Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr. Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen…WeiterlesenDrogenkauf im Internet oder Darknet
Schlagwort: Handeltreiben mit BTM
Rechtsanwalt für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen verteidigt beim Vorwurf „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ – Handel mit Drogen.
Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezeichnet im BtMG den Absatz von Drogen an Dritte, ob dieser tatsächlich stattgefunden hat oder ein gewinn angestrebt bzw. erzielt wurde ist beim Handel mit Betäubungsmitteln ohne Bedeutung. Es droht bei nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – pro Tat. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen (§ 29 BtMG). In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.
Wann liegt ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden,…WeiterlesenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge): Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor (§30a II Nr.2 BtmG). Was dabei wenig bekannt ist, ist wie rigide diese Regelung Anwendung findet. Für Cannabisfälle gilt das bewaffnete Handeltreiben inzwischen eigenständig in § 34 Abs. 4 KCanG, während für alle übrigen Betäubungsmittel weiterhin…WeiterlesenBewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat nicht nur gesellschaftliche, sondern auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (3 StR 25/24) zeigt, wie die Rechtsprechung mit dem Übergang vom Betäubungsmittelgesetz zum Konsumcannabisgesetz umgeht – insbesondere in Fällen, die sich im Grenzbereich zwischen Vorbereitungshandlung und strafbarem Handeltreiben bewegen. Die Entscheidung klärt,…WeiterlesenHandeltreiben mit Cannabissetzlingen
Wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, bedeutet das nicht, dass jede Tat, die von einem Bandenmitglied begangen wird, einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann auch derjenige Mitglied einer Bande sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen,…WeiterlesenZurechnung von Handlungen innerhalb einer Bande
Ein besonders Themenfeld im Themenkomplex des internationalen Handels mit Betäubungsmitteln sind Fälle, in denen Täter oder Gehilfen als sogenannte „Hafeninsider“ agieren – also Personen, die aufgrund ihrer Kenntnisse über Hafenabläufe oder ihrer beruflichen Stellung in Seehäfen die Bergung oder den Transport von Drogen ermöglichen. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren eine Reihe von Grundsatzentscheidungen…Weiterlesen„Hafeninsider-Fälle“ im Betäubungsmittelstrafrecht
Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Beschluss vom 30. Januar 2025 (Aktenzeichen: 3 Ws 479/24) wichtige Fragen zur Prüfung eines Bewährungswiderrufs bei neuen Straftaten entschieden. Der Fall betraf einen Verurteilten, dessen Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, nachdem er in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hatte. Der Beschluss des Oberlandesgerichts gibt Aufschluss über die rechtlichen…WeiterlesenPrüfung eines Bewährungswiderrufs bei neuen Straftaten
Strafrechtlicher Blick auf ein digitales Drogennetzwerk: Mit Urteil vom 5. November 2024 (5 StR 599/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Fall entschieden, der das enorme Spannungsverhältnis zwischen traditionellem Strafrecht und digitaler Kriminalität aufzeigt. Im Zentrum der Entscheidung steht ein Online-Drogenhandel, der in seiner Organisation und technischen Ausgestaltung Parallelen zum berüchtigten „ShinyFlakes“-Fall aufweist, dessen Ersttäter…WeiterlesenShinyFlakes 2.0 vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Januar 2025 (Az. 1 StR 142/24) einen weiteren Beschluss zur Verwertbarkeit von Chatnachrichten des verschlüsselten Messengerdienstes SkyECC gefasst. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen eines Verfahrens wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und bestätigt die Zulässigkeit der Nutzung dieser Chats als Beweismittel. Dabei stützte sich der BGH auf die…WeiterlesenBGH zur Rechtmäßigkeit der Beweisverwertung von SkyECC-Chats
Unter welchen Voraussetzungen Gehilfen eine Strafmilderung erhalten können, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 471/23) konkretisiert: Der Fall betrifft eine Frau, die sich an einem international organisierten Drogenhandel beteiligte und in mehreren Fällen den Transport großer Mengen Kokains unterstützte. Das Landgericht Köln hatte ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit als Gehilfin anerkannt und dies strafmildernd berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft rügte…WeiterlesenBGH zur Strafzumessung bei Gehilfen: Grenzen der Strafmilderung
In einem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 StR 41/24) vom 22. Mai 2024 zugrunde liegt, wurde der Angeklagte wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Der Angeklagte war in den Handel und die Einfuhr von Cannabisprodukten involviert. Am 18. August 2022 organisierte und begleitete er die Übernahme und den Transport von 23.290 Gramm Marihuana mit einem…WeiterlesenKCanG: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. 3 StR 158/24) die strafrechtliche Bewertung des Handels mit Cannabis im Lichte des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) erörtert. Diese Entscheidung klärt insbesondere die Anwendung des KCanG auf Fälle des bandenmäßigen Handels mit Cannabis sowie die Neuregelungen im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG).WeiterlesenCannabiskurier im Anwendungsbereich des KCanG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Beschluss vom 16. Juli 2024 (5 StR 296/24) mit den Konkurrenzen bei dem Begriff des Handeltreibens hinsichtlich des kürzlich eingeführten Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) befasst. Der Fall betraf einen Angeklagten, der wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, konkret Cannabis, verurteilt wurde.WeiterlesenKonkurrenzen beim Handeltreiben nach Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist ein komplexes und oft strittiges Thema im deutschen Strafrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung 3 StR 87/24 vom 29. Mai 2024 (Aktenzeichen: 3 StR 87/24) diese Problematik behandelt. Diese Analyse beleuchtet die Entscheidung des BGH und die rechtlichen Grundlagen sowie die praktischen Auswirkungen.WeiterlesenAbgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (1 StR 263/23) wesentliche Richtlinien zur Beurteilung von minder schweren Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln formuliert. Diese Entscheidung stellt die Bedeutung einer fundierten und differenzierten Bewertung der im Strafgesetz vorgesehenen Strafzumessungskriterien heraus.WeiterlesenBGH präzisiert Anforderungen an die Würdigung minder schwerer Fälle bei bewaffnetem Handel mit Betäubungsmitteln














