Ein geliehenes Konto, ein paar hundert Euro Provision und die vage Ahnung, dass etwas nicht stimmt: So beginnt für viele Kontoinhaber, die ihr Girokonto fremden Tätern überlassen, der Weg in ein Strafverfahren. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2026 (6 StR 588/25) klargestellt, dass diese Konstellation nicht in die Geldwäsche gehört, und dabei das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens geschärft, das in der Praxis der Kontostellung eine überraschende Rolle spielt.
(mehr …)Schlagwort: Konkurrenzen
Im Strafrecht bezeichnet der Begriff „Tatmehrheit“ die Situation, in der ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht. Dies kann Auswirkungen auf die Strafzumessung durch das Gericht haben. Im deutschen Strafrecht werden zwei Arten von Konkurrenzen unterschieden: die Idealkonkurrenz und die Realkonkurrenz.
- Idealkonkurrenz (auch Tateinheit genannt): Sie liegt vor, wenn ein Täter durch eine einzige Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht. Beispielsweise kann jemand, der ein Auto stiehlt, sowohl den Tatbestand des Diebstahls als auch den der Sachbeschädigung erfüllen. In solchen Fällen wird gemäß § 52 Strafgesetzbuch (StGB) nur eine Strafe verhängt, die sich nach dem schwereren der verwirklichten Delikte richtet.
- Echte Konkurrenz (auch Tatmehrheit genannt): Diese liegt vor, wenn ein Täter durch mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht. In diesem Fall werden die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte in der Regel nicht einfach addiert, sondern nach dem Gesamtstrafenprinzip (§ 53 StGB) bestimmt. Dabei wird eine Gesamtstrafe gebildet, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Einzelstrafen steht und nicht einfach deren Summe entspricht.
Die Unterscheidung zwischen ideeller und tatsächlicher Konkurrenz ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Strafe angemessen und verhältnismäßig ist und der Täter nicht unangemessen bestraft wird.
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Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt
Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.
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Neutrale Alltagshandlung oder strafbare Solidarisierung: Der Gehilfe im Schwarzarbeitssystem
Wer auf einer Baustelle Quartiere organisiert, Transporter beschafft und an Besprechungen teilnimmt, hält sich womöglich für einen bloßen Dienstleister – bis ihm die Strafkammer erklärt, dass er Teil eines Systems der Schwarzarbeit war und für mehr als 600.000 Euro vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge mithaftet. Genau dieser Konflikt zwischen dem äußerlich Unverdächtigen und dem strafrechtlich Vorwerfbaren steht im Zentrum eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2026 (1 StR 618/25), mit dem der 1. Strafsenat die Revision eines Gehilfen im Wesentlichen verworfen und zugleich eine bemerkenswerte Distanzierung von der Rechtsprechung des 4. Strafsenats vorgenommen hat.
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BGH zur Anwerberin im SEPA-B2B-Verfahren
Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 StR 443/25) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Parallelverfahren zur im Blog schon beschriebenen Augsburger Lastschriftreiterei den Schuldspruch gegen eine Bandenangehörige von gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug in fünf Fällen auf eine einheitliche Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs umgestellt. Die Entscheidung verdeutlicht zum einen die dogmatische Linie des Senats zur Konkurrenzbewertung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren – und enthält zum anderen einen praxisrelevanten Hinweis zur strafschärfenden Verwertung offener Bewährungen.
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OLG Düsseldorf zum digitalen Jihad-Finanzierer
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 6.3.2025 – 6 St 4/24) verurteilt einen jungen, in Deutschland sozialisierten Angeklagten wegen Unterstützung des „Islamischen Staates“ im Ausland, Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz sowie Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Entscheidung verbindet klassische Terrorismusstrafbarkeit mit modernen Phänomenen wie Kryptotransfers und digitaler Radikalisierung und konkretisiert zugleich den Ausreise-Tatbestand des § 89a Abs. 2a StGB.
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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Wann liegt ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden, also mehrere Handlungen zusammengefasst werden können.
Dazu bei uns:
- Handeltreiben mit BTM – Konkurrenzen
- Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge
- Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Update 2026: Der weite Begriff des Handeltreibens gilt inzwischen unverändert sowohl für klassische Betäubungsmittel nach dem BtMG als auch für Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG); neu ist nur, dass für Cannabis teilweise eigenständige, regelmäßig mildere Strafrahmen vorgesehen sind.
