Strafrecht: Nachstellen bzw. Stalking nur bei gewisser Dauerhaftigkeit

Das OLG Celle (32 Ss 96/11) hat sich mit dem Begriff des Nachstellens („Stalking“) auseinandergesetzt und insofern ein wenig Lebensnähe bewiesen. Es hat festgestellt, dass hinsichtlch des Nachstellens im Sinne des §238 Abs. 1 StGB das Gesamtverhalten des Täters zu betrachten ist, wobei es naturgemäß zu einzelnen Tathandlungen kommt, deren Kombination erst zum eigentlichen Nachstellen wird:

Diese Beeinträchtigung entsteht vielfach gerade erst durch die Kombination und Wiederholung einzelner Handlungen. Dem Begriff des Nachstellens ist daher ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 238, Rdnr. 9). Daran fehlt es, wenn zwischen den festgestellten Handlungen des Täters ein längerer Zeitraum – hier 6 Monate – liegt, in dem es zu keinen weiteren Nachstellungshandlungen gekommen ist und der dadurch eine zeitliche Zäsur bildet, so dass das jeweilige Tatverhalten normativ betrachtet isoliert dasteht.

Die Entscheidung ist wohltuend in einer Zeit, in der vorschnell einstweilige Verfügungen mit Annäherungsverbot oder gar strafbares „Stalking“ angenommen werden. Zunehmend entsteht der Eindruck, gerade im Zusammenhang mit Scheidungen, dass einzelnes Verhalten aus dem Zusammenhang gerissen wird, um einem Betroffenen die Lästigkeit des Kontakts des anderen zu nehmen.

Das OLG Celle stellt insoweit klar, dass enorme zeitliche Zäsuren nicht hinzunehmen sind. Vielmehr bedarf es einer gewissen Dauerhaftigkeit, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit einhergeht. Alleine wegen einiger weniger „spezieller Situationen“, verteilt über enorm lange Zeitspanne, wird man ein strafbares Stalking nicht annehmen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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