Tateinheit oder Tatmehrheit bei Beihilfe: Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags:
- Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind.
- Dagegen liegt eine (einheitliche) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines an- deren Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen.
Siehe hierzu: BGH, 5 StR 594/07, 1 StR 677/16, 1 StR 447/14, 1 StR 486/19, 4 StR 197/20
Insoweit ist zu erinnern, dass nach § 52 Abs. 1 StGB materiell rechtlich Tateinheit dann vorliegt, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Tateinheit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Diese Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft mehrere zunächst selbstständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit.
Dagegen reichen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht aus, Tateinheit zu begründen (zusammenfassend dazu BGH, 2 StR 284/20).
- OLG Schleswig zur Vertragslaufzeit und Vorleistungspflicht bei Radiowerbung - 12. Februar 2025
- Schlag der Ermittler gegen 8Base-Ransomware - 12. Februar 2025
- Fake News: BGH zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil - 12. Februar 2025