Cardsharing-Infrastrukturen verurteilt wurden (durch das Landgericht Regensburg, die Entscheidung wurde wohl nie veröffentlicht) folgten Ermittlungen gegen die Kunden. Diese Ermittlungen aus dem damaligen Verfahren ziehen sich bis heute, auch im Jahr 2022 sind mir Beschuldigtenanhörungen und Hausdurchsuchungen nach Cardsharing bekannt geworden. Dann folgte der nächste Schlag.

    Update: Auch im Jahr 2021 laufen grössere Verfahren weiter – und es wird noch mehr geben!

    (mehr …)
  • BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

    BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

    Quasi nur am Rande bestätigen konnte der Bundesgerichtshof, dass beim Betreiber eines Cardsharing-Dienstes ein (gewerbsmäßiger) Computerbetrug vorliegt (BGH, 5 StR 325/18). Angesichts der wahren Massen an Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist es zumindest bedauerlich, dass der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Dresden schlicht bestätigt hat und die Gelegenheit für rechtliche Ausführungen nicht nutzte.

    Update 2026: Der BGH hat sich inzwischen klar postiert und entschieden, dass KEIN Computerbetrug vorliegt.

    Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

    (mehr …)
  • OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    Card-Sharing: Nach dem Amtsgericht Düsseldorf hat auch das Oberlandesgericht Celle (2 Ss 93/16) entschieden, dass es sich beim Card-Sharing um ein strafbares Verhalten handelt – sowohl für Anbieter wie auch für die Kunden. Die Hintergründe wurden zwischenzeitlich durch den BGH bestätigt, sodass diese Rechtsprechung grundsätzlich fest sein sollte.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

    (mehr …)
  • Betreiber eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug

    Betreiber eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug

    Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Pay-TV ist, erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges, wenn er für Dritte über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt. Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluss vom 31. August 2016 entschieden und insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Verden bestätigt (Aktenzeichen 2 Ss 93/16).
    (mehr …)

  • AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

    AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

    Leider mit einer viel zu kurzen Entscheidung hat sich das Amtsgericht Düsseldorf (106 Ls-120 Js 1353/14-67/15) mit der Strafbarkeit des Cardsharing beschäftigt. Dies kommt, wie das OLG Celle, zu einer Strafbarkeit beim so genannten Cardsharing.

    Dabei ging es um das übliche Prozedere:

    Nachdem der Angeklagte in den Besitz der Dekoderkarten der privaten Programmanbieter gekommen war, bot er Dritten über das Internet an, die von ihm abonnierten Programmangebote gegen einen monatlichen Beitrag ebenfalls zu empfangen. Die Zugangskontrollsysteme der privaten Programmanbieter umging der Angeschuldigte, indem er seinen Kunden den Zugangsschlüssel seiner jeweiligen Dekoderkarte per E-Mail übermittelte. Empfangen konnten die Kunden die Programme sodann über einen Receiver, der mit einem der „Card-Sharing-Server“ des Angeschuldigten verbunden war. Die Weitergabe der Zugangsschlüssel an die über das Netzwerk anfragenden Nutzer ermöglichte die parallele mehrfache Nutzung der abonnierten Programmangebote.

    Ohne weitere (brauchbare) Begründung kam das Gericht hier zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen vorlag, was auch durchaus nachvollziehbar erscheint (so wohl auch der BGH).

    Erheblich kritischer ist aber zu sehen, dass man zu insgesamt 80 Fällen kommt, weil man (zumindest) 80 Kunden nachweisen konnte. Es wäre spannend, ob dies wirklich so stand halten würde, denn bei einem einheitlichen gewerbsmäßigen Vorgehen dürfte nicht bei jedem Vertragsschluss mit einem Kunden eine einzelne Tat vorliegen; vielmehr wäre von einer Tateinheit auszugehen, was sich beim Strafmaß doch erheblich auswirken würde. Insoweit würde ich auch eher von einem tateinheitlich begangenen (gewerbsmäßigen) Computerbetrug ausgehen jeweils in tateinheit mit einem unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen entsprechend dem UrhG.

    Im Ergebnis insgesamt aber dürfte auch hier nichts anderes als eine Freiheitsstrafe herauskommen, wie sie auch das AG Düsseldorf erkannt hat. Da man beim AG Düsseldorf auf eine Aussetzung zur Bewährung erkannt hat, dürfte dem Angeklagten egal sein, ob es dogmatisch richtig ist und ein weiteres Risiko einzugehen, um vielleicht auf dem Papier einige Monate zu sparen wäre auch kaum von Nutzen.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.