Das Hauptzollamt in Aachen und die Staatsanwaltschaft Aachen führen seit 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber von mehreren Logistikunternehmen mit Sitz unter anderem in Aachen, Bergheim und Köln. Hinweis: Die hier exemplarisch aufgenommene Pressemitteilung macht deutlich, wie solche Verfahren laufen! Zum einen, dass es Jahre dauert, bis tatsächlich etwas geschieht. Zum anderen, wie sich in relativ…WeiterlesenAachen: Bandenmäßige Schwarzarbeit durch Betreiber mehrerer Logistikunternehmen
Schlagwort: schwarzarbeit
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Schwarzarbeit: Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit im rechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, bei der gegen die geltenden Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften verstoßen wird.
In der Regel handelt es sich um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, bei der der Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abführt oder der Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Grundlage für die Strafbarkeit der Schwarzarbeit ist das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG). Mit dem Themenkomplex Schwarzarbeit verbunden sind darüber hinaus das Steuerstrafrecht und die zivilrechtliche Komponente des unvollständigen Leistungsaustausches.
Schwarzarbeit kann strafrechtliche Konsequenzen haben, da sie als Steuerhinterziehung oder als Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht geahndet werden kann. Die strafrechtlichen Konsequenzen können von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Personen, denen Schwarzarbeit vorgeworfen wird, beraten und unterstützen. Dabei kann der Fachanwalt für Strafrecht unter anderem die strafrechtlichen Konsequenzen des Vorwurfs einschätzen und mögliche Verteidigungsstrategien entwickeln. Weiterhin kann er im Falle einer Verurteilung durch das Gericht die Interessen seines Mandanten vertreten und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
Ihr Rechtsanwalt für Schwarzarbeit: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zur Schwarzarbeit. In unserer auf das Strafrecht ausgerichteten Kanzlei verteidigen unsere Strafverteidiger rund um den Vorwurf der Schwarzarbeit.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
- Erreichbarkeit: Mo-Do von 6.30h bis 10h und 16h bis 19h unter 02404-92100 oder kontakt@ferner-alsdorf.de
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig und beraten vorab, ob ein Auftrag sinnvoll ist
- Im Notfall: 0175 1075646 oder notfall@ferner-alsdorf.de
- Transparente Preise mit Ratenzahlungen aber keine kostenlose Erstberatung und keine Prozesskostenhilfe
Nach § 817 BGB ist die Rückforderung sittenwidrig oder widerrechtlich erbrachter Leistungen beiderseits ausgeschlossen, wenn beide an dem Geschäft Beteiligten die Sittenwidrigkeit oder Widerrechtlichkeit zur Zeit der Leistung kannten. Dies gilt insbesondere bei Schwarzarbeit: Die Rückforderung eines Geldbetrages scheitert an § 817 Satz 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzgeldabrede im Vorgriff auf künftig…WeiterlesenKeine Rückforderung von Lohn für Schwarzarbeit
Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: In Strafverfahren des Arbeitsstrafrechts wegen Schwarzlohns müssen die Gerichte die Höhe der vorenthaltenen Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a Abs. 1, 2 StGB) bestimmen. Naturgemäà ist es in solchen Verfahren so, dass eben gar keine, keine brauchbare oder massiv lückenhafte Buchhaltung existiert. An diesem Punkt muss – und darf…WeiterlesenSchätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Der Bundesgerichtshof (V ZR 24/20) hatte zur Schwarzarbeit klargestellt, dass ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäà § 444 BGB durch den Verkäufer nicht allein daraus abzuleiten ist, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoà gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist: Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes leistet nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt…WeiterlesenGrundstückskaufvertrag: Verschweigen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Die Strafzumessung bei strafbarer Schwarzarbeit muss mitunter differenziert betrachtet werden: So darf zwar ein Landgericht â ohne dass darin ein Verstoà gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB läge â berücksichtigen, wenn ein Angeklagter aufgrund von Tathandlungen den Einzugsstellen nicht nur Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB), sondern auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a Abs. 2…WeiterlesenStrafzumessung bei Schwarzarbeit
Es entspricht im Arbeitsstrafrecht den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, wenn von Nettoarbeitsentgelten ausgegangen wird und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufgeschlagen werden, um anschlieÃend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden. Nun konnte der BGH (1 StR 114/21) klarstellen, dass dieser Vorgehensweise auch die Legaldefinition der…WeiterlesenBegriff der „illegalen Beschäftigung“ im Arbeitsstrafrecht
Durchsuchung durch den Zoll: In Betrieben, speziell in Bereichen wie der Baubranche, gehören „Besuche“ vom Zoll durchaus zur Tagesordnung. Hintergrund ist, dass mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung nachprüfen, ob bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Melde- oder sonstigen Pflichten erfüllt sowie weitere sozialrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem…WeiterlesenDurchsuchung durch den Zoll
Haftung eines Dachdeckers bei Dachstuhlbrand nach Schwarzarbeit: Das Landgericht Koblenz (1 O 234/17) hat die Klage einer Versicherung abgewiesen, die zwei âschwarzâ beschäftigte Dachdecker wegen Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ausführen der Arbeiten in Anspruch nehmen wollte. Die Dachdecker müssen nicht für den Dachstuhlbrand haften. Grund: Zum einen handelte es sich um Schwarzarbeit und der Vertrag war somit…WeiterlesenSchwarzarbeit und Haftung
Was ist zu tun, wenn die Polizei vor der Türe des IT-Betriebs steht? Auf diese Frage durfte ich, im Rahmen eines kurzen Vortrags, auf den eco-Internet-Security-Days 2021 eingehen. In meinem Vortrag stelle ich dar, womit man rechnen muss, was man im Blick haben muss und wie man mit dem plötzlichen Besuch im IT-Betrieb umgehen kann.WeiterlesenHausdurchsuchung im IT-Betrieb
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Dies entschied der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 (14 V 2484/10).WeiterlesenFinanzamt darf angekaufte Steuer-CD verwerten
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Spedition aus Bochum, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24495,- Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich 15820,- Euro an Säumniszuschlägen in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen…WeiterlesenSchwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer auÃerordentlichen Kündigung. Hinweis: Beachten Sie meine Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht!WeiterlesenSchwarzarbeit angeboten: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen
Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine…WeiterlesenBGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung