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Schlagwort: Handeltreiben mit BTM

Rechtsanwalt für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen verteidigt beim Vorwurf „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ – Handel mit Drogen.

Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezeichnet im BtMG den Absatz von Drogen an Dritte, ob dieser tatsächlich stattgefunden hat oder ein gewinn angestrebt bzw. erzielt wurde ist beim Handel mit Betäubungsmitteln ohne Bedeutung. Es droht bei nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – pro Tat. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen (§ 29 BtMG). In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.

  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (2026)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (2026)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge): Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor (§30a II Nr.2 BtmG). Was dabei wenig bekannt ist, ist wie rigide diese Regelung Anwendung findet. Für Cannabisfälle gilt das bewaffnete Handeltreiben inzwischen eigenständig in § 34 Abs. 4 KCanG, während für alle übrigen Betäubungsmittel weiterhin § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG maßgeblich bleibt.

    Aufhänger für Diskussionen beim bewaffneten Handeltreiben ist regelmäßig das „Mitsichführen“ der Waffe. Der Bundesgerichtshof hat hier inzwischen eine sehr dezidierte Rechtsprechung entwickelt, die einige Grundsätze beinhaltet: So genügt eine allgemeine räumliche Nähe alleine nicht, regelmäßig wird auf das „griffbereite“ Mitführen abgestellt, wobei hier aber dann wiederum die Zugriffsmöglichkeit in irgendeinem Stadium für ein bewaffnetes Handeltreiben genügt. So sind im Einzelfall etwa Waffen im verschlossenen Waffenschrank anders zu behandeln, als der Teleskopschlagstock im Handschuhfach des Autos.

    Hinweis: Ich war in einer Vielzahl von Fällen als Strafverteidiger tätig, in denen Angeklagte in eher harmlosen Konstellationen letztlich vor der grossen Kammer gelandet sind wegen des exorbitant hohen Strafrahmens – dabei zeigt sich, dass ein zielgerichtetes Entscheiden direkt zu Beginn, ob man den minder schweren Fall oder die Verneinung des Tatbestandes avisiert, viel Wert ist. Der Rat kann nur sein, sich sofort einen Strafverteidiger zu suchen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr.

    Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen Darknet-Marktplätzen begann, hat sich zu einem digitalen Drogenhandel über anonyme Chat-Gruppen, „Drogentaxis“ und offene Social-Media-Kanäle entwickelt. Dieser zieht regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren nach sich. Und während das Darknet weiterhin eine wichtige Bezugsquelle bleibt, verlagern sich Teile des Handels inzwischen in scheinbar niedrigschwellige Kanäle wie Telegram‑Gruppen, Instagram‑Konten oder TikTok‑Profile, über die primär jüngere Konsumenten angesprochen werden.

    Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

    Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Über die Jahre hinweg gibt es weiterhin Betroffene, die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden, weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie Shiny Flakes aufgefunden wurden.

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  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Wann liegt ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden, also mehrere Handlungen zusammengefasst werden können.

    Dazu bei uns:

    Update 2026: Der weite Begriff des Handeltreibens gilt inzwischen unverändert sowohl für klassische Betäubungsmittel nach dem BtMG als auch für Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG); neu ist nur, dass für Cannabis teilweise eigenständige, regelmäßig mildere Strafrahmen vorgesehen sind.

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  • Handeltreiben mit Cannabissetzlingen

    Handeltreiben mit Cannabissetzlingen

    Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat nicht nur gesellschaftliche, sondern auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (3 StR 25/24) zeigt, wie die Rechtsprechung mit dem Übergang vom Betäubungsmittelgesetz zum Konsumcannabisgesetz umgeht – insbesondere in Fällen, die sich im Grenzbereich zwischen Vorbereitungshandlung und strafbarem Handeltreiben bewegen. Die Entscheidung klärt, unter welchen Voraussetzungen bereits der Erwerb und Transport von Cannabissetzlingen als Handeltreiben zu werten ist, und setzt damit wichtige Maßstäbe für die Zukunft.

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  • Zurechnung von Handlungen innerhalb einer Bande

    Zurechnung von Handlungen innerhalb einer Bande

    Wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, bedeutet das nicht, dass jede Tat, die von einem Bandenmitglied begangen wird, einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann auch derjenige Mitglied einer Bande sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist aber auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten.

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  • „Hafeninsider-Fälle“ im Betäubungsmittelstrafrecht

    „Hafeninsider-Fälle“ im Betäubungsmittelstrafrecht

    Ein besonders Themenfeld im Themenkomplex des internationalen Handels mit Betäubungsmitteln sind Fälle, in denen Täter oder Gehilfen als sogenannte „Hafeninsider“ agieren – also Personen, die aufgrund ihrer Kenntnisse über Hafenabläufe oder ihrer beruflichen Stellung in Seehäfen die Bergung oder den Transport von Drogen ermöglichen.

    Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren eine Reihe von Grundsatzentscheidungen zu dieser Thematik getroffen, die nicht nur die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme klären, sondern auch die strafrechtliche Bewertung logistischer Unterstützungshandlungen präzisieren. Die Rechtsprechung zeigt, wie komplex die Einordnung solcher Tätigkeiten sein kann, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob jemand als Täter oder lediglich als Gehilfe einzustufen ist.

