Zur strafrechtlichen Haftung des Admin-C bei Webseiten mit pornographischem Inhalt

Das Landgericht Gießen (7 Qs 26/14) hat per Beschluss bestätigt, dass das Hauptverfahren gegen jemanden, der als Admin-C einer pornographischen Webseite eingetragen war, nicht zu eröffnen war.

Die Entscheidung ist wichtig und verdient entsprechende Beachtung, da sie zu Recht in strafrechtlicher Hinsicht hervor hebt, dass eine Haftung rein aus der Stellung als Admin-C lediglich wegen in Betracht kommen kann. Dazu benötigt es aber eines doppelten Vorsatzes, nämlich einmal hinsichtlich der Beihilfehandlung aber auch hinsichtlich des Erfolges der unterstützten Haupttat. Letzteres ist ein erheblicher Unterschied zur zivilrechtlichen und strafrechtlich in typischen Admin-C-Fällen eher schwierig nachzuweisen. Die vorliegende Entscheidung dokumentiert dies auch nochmals sehr deutlich.

Dazu auch:

Aus der Entscheidung:

Nach Aktenlage ist der Angeschuldigte auch hinreichend verdächtig, die Domaininhaberin hinsichtlich des Verbreitens pornographischer Schriften unterstützt zu haben, indem er es (…) unterließ, seine Stellung als Admin-C aufzugeben oder den Domainvertrag zu kündigen. (…)

Auch ist in diesem Zusammenhang von einer Garantenstellung und einer damit verbundenen Pflicht zum Tätigwerden des Angeschuldigten auszugehen. Diese ergibt sich zwar nicht automatisch aus der Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C. Nach den Regelungen der …, denen sich die Funktion des Admin-C entnehmen lässt, ist allein die Domaininhaberin gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrags gegenüber dem Domaininhaber beschränkt (BGH, Urt. v. 09.11.2011-I ZR 150/09, Juris Rn. 54, zur zivilrechtlichen Störerhaftung). Die Garantenstellung folgt jedoch nach den Umständen des Falles daraus, dass es der Angeschuldigte übernommen hat, administrativer Ansprechpartner für ein Erotikportal zu sein, und für ihn der Rechtsverstoß aufgrund der Mitteilung durch … offenkundig und unschwer zu erkennen war (…)

Im Ergebnis fehlt es jedoch an dem für eine Strafbarkeit des Angeschuldigten notwendigen (doppelten) Gehilfenvorsatz. Der Gehilfe muss einerseits die Hilfeleistung mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich ihrer Förderungswirkung für die Haupttat erbracht haben. Andererseits muss der Gehilfenvorsatz auch die Vollenddung der Haupttat umfassen, mag dem Gehilfen auch der Eintritt des Erfolges an sich unerwünscht sein (…) Der doppelte Gehilfenvorsatz ist danach anzunehmen, wenn der Gehilfe neben der deliktischen Verwendung seiner Unterstützungsleistung auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt und den für die Verwirklichung der Haupttat erforderlichen Vorsatz des Haupttäters zumindest billigend in Kauf nimmt (…)

Dass der Angeschuldigte im weiteren Verlauf mit einer Untätigkeit der Domaininhaberin gerechnet und den damit verbundenen fortdauernden Rechtsverstoß billigend in Kauf genommen hat, wird ihm indes nicht nachgewiesen werden können. Der Angeschuldigte ist (…) erstmals wieder im laufenden (…) mit den Tatvorwürfen konfrontiert worden. Nach Aktenlage gibt es auch keine Anhaltspunkte, die auf eine dem Angeschuldigten bekannte Unzuverlässigkeit der Domainverantwortlichen hinweisen. Dementsprechend bestand für ihn auch keine Verpflichtung, die Beseitigung der Rechtsverletzung aktiv zu überwachen. Es fehlt insoweit an den die Prüfpflicht des Admin-C begründenden besonderen gefahrerhöhenden Umständen (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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