Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe

Das Landgericht Hamburg (608 Qs 18/20) hat hervorgehoben, dass staatliche Leistungen, die als „Corona-Soforthilfe“ auf Grund der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. der „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“ gewährt wurden, Subventionen im Sinne des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) darstellen.

Dazu auch bei uns: Der Subventionsbetrug

Das Landgericht macht es insoweit kurz bei der Feststellung, dass entsprechend bewilligte Geldleistungen eine Subvention i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB darstellen:

Subventionen in diesem Sinne sind nach Bundes- oder Landesrecht gewährte geldwerte direkte Zuwendungen an den Empfänger, die aus Mitteln der öffentlichen Hand erbracht werden (Fischer, 68. Aufl. 2021, Rz. 7 zu § 264 StGB). Sie müssen den Charakter einer Sonderunterstützung aufweisen (Perron, in Schönke / Schröder, 30. Aufl. 2019, Rz. 10 zu § 264 StGB) und zudem wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Letzteres ist in Bezug auf die an den Beschuldigten geleisteten Geldzahlungen erfüllt, insbesondere wird der Charakter der Sonderunterstützung durch den Staat sowie die Gewährung ohne Gegenleistung deutlich (…)

Der Annahme einer Subvention i.S.d. § 264 StGB steht auch nicht entgegen, dass die Auszahlung durch die IFB (als Anstalt öffentlichen Rechts) erfolgte, denn gleichgültig ist, ob die Subvention unmittelbar durch die staatliche oder kommunale Stelle gewährt wird oder ob die fraglichen Mittel über eine – die Subvention u.U. auch bewilligende – private Stelle (z.B. Kreditinstitut) verteilt werden (Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB m.w.N.).

Fraglich ist, wie man damit umgeht, dass letztlich lediglich über ein Online-Formular Angaben gemacht werden und man gerade nicht in einem formalen Gesetz Voraussetzungen der Antragstellung festgezurrt hat. Es geht insoweit um die Subventionserheblichkeit.

Subventionserheblich sind mit § 264 Abs. 9 StGB all diejenigen Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind. Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB ist eine Tatsache auch dann subventionserheblich, wenn von ihr die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist. Dies bejaht das Landgericht:

Die Bezeichnung erfolgte jedoch „aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber“ (…) Eine Bezeichnung durch den Subventionsgeber liegt vor, wenn sie durch die für die Bewilligung der Subvention zuständige Behörde oder eine andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (hier die IFB Hamburg) vorgenommen wird (…) Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen in dem online-Antrag war auch – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Bl. 31 d.A.) – hinreichend bestimmt und konkret. § 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert ist, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6). Der potentielle Täter darf deshalb nicht lediglich generell darauf hingewiesen werden, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk soll vielmehr gerade auf bestimmte Tatsachen gelenkt werden, deren richtige und vollständige Beurteilung die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen. Erforderlich sind deshalb klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt, genügt nicht. Ebenso reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen nicht aus (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233). (…)

In dem online-Antrag wurde der Beschuldigte konkret auf einzelne Punkte hingewiesen, die als subventionserheblich bezeichnet wurden, sodass ihm unmittelbar vor Augen geführt wurde, welche einzelnen Tatsachen für § 264 StGB relevant sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.