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  • Prüfung eines Bewährungswiderrufs bei neuen Straftaten

    Prüfung eines Bewährungswiderrufs bei neuen Straftaten

    Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Beschluss vom 30. Januar 2025 (Aktenzeichen: 3 Ws 479/24) wichtige Fragen zur Prüfung eines Bewährungswiderrufs bei neuen Straftaten entschieden. Der Fall betraf einen Verurteilten, dessen Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, nachdem er in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hatte. Der Beschluss des Oberlandesgerichts gibt Aufschluss über die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf.

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  • ShinyFlakes 2.0 vor dem BGH

    ShinyFlakes 2.0 vor dem BGH

    Strafrechtlicher Blick auf ein digitales Drogennetzwerk: Mit Urteil vom 5. November 2024 (5 StR 599/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Fall entschieden, der das enorme Spannungsverhältnis zwischen traditionellem Strafrecht und digitaler Kriminalität aufzeigt. Im Zentrum der Entscheidung steht ein Online-Drogenhandel, der in seiner Organisation und technischen Ausgestaltung Parallelen zum berüchtigten „ShinyFlakes“-Fall aufweist, dessen Ersttäter mit vergleichbarem Modus Operandi bereits 2015 verurteilt worden war. Der BGH hatte in diesem Verfahren eine komplexe Revisionslage zu bewerten, die sowohl sachlich-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite betraf.

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  • BGH zur Rechtmäßigkeit der Beweisverwertung von SkyECC-Chats

    BGH zur Rechtmäßigkeit der Beweisverwertung von SkyECC-Chats

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Januar 2025 (Az. 1 StR 142/24) einen weiteren Beschluss zur Verwertbarkeit von Chatnachrichten des verschlüsselten Messengerdienstes SkyECC gefasst. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen eines Verfahrens wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und bestätigt die Zulässigkeit der Nutzung dieser Chats als Beweismittel.

    Dabei stützte sich der BGH auf die Maßstäbe, die bereits in den sogenannten EncroChat-Fällen entwickelt wurden. Diese Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil sie zentrale Fragen zur internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Zulässigkeit verdeckter Überwachungsmaßnahmen und zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufwirft.

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  • BGH zur Strafzumessung bei Gehilfen: Grenzen der Strafmilderung

    BGH zur Strafzumessung bei Gehilfen: Grenzen der Strafmilderung

    Unter welchen Voraussetzungen Gehilfen eine Strafmilderung erhalten können, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 471/23) konkretisiert: Der Fall betrifft eine Frau, die sich an einem international organisierten Drogenhandel beteiligte und in mehreren Fällen den Transport großer Mengen Kokains unterstützte. Das Landgericht Köln hatte ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit als Gehilfin anerkannt und dies strafmildernd berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft rügte diesen Punkt mit einer Revision, die vor dem BGH Erfolg hatte.

    Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Abgrenzung zwischen zulässiger Strafmilderung und einer fehlerhaften doppelten Berücksichtigung der Beihilfe im Strafzumessungsverfahren.

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  • KCanG: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    KCanG: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    In einem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 StR 41/24) vom 22. Mai 2024 zugrunde liegt, wurde der Angeklagte wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Der Angeklagte war in den Handel und die Einfuhr von Cannabisprodukten involviert. Am 18. August 2022 organisierte und begleitete er die Übernahme und den Transport von 23.290 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2.422,2 Gramm THC aus den Niederlanden nach Deutschland.

    Zusätzlich hatte der Angeklagte in seiner Wohnung weitere Mengen von Marihuana und Haschisch gelagert, die er gewinnbringend verkaufen wollte. Zur Absicherung dieser Drogen verwahrte er ohne waffenrechtliche Erlaubnis mehrere Schusswaffen, darunter eine geladene halbautomatische Kurzwaffe.

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  • Cannabiskurier im Anwendungsbereich des KCanG

    Cannabiskurier im Anwendungsbereich des KCanG

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. 3 StR 158/24) die strafrechtliche Bewertung des Handels mit Cannabis im Lichte des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) erörtert. Diese Entscheidung klärt insbesondere die Anwendung des KCanG auf Fälle des bandenmäßigen Handels mit Cannabis sowie die Neuregelungen im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

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  • Konkurrenzen beim Handeltreiben nach Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    Konkurrenzen beim Handeltreiben nach Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Beschluss vom 16. Juli 2024 (5 StR 296/24) mit den Konkurrenzen bei dem Begriff des Handeltreibens hinsichtlich des kürzlich eingeführten Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) befasst. Der Fall betraf einen Angeklagten, der wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, konkret Cannabis, verurteilt wurde.

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  • Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

    Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

    Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist ein komplexes und oft strittiges Thema im deutschen Strafrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung 3 StR 87/24 vom 29. Mai 2024 (Aktenzeichen: 3 StR 87/24) diese Problematik behandelt. Diese Analyse beleuchtet die Entscheidung des BGH und die rechtlichen Grundlagen sowie die praktischen Auswirkungen.

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  • BGH präzisiert Anforderungen an die Würdigung minder schwerer Fälle bei bewaffnetem Handel mit Betäubungsmitteln

    BGH präzisiert Anforderungen an die Würdigung minder schwerer Fälle bei bewaffnetem Handel mit Betäubungsmitteln

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (1 StR 263/23) wesentliche Richtlinien zur Beurteilung von minder schweren Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln formuliert.

    Diese Entscheidung stellt die Bedeutung einer fundierten und differenzierten Bewertung der im Strafgesetz vorgesehenen Strafzumessungskriterien heraus.

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