Pfändbarkeit von Corona-Soforthilfe?

Kann die Corona-Soforthilfe gepfändet werden? Das Landgericht Köln, 39 T 57/20, hat in einer Entscheidung eine Linie gezogen, wie man diese Frage beantworten kann:

  1. Grundsätzlich ist die Corona-Soforthilfe unpfändbar.
  2. Eine Pfändung ist aber möglich für Anlassgläubiger, die von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt sind – also diejenigen, die Gläubiger aus Leistungen sind, die die Corona-Soforthilfe abdecken. Wiederum ausgenommen sind aber Forderungen aus der Zeit vor der Corona-Pandemie.

Die Entscheidung deckt sich inhaltlich mit den wenigen bisherigen Veröffentlichungen zum Thema. (Hinweis: Wir sind in der Zwangsvollstreckung ausdrücklich nicht tätig!). Update: Der Bundesgerichtshof hat inzwischen bestätigt, dass Corona-Soforthilfen unpfändbar sind.

Corona-Soforthilfe ist grundsätzlich unpfändbar

Die Corona-Soforthilfe ist von der Pfändung auszunehmen da es sich bei dem Anspruch des Schuldners aus dem Bescheid auf Gewährung der Corona-Soforthilfe um einen nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbaren Anspruch handelt:

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit langem außer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 17/04 –, juris, Rn. 10). Die Zweckbindung muss sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, wie dies z.B. bei den Vorschriften zur Gewährung öffentlicher Beihilfen regelmäßig der Fall ist. Sie kann sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses und bei öffentlich-rechtlichen Leistungen ferner aus den einschlägigen normersetzenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ergeben (BGH, Urteil vom 29.10.1969 – I ZR 72/67 –, juris, Rn. 23). Nach dieser Maßgabe ist die Corona-Soforthilfe – wie vom Amtsgericht richtig erkannt – ohne Weiteres als zweckgebunden anzusehen, da sie ausweislich des im Bescheid mitgeteilten Leistungszwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient (so auch ausdrücklich Riedel, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.03.2020, § 851 Rn. 10).

Landgericht Köln, 39 T 57/20

Anlassgläubiger können Corona-Soforthilfe pfänden

Da die Soforthilfe für die Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens einzusetzen ist, wäre es aus Sicht des LG Köln möglich, den Anspruch auf Corona-Soforthilfe etwa zugunsten von aktuellen Vermietern, Leasinggebern oder Lieferanten des Schuldners zu pfänden:

Ist der Anspruch aus der Corona-Soforthilfe zweckgebunden und unpfändbar, würde die Unpfändbarkeit allerdings mit Eingang des Betrages auf dem Konto des Schuldners verloren gehen, da in diesem Moment der Anspruch des Schuldners auf die Zahlung erlischt und zu einem Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank in derselben Höhe wird. Dies wäre in höchstem Maße unbillig und liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider. Um zu vermeiden, dass der dem Schuldner zukommende Schutz durch eine Pfändung des schuldnerischen Kontos umgangen wird, sieht das Gesetz die Regelung des § 850k Abs. 4 ZPO vor. Diese Bestimmung ermöglicht in den Fällen, in denen vom Gesetz bislang eine Anpassung der Freibeträge für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte zulässig ist, eine solche Anpassung auch bei der Kontopfändung vorzunehmen (Riedel, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.03.2020, § 850k Rn. 28). In den nicht von § 850k Abs. 4 ZPO erfassten Fällen, lässt sich allerdings über eine Anwendung von § 765a ZPO erreichen, dass ein Schuldner nicht allein schon deswegen schlechter gestellt wird, weil sein Konto gepfändet ist und nicht der – unpfändbare – Anspruch selbst. Auch der billigt etwa eine Freigabe „entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850k ZPO“ von Guthaben, die sich aus zweckgebundenen und damit nach § 851 ZPO unpfändbaren Beträgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2006 – VII ZB 31/05 –, juris Rn. 14; siehe zu allem auch AG Reutlingen, Beschluss vom 12.01.2017 – 21 M 3308/15 –, juris). Es ist daher geboten, entsprechende Defizite des Instituts des Pfändungsschutzkontos unter Heranziehung des § 765a ZPO im vorliegenden Fall zu korrigieren (LG Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.2012 – 5 T 189/12 –, VuR 2014, S. 69, 70; vgl. zur individuellen Ergänzungsfunktion des § 765a ZPO auch BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 15/07 –, juris).

Landgericht Köln, 39 T 57/20

Allerdings sind mit dem LG Köln Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie gesperrt, diese können auf die Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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