Die Beihilfe ist im deutschen Strafrecht strafbar, weil sie eine Unterstützungshandlung darstellt, die zur Verwirklichung einer fremden Straftat beiträgt. Der Gehilfe ist nicht Täter der Haupttat, sondern fördert durch seine Handlung die Tat und wird deshalb wie ein Tatbeteiligter behandelt.
Gehilfenschaft liegt vor, wenn jemand einen anderen bei der Begehung einer Straftat unterstützt oder ihm dabei hilft. Die Beihilfehandlung muss in einem engen zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Haupttat stehen und diese unterstützen oder erleichtern.
Ein Beispiel wäre ein Fahrer, der den Täter zum Tatort fährt und von dort wieder abholt. Der Fahrer ist nicht der eigentliche Täter, aber er erleichtert die Tat durch seine Unterstützung. Auch wer die Tatwaffe beschafft oder falsche Alibis verschafft, kann als Gehilfe strafrechtlich verfolgt werden. Auch hier kommt je nach Einzelfall sogar eine Mittäterschaft in Betracht. Deshalb ist eine gute Verteidigung wichtig: Bei schlechter Verteidigung wird aus dem Gehilfen plötzlich ein Mittäter!
Wichtig ist, dass nicht jede Unterstützungshandlung automatisch als Gehilfenschaft gewertet wird. Die Hilfeleistung muss vorsätzlich erfolgen, d.h. der Hilfeleistende muss wissen, dass er mit seiner Handlung eine Straftat unterstützt. Darüber hinaus hängt die Frage, ob die Beihilfe als strafbar anzusehen ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Am 27.09.2019 haben Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz auf einer Pressemitteilung von einem Ermittlungserfolg berichtet, der noch einige Jahre nachwirken dürfte: Erstmals scheint es deutschen Ermittlungsbehörden gelungen zu sein, ein als „Bulletproof-Hoster“ bezeichnetes Rechenzentrum auszuheben. Vorausgegangen war ein etwa 5jähriges Ermittlungsverfahren.
Ich bin leider häufiger mit gerichtlichen Entscheidungen konfrontiert, in denen vorschnell eine Beihilfe angenommen wird. Dabei genügt weder ein blosses daneben stehen für sich noch ein schlichtes billigen einer Tat, wie der Bundesgerichtshof immer wieder wiederholt.
Das LG München I (33 O 6198/14) stellte in einer von mehreren Entscheidungen zur urheberrechtlichen Haftung von Sharehosting-Anbietern fest, dass eine Haftung grundsätzlich im Raum steht:
Allein der Umstand, dass ein Internetdienstleister eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet und damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Dienstleisters nicht aus; vielmehr müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (…)
Haftung der Beklagten wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen (…) Notwendig ist unter Heranziehung der strafrechtlichen Grundsätze des § 27 StGB ein doppelter Gehilfenvorsatz: Der Gehilfe muss einerseits die Hilfeleistung mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich ihrer Förderungswirkung für die Haupttat erbracht haben. Andererseits muss der Gehilfenvorsatz auch die Kenntnis der konkret drohenden Haupttat umfassen. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es demnach nicht aus, wenn [man] allgemein mit Rechtsverletzungen durch die Nutzer [des] Dienstes rechnet (…) Auch für die Annahme eines dolus eventualis ist es erforderlich, dass die Tatumstände jedenfalls allgemeinen fest umrissen sein müssen. Nachdem das Geschäftsmodell (…) nicht von vorneherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihrer Leistung angelegt ist, sondern auch Raum für legale Nutzungsmöglichkeiten bietet – wie beispielsweise die Möglichkeit der sicheren Verwahrung großer. Mengen geschäftlicher oder privater Daten oder die Promotion von Musikwerken (…) kann (…) kein Vorsatz in Bezug auf die Förderung etwaiger Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer (…) unterstellt werden, der sich auf sämtliche möglichen urheberrechtlich geschützten Werke, die (…) theoretisch gespeichert werden könnten, beziehen müsste.