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Systematik der Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung
BGH zur Abgrenzung im Kontext krimineller und terroristischer Vereinigungen: Die strafrechtliche Beurteilung mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen (§ 129 StGB) oder terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) stellt in der Praxis und Dogmatik nicht nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen, sondern auch im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse eine erhebliche Herausforderung dar.
Mit Beschluss vom 19. September 2024 (Az. 3 StR 189/24) konkretisiert der Bundesgerichtshof, wie die mitgliedschaftliche Beteiligung zu selbstständig verwirklichten Straftaten einzelner Mitglieder in ein konkurrenzrechtliches Gesamtgefüge einzubetten ist. Der Senat präzisiert dabei zugleich die Abgrenzung zur Beihilfe und vertieft die Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 129 StGB und der daraus abgeleiteten Rechtsfigur der „Zurechnungszusammenhänge“.
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Bundesgerichtshof zum Waffenstrafrecht: Abgrenzung von Tathandlungen und Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz
Am 14. August 2024 (Az. 4 StR 135/24) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision eines Angeklagten, der wegen zahlreicher Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG) und das Waffengesetz (WaffG) verurteilt worden war. Der Fall wirft grundlegende Fragen zum Umgang mit Kriegswaffen und Waffenrecht auf, darunter die Abgrenzung verschiedener Tathandlungen, die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und die Behandlung von Scheingeschäften mit verdeckten Ermittlern.
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Notwendige Feststellungen in Steuerstrafverfahren
Im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Oktober 2024 (1 StR 170/24) konkretisiert der 1. Strafsenat die Anforderungen an die Feststellungen in Steuerstrafverfahren. Der Beschluss hebt die Bedeutung detaillierter Tatsachenfeststellungen hervor, um eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Steuerverkürzung und der strafrechtlichen Bewertung zu gewährleisten.
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Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG)
In seinem Beschluss vom 14. August 2024 (4 StR 135/24) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der strafrechtlichen Bewertung von Konkurrenzfragen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Handel von Kriegswaffen sowie verbotenen Waffen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist besonders für die Abgrenzung von strafbaren Tatbeständen innerhalb des Kriegswaffenkontrollgesetzes und Waffengesetzes von Bedeutung, da sie Präzision bei der Anwendung mehrerer Straftatbestände in einem einzigen Handlungsablauf fordert.
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Konkurrenzen beim Handeltreiben nach Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Beschluss vom 16. Juli 2024 (5 StR 296/24) mit den Konkurrenzen bei dem Begriff des Handeltreibens hinsichtlich des kürzlich eingeführten Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) befasst. Der Fall betraf einen Angeklagten, der wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, konkret Cannabis, verurteilt wurde.
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Zweite Bewährung trotz Tat nach erster Verurteilung
Der Kampf um Bewährungen ist etwas ganz Besonderes: Selten geht es so sehr um den Einzelfall und den konkreten Menschen mit all seinen Fehlern und Hoffnungen, wie in dem Moment, in dem ein Gericht entscheiden muss, ob es (noch einmal) eine Bewährung gibt.
Üblicherweise liegt die Herausforderung darin, eine dritte Bewährung zu erreichen. Eher selten ist die zweite Bewährung (wenn man nicht in Süddeutschland ist) besonders kritisch, solange man weiß, wie man sich zu entwickeln hat bis zur Entscheidung. Ein ganz spezieller Fall hat mich nun eines Besseren belehrt.
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Konkurrenzen bei Beihilfe durch Gehilfen
Ob die einzelnen Beiträge des Gehilfen (§ 27 Abs. 1 StGB) zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen einerseits und der von ihm geförderten Haupttat andererseits ab.
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Konkurrenzen bei Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen
Erfolgt der Anbau von Marihuanapflanzen zu dem Zweck, die geernteten Pflanzen später gewinnbringend zu veräußern, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in die Bewertungseinheit des Handeltreibens ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN). Gesonderte Anbauvorgänge sind dann grundsätzlich als selbständige, in Tatmehrheit zueinander stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, NStZ 2013, 546, 548).
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