Schlagwort: Beihilfe

Die Beihilfe ist im deutschen Strafrecht strafbar, weil sie eine Unterstützungshandlung darstellt, die zur Verwirklichung einer fremden Straftat beiträgt. Der Gehilfe ist nicht Täter der Haupttat, sondern fördert durch seine Handlung die Tat und wird deshalb wie ein Tatbeteiligter behandelt.

Gehilfenschaft liegt vor, wenn jemand einen anderen bei der Begehung einer Straftat unterstützt oder ihm dabei hilft. Die Beihilfehandlung muss in einem engen zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Haupttat stehen und diese unterstützen oder erleichtern.

Ein Beispiel wäre ein Fahrer, der den Täter zum Tatort fährt und von dort wieder abholt. Der Fahrer ist nicht der eigentliche Täter, aber er erleichtert die Tat durch seine Unterstützung. Auch wer die Tatwaffe beschafft oder falsche Alibis verschafft, kann als Gehilfe strafrechtlich verfolgt werden. Auch hier kommt je nach Einzelfall sogar eine Mittäterschaft in Betracht. Deshalb ist eine gute Verteidigung wichtig: Bei schlechter Verteidigung wird aus dem Gehilfen plötzlich ein Mittäter!

Wichtig ist, dass nicht jede Unterstützungshandlung automatisch als Gehilfenschaft gewertet wird. Die Hilfeleistung muss vorsätzlich erfolgen, d.h. der Hilfeleistende muss wissen, dass er mit seiner Handlung eine Straftat unterstützt. Darüber hinaus hängt die Frage, ob die Beihilfe als strafbar anzusehen ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem „Cum-Ex“-Fall wegen Entziehung des gesetzlichen Richters

    Mit Beschluss vom 27.01.23 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1122/22) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-Ex-Geschäfte) richtet.

    Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend. Zwei Mitglieder der zuständigen Strafkammer des Landgerichts waren an einem zuvor gegen zwei Börsenhändler wegen Beihilfe zu Steuerstraftaten gefällten Urteil beteiligt gewesen. Die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils enthielten auch Ausführungen zur Rolle des – an diesem Verfahren unbeteiligten – Beschwerdeführers als Haupttäter.

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  • Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

    Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

    Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.

    Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.

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  • Strafbarkeit von Ransomware

    Strafbarkeit von Ransomware

    Dass der Einsatz von Ransomware strafbar ist, dürfte wenig überraschen – die Verschlüsselung von Daten zur Abpressung von Geld etwa wird datenstrafrechtlich nach nationalem Recht im Bereich des §303a I StGB liegen (Tatmodalität unterdrücken oder letztlich unbrauchbarmachen) und für den Hintermann bei Ransomware-as-a-Service wird im Zweifel wenigstens der §202d I StGB vorliegen (was bisher zu wenig beachtet wird). Hinzu kommen je nach Tatmodalität die weiteren Varianten, etwa bei vorherigem Phishing nach §263a II StGB oder am Ende auch schlicht eine klassische Erpressung.

    Gleichwohl hat sich nun auch der Ausschuss für das Übereinkommen über Cyberkriminalität (T-CY) zu dieser Frage geäußert. Dabei hat der T-CY sich damit beschäftigt, welche Vorgaben der Convention on Cybercrime (CCC, „Budapester Übereinkommen) betroffen sind. Auch wenn dies nur eine Auslegungshilfe ist, also keinen verbindlichen Charakter hat, hat es de Facto eine erhebliche Bindungswirkung in der Auslegung der damit im Einklang stehenden nationalen Gesetze der ratifizierenden Staaten.

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  • Versuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 AO)

    „Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (BGH, 1 StR 481/21, 5 StR 371/07 und 1 StR 233/22).

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  • Körperverletzung mit Todesfolge

    Damit beim Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge eine entsprechende Verurteilung erfolgen kann, muss als Folge der Körperverletzung tatsächlich auch der Tod eines anderen eingetreten sein. Hier aber gibt es Verteidigungspotential: Für eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) genügt es gerade nicht, dass zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Todeserfolg ein schlicht ursächlicher Zusammenhang besteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele.

    Der Bundesgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass § 227 StGB der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirkt. Die Vorschrift erfasst aus diesem Grund allein solche Körperverletzungshandlungen und -erfolge, denen das spezifische Risiko anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen. Gerade diese Gefahr muss sich dann im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben, was das Gericht auch so feststellen muss.

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  • Europäisches Chip-Gesetz („Chip Act“)

    Chip-Act der EU: Die EU möchte den Halbleitermarkt pro-europäisch ausgestalten: Mit dem europäischen Chip-Gesetz möchte die EU die Halbleiterknappheit angehen und Europas technologische Führungsrolle stärken.

    So mobilisiert die EU laut EU-Kommission 43 Mrd. EUR an öffentlichen und privaten Investitionen und beinhaltet Maßnahmen, damit EU-Kommission und Mitgliedstaaten besser auf künftige Unterbrechungen der Lieferketten einstellen, sie antizipieren und rasch gegensteuern können.

    Quelle: EU-Kommission
    Investitionen zur Flankierung des Chip-Gesetzes laut EU-Kommission

    Das Chip-Gesetz selbst soll zusätzliche öffentliche und private Investitionen in Höhe von mehr als 15 Mrd. EUR bewirken.

    Diese Investitionen werden Folgendes ergänzen:

    • bestehende Programme und Maßnahmen der Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Halbleitertechnik wie Horizont Europa und das Programm Digitales Europa
    • angekündigte Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

    Politikgesteuerte Investitionen im Umfang von insgesamt über 43 Mrd. EUR flankieren das Chip-Gesetz bis 2030. Langfristige private Investitionen in ähnlicher Höhe kommen hinzu. Mit dem Chip-Gesetz wird Folgendes vorgeschlagen: 

    • Investitionen in Technologien der nächsten Generation
    • Bereitstellung eines europaweiten Zugangs zu Entwurfswerkzeugen und Pilotanlagen für die Prototypentwicklung, Prüfung und Erprobung modernster Chips
    • Zertifizierungsverfahren für energieeffiziente und vertrauenswürdige Chips, um die Qualität und Sicherheit für kritische Anwendungen zu gewährleisten
    • ein investitionsfreundlicherer Rahmen für die Errichtung von Fertigungsanlagen in Europa
    • Unterstützung innovativer Start-ups, Scale-ups und KMU beim Zugang zur Beteiligungsfinanzierung
    • Förderung von Kompetenzen, Talenten und Innovationen in der Mikroelektronik
    • Instrumente für die Früherkennung von Halbleiterengpässen und -krisen sowie entsprechendes Gegensteuern, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten
    • Aufbau internationaler Halbleiter-Partnerschaften mit gleichgesinnten Ländern
    Chip-Act der EU: Die EU möchte den Halbleitermarkt pro-europäisch ausgestalten: Mit dem europäischen Chip-Gesetz möchte die EU die Halbleiterknappheit angehen und Europas technologische Führungsrolle stärken.

    Chip-Act und die Bedeutung der Halbleiterindustrie für die EU

    Halbleiter, die oft als „Herzstück der modernen Elektronik“ bezeichnet werden, sind für eine Vielzahl von Technologien von entscheidender Bedeutung, von Smartphones und Computern bis hin zu fortschrittlichen medizinischen Geräten und Elektrofahrzeugen. Für die Europäische Union (EU) ist es von strategischer Bedeutung, sich im Halbleiterbereich wirtschaftlich zu engagieren:

    1. Wirtschaftliche Unabhängigkeit: Die globale Halbleiterindustrie wird derzeit von einigen wenigen Hauptakteuren in Asien und den USA dominiert. Eine stärkere Beteiligung der EU in diesem Sektor würde die Abhängigkeit von externen Lieferketten verringern und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit in Zeiten von Handelsspannungen oder globalen Krisen stärken.
    2. Innovation und Wettbewerbsfähigkeit: Halbleiter sind die treibende Kraft hinter vielen technologischen Innovationen. Eine starke Halbleiterindustrie in der EU würde die Innovationsfähigkeit in anderen Hochtechnologiebereichen, von der künstlichen Intelligenz bis zur Raumfahrt, fördern.
    3. Schaffung von Arbeitsplätzen: Ein florierender Halbleitersektor würde hochqualifizierte Arbeitsplätze in Forschung, Entwicklung und Produktion schaffen und damit zur wirtschaftlichen Vitalität der EU beitragen.
    4. Nachhaltige Entwicklung: Mit der zunehmenden Konzentration auf grüne Technologien und dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft steigt die Nachfrage nach energieeffizienten Halbleitern. Die EU könnte eine führende Rolle bei der Entwicklung von Halbleitertechnologien spielen, die die Umweltanforderungen erfüllen.
    5. Sicherheit und Souveränität: In einer Zeit, in der Technologie zunehmend mit nationaler Sicherheit verknüpft wird, wäre eine starke Halbleiterindustrie in der EU ein Schritt in Richtung digitale Souveränität. Dies würde sicherstellen, dass kritische Technologien für Verteidigung, Kommunikation und Infrastruktur in der EU entwickelt und produziert werden.
    6. Globale Handelsdynamik: Als einer der größten Wirtschaftsblöcke der Welt könnte die EU durch eine stärkere Beteiligung am Halbleitermarkt ihre Position in globalen Handelsgesprächen und -standards stärken.

    Angesichts der zentralen Rolle, die Halbleiter in der modernen Welt spielen, ist es für die EU nicht nur wünschenswert, sondern notwendig, in diesem Bereich wirtschaftlich aktiv zu werden. Ein Engagement im Halbleitersektor würde nicht nur die wirtschaftliche Stärke und Unabhängigkeit der EU sichern, sondern auch ihre Rolle als globaler Akteur im Technologiesektor stärken.

    Die andere Seite des Chip-Act: Subventionen und ihre Auswirkungen

    Wenn die Europäische Union (EU) beschließt, Halbleiterhersteller massiv zu subventionieren und mit hohen Summen versucht, ausländische Chiphersteller in der EU anzusiedeln, stellen sich verschiedene rechtliche Fragen und Herausforderungen:

    1. EU-Beihilferecht: Das EU-Beihilferecht regelt die Gewährung staatlicher Beihilfen an Unternehmen. Subventionen können als wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen angesehen werden, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Solche Beihilfen müssen von der EU-Kommission genehmigt werden und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.
    2. WTO-Regeln: Auf globaler Ebene könnten solche Subventionen gegen die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) verstoßen, insbesondere gegen das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Andere Länder könnten Gegenmaßnahmen ergreifen oder Beschwerden bei der WTO einreichen.
    3. Bilaterale Investitionsabkommen: Die EU oder ihre Mitgliedstaaten haben mit vielen Ländern bilaterale Investitionsabkommen geschlossen. Diese Verträge können Bestimmungen enthalten, die die Bedingungen für Investitionen und den Schutz ausländischer Investoren regeln.
    4. Wettbewerbsrecht: Wenn ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen durch Subventionen eine marktbeherrschende Stellung erlangt, kann dies wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen. Das EU-Wettbewerbsrecht verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
    5. Öffentliches Auftragswesen: Wenn die EU oder ihre Mitgliedstaaten direkte Verträge mit Halbleiterherstellern abschließen, müssen sie die EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen einhalten, die Transparenz und Nichtdiskriminierung gewährleisten sollen.
    6. Umwelt- und Sozialstandards: Die Ansiedlung von Halbleiterherstellern könnte Fragen zu Umweltauswirkungen, Arbeitsrechten und Sozialstandards aufwerfen. Es müssten Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt und EU-Standards eingehalten werden.
    7. Datenschutz und Cybersicherheit: Die Halbleiterindustrie ist eng mit Technologien verbunden, die Daten verarbeiten und speichern. Es können sich Fragen des Datenschutzes und der Cybersicherheit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
    8. Reziprozität: Wenn die EU ausländische Halbleiterhersteller anlockt, könnten andere Länder ähnliche Maßnahmen für ihre strategischen Sektoren ergreifen. Dies könnte Fragen der Reziprozität und des gleichberechtigten Zugangs zu ausländischen Märkten aufwerfen.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein massives Engagement der EU im Halbleitersektor zwar strategische Vorteile bieten könnte, aber auch eine Reihe rechtlicher Fragen und Herausforderungen aufwerfen würde. Diese müssen sorgfältig geprüft und bewältigt werden, um sowohl die Interessen der EU als auch ihre internationalen Verpflichtungen zu wahren.

    Wichtige Regelungen der EU-Plattformregulierung:

    • AI-Act: Artificial Intelligence Act (KI-Verordnung und KI-Richtlinie) [Hier bei uns]
    • CRA: Cyber Resilience Act [Hier bei uns]
    • CSAM: Regulation on Child Sexual Abuse Material [Hier bei uns]
    • DGA: Data Governance Act [Hier bei uns]
    • Data Act: [Hier bei uns]
    • DMA: Digital Markets Act [Hier bei uns]
    • DSA: Digital Services Act [Hier bei uns]
    • DORA: Digital Operational Resilience Act [Hier bei uns]
    • ECA: European Chips Act [Hier bei uns]
    • EPVo: E-Privacy-Verordnung
    • MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement
    • MiCA: Markets in Crypto-Assets [Hier bei uns]
    • NIS2: Directive on Security of Network and Information Systems [Hier bei uns]
    • Supply-Chain: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
    • TTPF: EU-US Transparency Privacy Framework
    • Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302: Beseitigung ungerechtfertigter Diskriminierung bei Online-Käufen [Hier bei uns]
    • P2B-Verordnung für mehr Fairness [Hier bei uns]
    • eEvidence-Verordnung [Hier bei uns]
  • Beihilfe durch Unterlassen im Sexualstrafrecht

    Der Bundesgerichtshof (BGH, 6 StR 241/22) konnte klarstellen, dass Tatmehrheit vorliegt, wenn sich der Beihilfe durch Unterlassen leistende Garant in Ansehung bestimmter Umstände, die jeweils auf eine konkret bevorstehende sexuelle Handlung des Haupttäters hindeuten, zur Passivität entschließt. In solchen Fällen ist dem Garanten die ihn treffende Handlungspflicht nicht nur durchgängig latent bewusst; vielmehr werden an ihn wiederholt Verhaltensappelle herangetragen, die ihm angesichts konkret bevorstehender Rechtsgutsverletzungen die situativ zu treffende Willensentscheidung zum Untätigbleiben stets aufs Neue abverlangen.

  • Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten als unzulässige Beihilfe

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19 erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann.

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  • Kirchenasyl: Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt?

    Zum Kirchenasyl und eventuellen strafrechtlichen Folgen konnte sich das BayObLG München mit Urteil vom 25.02.2022 (201 StRR 95/21) äußern. Im Kern wurde eine Strafbarkeit bei weiterer Gewährung von Kirchenasyl über eine Ausreisepflicht hinaus abgelehnt.

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  • Strafbare Beihilfe durch anwaltliche Vertragserstellung

    Eine recht unerfreuliche Entscheidung, die Folgefragen aufwirft, hat das LG Nürnberg-Fürth (18 Qs 24/21) getroffen: Es geht darum, ob ein Rechtsanwalt strafbare Beihilfe zu einer Unterschlagung leistet, wenn er den zivilrechtlichen Vertrag für die Überlassung von Gegenständen aufsetzt.