Der Bundesgerichtshof (5 StR 164/16) konnte sich im Bereich des Urheberstrafrechts zur Zurechnung von Vervielfältigungshandlungen bei der Annahme von Mittäterschaft äussern – hier im Rahmen einer Plattform (kino.to), die Links zu anderseitig hochgeladenen Videos verteilte. Der BGH verweist wie üblich in diesem Zusammenhang auf die hergebrachte Rechtsprechung zur Annahme von Mittäterschaft und macht dann deutlich, dass auch zwar nur randbedingte Handlungen die aber einen echten Mehrwert haben, bei der vorzunehmenden Wertung eine erhebliche Rolle spielen können: (mehr …)
Eine wichtige wenn auch nicht überraschende Klarstellung hat der Bundesgerichtshof (5 StR 164/16) getroffen: Eine strafbare Computersabotage gemäß §303b StGB ist auch hinsichtlich rechtswidriger Datenverarbeitungen möglich.
Die Verurteilung wegen (Beihilfe zur) Computersabotage (…) hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie fußt auf der zutreffenden rechtlichen Erwägung des Landgerichts, dass es für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 303b StGB unerheblich ist, ob sich die Sabotagehandlungen auf Datenverarbeitungsvorgänge zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken beziehen.
Es handelt sich um eine längst überfällige Klarstellung, die gerade vor dem Alltag rivalisierender Hackergruppen besondere Bedeutung erlangt. Wenn etwa ein Team das andere angreift und hierbei in seinen illegalen Aktivitäten stört, so handelt es sich mitunter gleichwohl um strafrechtlich relevantes Verhalten, auch wenn die gestörte Aktivität ihrerseits illegal war. Der BGH verweist zu Recht darauf, dass schon ausweislich des Gesetzestextes eine solche Beschränkung gar nicht vorgesehen ist und diese sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich ist. (mehr …)
Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. (mehr …)
Zur Geldwäsche hat der BGH (4 StR 384/15) klar gestellt:
Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB – ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB – auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84). Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317).
Ob der Angeklagte, entsprechend der Auffassung der Strafkammer, die Tathandlungen des Verschleierns sowie der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens der Gelder im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er die Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens verwirklicht. Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.).
Im Betäubungsmittelstrafrecht werden regelmäßig mehrere Straftatbestände auf einmal verwirklicht, schon alleine weil der für viele Straftatbestände zwingend notwendige Besitz eine eigene Straftat darstellt. Der BGH (4 StR 170/16) konnte sich nochmals kurz zur Konkurrenz von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und täterschaftlichem Besitz äussern:
Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und täterschaftlicher Besitz derselben zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 mwN).
Zur Abgrenzung von Täterschaft zu Beihilfe bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge finden sich in einer Entscheidung des BGH (1 StR 161/16) zusammengefasste Ausführungen, die auch häufige Fehler der Landgerichte gut aufgreifen:
Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (…) Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen der Einfuhrvorgang selbst (…) Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (…) Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht (…)
Es klang wohl von Anfang an für die Ermittlungsbehörden wie ein Selbstläufer: Da wird ein kleiner Bus nach dem Grenzübertritt angehalten, in dem sich 7 Menschen befinden. Weiterhin befindet sich in dem Bus eine Vielzahl von Gepäckstücken, die nach dem ersten Öffnen schnell eine Überraschung bieten – über 50 Kilogramm Marihuana werden zu Tage gefördert. Die Anklage war absehbar: Einfuhr und Handeltreiben mit BTM. Dabei werden diverse Spuren gefunden, unter anderem DNA-Proben und auch Fingerabdrücke, so auch von meinem Mandanten. Doch schlampige Polizeiarbeit und zielgerichtete Verteidigung haben sich hier am Ende ergänzt. (mehr …)
In einer sehr relevanten Entscheidung hat sich das Landgericht Berlin (506 KLs 13/13, bestätigt durch das Kammergericht) zur strafrechtlichen Haftung des Host-Providers, also des Anbieters eines Webservers, beschäftigt. Es ging dabei um Propagandadelikte wie Volksverhetzung, die von Dritten begangen wurden. Dem Provider wurde vorgeworfen, er hätte seinen Server wissentlich darum zur Verfügung gestellt, welche Inhalte dort hinterlegt werden würden.
