Schlagwort: Nachstellung

Nachstellung, auch Stalking genannt, ist ein Straftatbestand, der in § 238 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist.

Phänomenologisch versteht man unter Stalking wiederholte unerwünschte Verhaltensweisen, die darauf abzielen, eine andere Person zu belästigen, einzuschüchtern oder zu verängstigen. Dies kann verschiedene Formen annehmen, z. B. wiederholtes Auflauern, Telefonanrufe, Versenden von Nachrichten, Geschenken oder Briefen, Verleumdungen oder sogar Drohungen.

Rechtlich wurde Stalking 2007 mit dem §238 StGB in das deutsche Strafrecht aufgenommen. Danach wird bestraft, wer einer anderen Person unbefugt nachstellt, indem er deren persönlichen Lebensbereich beharrlich verletzt und sie dadurch in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Darunter fallen z.B. auch das Ausspionieren oder die ständige Kontaktaufnahme. Eine solche Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wird durch die Tat Leib oder Leben des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person gefährdet, kann der Strafrahmen sogar bis zu fünf Jahre betragen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wahrnehmung von Stalking subjektiv sein kann: Was eine Person als Belästigung empfindet, kann von einer anderen Person als harmlos angesehen werden. Das Gesetz berücksichtigt daher auch die Perspektive des Opfers und nicht nur das Verhalten des Stalkers.

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    In ihrem „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ hatte die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass man die vergangenen Jahre korrigieren möchte, in denen man auf dem rechten Auge zumindest stark kurzsichtig war – nun liegt der erste Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem man im Internet gegen „Hasskriminalität“ vorgehen möchte. Und offenbart, dass man vollends den Boden von Bürgerrechten und Rechtsstaat unter sich verloren hat. Ein warnender Weckruf vor einem weiteren Abbau von Bürgerrechten.

    Update Juni 2020: Das Gesetzespaket wurde beschlossen, der Beratungsvorgang ist hier zu finden. Es gab leichte Änderungen, insgesamt aber kommen nun die Änderungen, mit denen verbale bisher nicht strafbare Bedrohungen nun eine Straftat sind – und mit denen im Zuge der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erheblich mehr Strafverfahren einzuleiten sein werden.

    Update April 2021: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Siehe am Ende des Beitrags.

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  • Kommentar: Der Gesetzgeber wacht beim Cybercrime auf – er ist selber betroffen

    Nach dem Bekanntwerden der Veröffentlichung von persönlichen Daten von Politikern und Prominenten ist nun die Aufregung groß – da lese ich zum Beispiel in der Süddeutschen Zeitung von einem Politiker:

    Grünen-Chef Robert Habeck forderte eine bessere Ausrüstung und Ausbildung der Polizei für solche Delikte. Man brauche eine „Cyber-Polizei“, sagte er am Montag im ARD-„Morgenmagazin“. „Die Polizei muss ertüchtigt werden, solche Leute zu fassen.“

    SZ-Online, 7. Januar 2019, 06:25 Uhr, Hackerangriff

    „Ach!?“ ist das erste was mir einfällt wenn ich diese Zeilen lese: Da schimpfen Ermittler und Anwälte gleichermaßen über die schlechte Ausstattung der Behörden und Justiz in diesem Bereich, aber kaum ist ein Politiker mit wohl eher nicht so spannenden Daten betroffen, da wacht man dann auf. Jahrelang stehe ich bereits Menschen bei, die sich gegen Stalking, Telefon-Terror, Facebook-Beleidigungen, Fake-Rezensionen und digitale Bloßstellungen wehren bei einem letztlich dann in Schlagkraft und vor allem Reaktions-Geschwindigkeit doch eher überschaubaren juristischen Maßnahmenkatalog. Aber kaum sind Parlamentarier betroffen, da rotiert die Maschine.

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  • Stalking und Cyberstalking

    Die „Nachstellung“ ist in §238 StGB unter Strafe gestellt und im allgemeinen als Stalking – manchmal wenn es nur um digitale Varianten geht auch Cyberstalking – genannt. Im Kern geht es hierbei um das fortwährende Belästigen und Verfolgen von Personen, ggfs. (nur) im virtuellen Raum, besonders gerne in Form von Nachrichten und Telefonanrufen. Die betreffende Person wird geradezu terrorisiert und es kann sich steigern bis hin zu körperlicher Gewalt. 