    Update: Zu dem Thema zur Vertiefung empfohlen wird Sommerer in NZWiSt 2022, 261, die vor dem Hintergrund der Cum/Ex-Geschäfte die Türe der Strafbarkeit anwaltlicher Berater noch weiter öffnet.

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  • Stellungnahme der Bundesregierung zu Ermittlungen verschlüsselter Kommunikation

    Stellungnahme der Bundesregierung zu Ermittlungen verschlüsselter Kommunikation

    Leider nur marginal Ergiebig ist die Antwort der Bundesregierung zu Fragen rund um Ermittlungsverfahren aufgrund von Europol übermittelter Informationen zu den inzwischen abgeschalteten Diensten „EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ und „Double VPN“.

    Hier ergeben sich bekanntlich einige erhebliche Fragen zur zukünftigen Gestaltung rechtsstaatlicher Prozesse, die von Strafverteidigern vorwiegend deswegen kritisiert werden, weil die zur Verurteilung führenden Daten weder in Erhebung noch Auswertung transparent sind. Die Bundesregierung (BT-Drucksache 20/1249) hilft da auch nicht weiter.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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  • Arbeitsstrafrecht: Konkurrenzen bei Scheinrechnungen (§266a StGB)

    Arbeitsstrafrecht: Konkurrenzen bei Scheinrechnungen (§266a StGB)

    Das übliche Modell bei verschleierten Geldflüssen aus einer Gesellschaft funktioniert so: Man überlässt dem Hauptakteur fortlaufend Scheinrechnungen (sei es als Scheinselbstständiger oder über eine „Service-Gesellschaft“) und zahlt einen erheblichen Teil überwiesener Gelder zurück. Im Gegenzug wird man dann zumindest teilweise mit ʺSchwarzgeldʺ entlohnt. Die Frage vor Gericht ist dann oft, ob hier nicht durch den „Helfenden“ (nur) eine Beihilfe vorliegt.

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  • Urheberrecht: Täterschaft bei Urheberrechtsverletzung

    Üblicherweise drehen sich im Urheberrecht viele Fragen um die Störerhaftung und seltener um die Täterschaft. Umso interessanter, dass sich der Bundesgerichtshof (I ZR 88/13) zur Frage geäußert hat, wann man Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Bei der Gelegenheit stellt der BGH dann auch klar, dass reine Hilfspersonen auf der einen Seite als Täter ausscheiden, aber Online-Shops, die automatisiert durch Zulieferer Warenbestände führen, gerade Täter sind. Insbesondere letzteres dürfte von Interesse sein, Diskussionen zur Verantwortung sind in diesem Bereich nicht selten.

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  • Besitz von Betäubungsmitteln bei Transportfahrt

    Auch bei einer schlichten und überwachten Transportfahrt eines Drogenkuriers liegt ein Besitz von Betäubungsmitteln vor (und nicht etwa nur Beihilfe): Mit dem BGH liegt Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts vor, wenn ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und ein Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten, festgestellt werden können. Ein Besitz liegt dann auch für den Fahrer im Fall einer schlichten Transportfahrt vor, selbst wenn die Fahrt polizeilich vollständig überwacht wurde, wie der BGH klarstellte:

    Der Umstand, dass die Transportfahrt polizeilich observiert wurde, steht
    der tatsächlichen Sachherrschaft der Angeklagten über das Marihuana während der Autofahrt und damit ihrer Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018, 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42; Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212). Denn ungeachtet der Observation hatte die Angeklagte während der Autofahrt die rein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel; unerheblich ist insofern, dass sie und die weiteren beteiligten Personen wegen der polizeilichen Beobachtung keine realistische Chance hatten, über den Endverbleib des Marihuanas zu bestimmen.

    BGH, 3 StR 131/21