Das Landgericht Berlin hat eine Strafbarkeit verneint, da bedingt durch das Haftungsprivileg des §10 TMG, der auch in das Strafrecht hineinstrahle, ein stärkerer Vorsatz zu verlangen ist, der bei Providern nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Damit untermauert das Landgericht Berlin, dass eine strafrechtliche Haftung für die Speicherung von Inhalten für einen Provider nur dort in Betracht kommt, wo auch positive Kenntnis der Inhalte nachgewiesen werden kann.
Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.
Beim LG Hamburg (308 O 319/12) ging es um die Haftung für Urheberrechtsverletzungen die über „Retroshare“ begangen werden. Dabei kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass hier zwar auch eine Haftung im Raum steht, aber keine Vermutung für die Täterschaft spricht:
Die Kammer schließt daraus, dass der Antragsgegner im relevanten Zeitpunkt nicht nur mit dem Ermittler … sondern – für den Ermittler … nicht erkennbar – darüber hinaus auch noch mit weiteren Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes verbunden war. Aus all dem folgt die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, nämlich einer dieser weiteren RetroShare-Nutzer, unter Nutzung des Anschlusses des Antragsgegners die angegriffene Verletzung begangen hat (…) Damit oblag wieder der Antragstellerin die volle Glaubhaftmachungslast für die Täterschaft des Antragsgegners. Geeignete Glaubhaftmachungsmittel hat die Antragstellerin hierfür indes nicht vorgelegt.
Der Antragsgegner haftet auch nicht als Teilnehmer. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (…) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner Kenntnis davon hatte oder auch nur hätte haben können, dass der streitgegenständliche Titel über seinen Anschluss durch geleitet wurde.
Die Entscheidung sorgte in der Vergangenheit zuerst für einiges Aufsehen, inzwischen ist es um die Thematik aber auch wieder ruhiger geworden. Ursprünglich prognostizierte „Abmahnwellen“ hat es meines Wissens nicht gegeben. Interessant hierbei war für mich vor allem, dass das Gericht tatsächlich nicht von einer vermuteten Täterschaft ausging (was solche Fälle für Rechteinhaber durchaus etwas unattraktiver gestalten sollte).
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 20.11.2013 (Az. 7 U 185/12) behandelt die Thematik der Beihilfe zum Anlagebetrug im Kontext eines Kapitalanlagebetruges durch eine Immobiliengesellschaft. Die Klägerin, eine Kommanditistin, verlangte Schadensersatz von ihrem Treuhänder, einem Rechtsanwalt, der für die Mittelverwendungskontrolle verantwortlich war. Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Der Bundesgerichtshof (4 StR 378/14) hat sich zum gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern geäußert.
Derartige Verfahren sind nicht selten von überraschend komplizierten Sachverhaltsverquickungen gekennzeichnet, weil regelmässig mehrere Straftaten ineinander übergehen. Dies namentlich im Bereich falscher Ausweispapiere und dem Einschleusen von Ausländern. Dabei kommt die Problematik hinzu, dass gerade im Fall gewerbsmäßigem Einschleusens die gesetzliche Mindeststrafe bei 6 Monaten liegt, während viele Fahrer die Taten ja gerade begehen, um einen Lebensunterhalt zu verdienen.
Wer beim Thema „Einschleusen“ nur organisierte Banden aus dem Fernsehen vor Augen hat, verkennt die Realität. Schlepper-Banden schleusen häufig nur bis Spanien oder Frankreich, wo die Menschen dann auf sich gestellt sind. Es gibt zahlreiche andere Betroffene, die sich mit viel Mühe ein Auto besorgt haben, um mit diesem dann als eine Art „Taxi-Service“ zu fungieren. Dazu stellt man sich häufig an grosse Plätze, bevorzugt Bahnhöfe, etwa in Barcelona, Paris oder Brüssel. Für Summen zwischen 15 und 30 Euro werden dann Fahrten angeboten, etwa nach Amsterdam oder Köln. Beim Grenzübertritt werden die Wagen dann angehalten, bei einer Ausweiskontrolle fällt der Vorfall auf.