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  • Nachstellung mit Todesfolge durch Herbeiführen eines Suizid im Sinne des §238 StGB

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 375/16) konnte klarstellen, dass wenn das Opfer einer Nachstellung den tödlichen Erfolg im Sinne des § 238 Abs. 3 StGB durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) herbeiführt, der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen ist, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war:

    Der Tatbestand der Nachstellung mit Todesfolge gemäß § 238 Abs. 3 StGB setzt als sog. erfolgsqualifiziertes Delikt voraus, dass „durch die Tat“ der Tod des Opfers (oder von Angehörigen oder anderen, ihm nahestehenden Personen) verursacht worden ist, wobei dem Täter hinsichtlich dieser Tatfolge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen muss (§ 18 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht bei solchen Delikten ein rein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verwirklichung des Grundtatbestandes und dem Todeserfolg für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. (…) Welche Anforderungen an das Vorliegen des gefahrspezifischen Zusammenhangs zu stellen sind, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den erfolgsqualifizierten Delikten nicht generell entschieden werden. Vielmehr müssen diese Anforderungen ebenso wie die gebotenen Einschränkungskriterien für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfassten Sachverhalte in differenzierender Wertung ermittelt werden (…)

    Da der Täter bei einem erfolgsqualifizierten Straftatbestand schon durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge, hier des Todes des Opfers (…) Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (…). Besteht die schwere Folge, wie hier, im Eintritt des Todes, braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben; es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (…)

  • Gesetzgebung: Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

    Der Gesetzgeber hat eine neue Strafbarkeitslücke ausgemacht und möchte die Nachstellung (§238 StGB, „Stalking“) reformieren:

    Ziel des Gesetzgebers war es, einen besseren Opferschutz zu gewährleisten; ein Anspruch, dem die Norm in ihrer aktuellen Fassung jedoch nur eingeschränkt gerecht wird. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Damit wird die Strafbarkeit weder von der Handlung des Täters noch von deren Qualität abhängig gemacht, sondern allein davon, ob und wie das Opfer auf diese Handlung reagiert.

    Das versucht man nun so zu lösen, dass es nicht mehr auf das Ergebnis beim Opfer ankommt, sondern es genügt bereits die Geeignetheit der Handlung. Dogmatisch wandelt sich der §238 StGB damit vom Erfolgsdelikt zum reinen Unternehmensdelikt.
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  • Voraussetzung der Unterbringung nach §63 StGB

    Unterbringung nach §63 StGB: Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Immer wieder muss sich der BGH zu den Voraussetzungen des §63 StGB äußern.

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beschäftigt dabei auch regelmässig das Bundesverfassungsgericht, das klarstellen erinnern muss, dass die Fachgerichte es sich auch und insbesondere bei der Feststellung der Gefährlichkeit hinsichtlich zukünftiger Taten nicht zu einfach machen dürfen. Im Sexualstrafrecht etwa muss ausdrücklich festgehalten werden, welche Taten hier konkret zu befürchten sind, die schlichte Feststellung es würden weitere Sexualtaten zu erwarten sein ist nicht ausreichend. Eben dies ist aber durchaus verbreitete Praxis.

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  • Erkennungsdienstliche Behandlung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens

    Beim Verwaltungsgericht Münster (1 K 115/14) ging es um die erkennungsdienstliche Behandlung. Diese wurde angeordnet obwohl sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Dies weil ein (Rest-) Verdacht bestand, die betroffene Person werde künftig wieder straffällig werden. Dabei wurde die Maßnahme nicht auf die StPO sondern auf §14 PolG NW gestützt, der in der Tat einen ganz erheblichen Spielraum vorsieht – dass mangels Tatverdacht eine Einstellung in strafrechtlicher Hinsicht vorgenommen wurde, schdet dabei gerade nicht. Denn es geht um einen rein polizeirechtlichen Gefahrenbegriff, der von der Unschuldsvermutung nicht betroffen wird.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

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  • Stalking: Drohungen müssen das Opfer auch erreicht haben

    Das Kammergericht Berlin ((2) 161 Ss 229/13 (54/13)) äusserte sich zum Stalking und stellte fest, dass ein solches nur vorliegen kann, wenn die entsprechenden Drohungen den Empfänger überhaupt erreicht haben:

    Denn Drohungen, die der Adressat nicht (oder erst im Strafverfahren) zur Kenntnis erhält, eignen sich dafür schon deshalb nicht, weil der Versuch der Tat nicht strafbar ist.

    Wie es zu einer solchen Situation kommen kann? Wenn, wie vorliegend, der Empfänger von Schreiben diese gar nicht erst öffnet und direkt – verschlossen und ungelesen – an die Polizei weiter reicht.

  • Abmahnungen auf Facebook wegen Pinnwand Postings: Was geht jedenfalls nicht?

    Inzwischen zeigt sich zunehmend, dass das was man auf Facebook tut nicht nur (relativ) öffentlich ist, sondern darüber hinaus auch noch schnell für Streit sorgt – auch vor Gericht. Dabei sind es recht überschaubare Tretminen, die man derzeit vermeiden sollte, und auch kann. Eine sehr kurze Übersicht.
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