Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Beschluss vom 16. Juli 2024 (5 StR 296/24) mit den Konkurrenzen bei dem Begriff des Handeltreibens hinsichtlich des kürzlich eingeführten Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) befasst. Der Fall betraf einen Angeklagten, der wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, konkret Cannabis, verurteilt wurde.WeiterlesenKonkurrenzen beim Handeltreiben nach Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Schlagwort: Konkurrenzen
Im Strafrecht bezeichnet der Begriff „Tatmehrheit“ die Situation, in der ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht. Dies kann Auswirkungen auf die Strafzumessung durch das Gericht haben. Im deutschen Strafrecht werden zwei Arten von Konkurrenzen unterschieden: die Idealkonkurrenz und die Realkonkurrenz.
- Idealkonkurrenz (auch Tateinheit genannt): Sie liegt vor, wenn ein Täter durch eine einzige Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht. Beispielsweise kann jemand, der ein Auto stiehlt, sowohl den Tatbestand des Diebstahls als auch den der Sachbeschädigung erfüllen. In solchen Fällen wird gemäß § 52 Strafgesetzbuch (StGB) nur eine Strafe verhängt, die sich nach dem schwereren der verwirklichten Delikte richtet.
- Echte Konkurrenz (auch Tatmehrheit genannt): Diese liegt vor, wenn ein Täter durch mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht. In diesem Fall werden die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte in der Regel nicht einfach addiert, sondern nach dem Gesamtstrafenprinzip (§ 53 StGB) bestimmt. Dabei wird eine Gesamtstrafe gebildet, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Einzelstrafen steht und nicht einfach deren Summe entspricht.
Die Unterscheidung zwischen ideeller und tatsächlicher Konkurrenz ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Strafe angemessen und verhältnismäßig ist und der Täter nicht unangemessen bestraft wird.
Der Kampf um Bewährungen ist etwas ganz Besonderes: Selten geht es so sehr um den Einzelfall und den konkreten Menschen mit all seinen Fehlern und Hoffnungen, wie in dem Moment, in dem ein Gericht entscheiden muss, ob es (noch einmal) eine Bewährung gibt. Üblicherweise liegt die Herausforderung darin, eine dritte Bewährung zu erreichen. Eher selten…WeiterlesenZweite Bewährung trotz Tat nach erster Verurteilung
Wann liegt ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden,…WeiterlesenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln
Ob die einzelnen Beiträge des Gehilfen (§ 27 Abs. 1 StGB) zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen einerseits und der von ihm geförderten Haupttat andererseits ab.WeiterlesenKonkurrenzen bei Beihilfe durch Gehilfen
Erfolgt der Anbau von Marihuanapflanzen zu dem Zweck, die geernteten Pflanzen später gewinnbringend zu veräußern, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in die Bewertungseinheit des Handeltreibens ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils…WeiterlesenKonkurrenzen bei Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen
Der Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO steht in Tateinheit mit Verstößen gegen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO, da die Verbote einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen, so der BGH (3 StR 62/14). Das Bereitstellungsverbot ist personenbezogen und knüpft an die Listung des jeweiligen Empfängers an. Demgegenüber stellen…WeiterlesenIran-Embargo-VO: Verstöße gegen Verkaufs-, Liefer-, Ausfuhr- & Bereitstellungsverbot stehen in Tateinheit
Konkurrenzen
Konkurrenzen behandeln die Frage, wie zu verfahren ist, wenn im Strafrecht mehrere Straftatbestände verwirklicht sind. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen (BGH, 2 StR 481/17 und 4 StR 265/22). Auf diese Weise erfüllt der Schuldspruch seine Klarstellungsfunktion, indem er alle verwirklichten Strafvorschriften ausdrücklich benennt (BGH, GSSt 1/92 und 4…WeiterlesenKonkurrenzen
Bestechlich im Sinne von § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.…WeiterlesenBestechlichkeit im Sinne von § 299 StGB
Der Bundesgerichtshof (3 StR 187/22) konnte sich zu der durchaus anspruchsvollen Konkurrenz-Situation im Umfeld von Kriegsverbrechen, also dem VStGB und StGB äußern.WeiterlesenKonkurrenzen bei Kriegsverbrechen
Beim OLG Köln (1 RVs 123/21) ging es darum, dass jemand – bei der Flucht vor einer Polizeikontrolle – einen Unfallort verlässt, weil er Sorge hatte, dass sein Handeltreiben mit BTM auffällt. In einem solchen Fall besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht…WeiterlesenKonkurrenzen bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Das übliche Modell bei verschleierten Geldflüssen aus einer Gesellschaft funktioniert so: Man überlässt dem Hauptakteur fortlaufend Scheinrechnungen (sei es als Scheinselbstständiger oder über eine „Service-Gesellschaft“) und zahlt einen erheblichen Teil überwiesener Gelder zurück. Im Gegenzug wird man dann zumindest teilweise mit ʺSchwarzgeldʺ entlohnt. Die Frage vor Gericht ist dann oft, ob hier nicht durch den…WeiterlesenArbeitsstrafrecht: Konkurrenzen bei Scheinrechnungen (§266a StGB)
Konkurrenzen: Wann liegt Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Immer wieder in BTM-Strafverfahren sehen sich nicht spezialisiert im BTM-Recht erfahrene Gerichte damit konfrontiert, wie man nun die Anzahl der Taten beim Handeltreiben richtig bestimmt. Naturgemäß ist das Handeltreiben gerade bei längerem Zeitraum mit mehreren Erwerbs- und Veräußerungshandlungen kombiniert. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass…WeiterlesenKonkurrenzen & Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Tatbeteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Nur wenn der Mittäter einer solchen Serie in deren Vorfeld oder in deren weiteren Verlauf einen einheitlichen, mehrere der Einzeltaten fördernden Beitrag erbringt, ohne sich im Weiteren an…WeiterlesenKonkurrenzen bei Deliktsserie und Mittäterschaft
Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gerichte sind überraschend häufig damit überfordert, korrekt zu entscheiden, ob bei mehreren Fahrten ohne Fahrerlaubnis einheitliche Taten im juristischen Sinne oder mehrere Taten vorliegen. Hintergrund ist, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis als Dauerdelikt auch mehrere Fahrten umfassen kann und zudem durch zugleich begangene Delikte verklammert werden kann. Zu den Konkurrenzen…WeiterlesenFahren ohne Fahrerlaubnis: Konkurrenzen
Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für dieFrage, in wie vielen rechtlich selbstständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zugrunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an!WeiterlesenKonkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld