Bereits am 8.3.22 hat die EU-Kommission EU-weite Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorgeschlagen.
Mit diesem Richtlinien-Vorschlag werden Vergewaltigung auf der Grundlage fehlender Einwilligung, Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen sowie „Cyber-Gewalt“ unter Strafe gestellt. Letzteres ist im Zusammenhang mit Cybercrime an dieser Stelle besonders hervorzuheben.
Cyber-Gewalt beinhaltet die nicht einvernehmliche Weitergabe von intimen Bildern, Cyber-Stalking, Cybermobbing sowie die Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet. In Artikel 4d der Richtlinie wird Cybergewalt definiert:
„Cyber-Gewalt“: jede unter diese Richtlinie fallende Gewalthandlung, die teilweise oder vollständig durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien begangen, unterstützt oder verschärft wird Kommunikationstechnologien begangen wird;
„Informations- und Kommunikationstechnologien“: alle technologischen Werkzeuge und Ressourcen, die zur digitalen Speicherung, Erstellung, Weitergabe oder zum Austausch von Informationen verwendet werden, einschließlich Smartphones, Computer, soziale Netzwerke und andere Medienanwendungen und -dienste Dienste;
In den Artikeln 8-10 der Richtlinie werden sodann einzelne Taten genauer umrissen, deren Strafbarkeit von den Mitgliedsstaaten sicherzustellen ist, hierzu gehören:
Cyber-Stalking (Artikel 8)
Hier geht es um klassisches Stalking, unter Strafe soll stehen wenn
(a) eine andere Person mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien beharrlich zu bedrohen oder einzuschüchtern, so dass die Person um ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit von Angehörigen fürchten muss;
(b) eine andere Person ohne deren Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien unter ständige Überwachung zu stellen, um die Bewegungen und Aktivitäten dieser Person zu verfolgen oder zu überwachen;
(c) das Bereitstellen von Material, das personenbezogene Daten einer anderen Person enthält, ohne deren einer Vielzahl von Endnutzern unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich zu machen Kommunikationstechnologien für eine Vielzahl von Endnutzern zugänglich zu machen mit dem Ziel, diese Endnutzer dazu zu veranlassen physischen oder erheblichen psychischen Schaden zuzufügen.
Hinweis: Dies dürfte insgesamt mit den Fassungen des §§238, 201a StGB umgesetzt sein in Deutschland.
Cyber-Belästigung (Artikel 9)
Unter Strafe soll gestellt werden:
(a) Initiierung eines gegen eine andere Person gerichteten Angriffs mit Dritten, indem sie beleidigendes oder bedrohliches Material einer Vielzahl von Endnutzern mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien einer Vielzahl von Endnutzern zugänglich gemacht wird, mit der Folge, dass der angegriffenen Person erheblicher psychischen Schaden für die angegriffene Person zu verursachen;
(b) Beteiligung mit Dritten an den unter Buchstabe a genannten Angriffen.
Hinweis: Dies durfte von der aktuellen Fassung des §238 StGB bereits erfasst sein, speziell §238 Abs.1 Nr.2 StGB
Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet (Artikel 10)
Zudem soll strafbar sein, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe, die durch Bezugnahme auf das Geschlecht definiert ist, durch die öffentliche Verbreitung von Material, das eine solche Aufstachelung enthält, mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien unter Strafe gestellt wird.
Hinweis: Hier dürfte die neue Auslegung des OLG Köln, derzufolge Volksverhetzung in solchen Fällen anzunehmen ist, eine gewisse Rolle spielen.
Insgesamt ein Entwurf der an anderer Stelle, etwa beim Opferschutz, einige Arbeit im Detail für den deutschen Gesetzgeber bereit hält. Im Bereich Cybercrime aus meiner Sicht ist höchstens klarstellende Arbeit notwendig, dazu beachte man auch den Beitrag bei Heise.
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