Schlagwort: Strafantrag

Ein Strafantrag im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) ist ein formloser Antrag einer Person an die Staatsanwaltschaft, gegen eine andere Person Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Strafantrag kann nur in bestimmten Fällen gestellt werden, z.B. bei Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch. Ein Strafantrag ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, da die Strafverfolgungsbehörden auch von Amts wegen tätig werden können. Der Strafantrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bestimmte Angaben enthalten, wie z.B. die Namen der beteiligten Personen und eine Beschreibung der Straftat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet oder nicht.

  • Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten

    Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten

    Von der Strafanzeige bis zur Hauptverhandlung: Wie Unternehmen ihre Verletztenrechte aktiv nutzen – und warum sich daraus oft auch ein Hebel für zivilrechtliche Vergleiche ergibt.

    Wird ein Unternehmen Opfer einer Straftat – durch einen untreuen Geschäftsführer, einen Mitarbeiter, der Geschäftsgeheimnisse verkauft, oder durch Betrug und Cyberangriffe –, herrscht im Management häufig dieselbe Annahme: „Wir erstatten Anzeige, und ab dann macht der Staat das schon.“ Diese Annahme ist verständlich, aber teuer. Wer das Strafverfahren passiv laufen lässt, verschenkt Einflussmöglichkeiten, die das Recht dem Verletzten ausdrücklich einräumt – und die sich gerade für Unternehmen erheblich auswirken.

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  • BGH zum kontaktlosen Bezahlen mit fremder Karte (4. Senat)

    BGH zum kontaktlosen Bezahlen mit fremder Karte (4. Senat)

    Wer eine fremde Giro-, Debit- oder Kreditkarte findet oder raubt und mit ihr anschließend kontaktlos an der Supermarktkasse zahlt, begeht nach landläufigem Verständnis Betrug am Computer. Genau diese intuitive Zuordnung hat der Bundesgerichtshof nun binnen weniger Wochen zweimal kassiert – zuletzt mit Beschluss des 4. Strafsenats vom 28. Januar 2026 (4 StR 672/25), nachdem der 5. Strafsenat bereits am 3. Dezember 2025 die Linie vorgegeben hatte. Damit hat sich endgültig durchgesetzt, was das OLG Hamm 2020 als Außenseiterposition begonnen und das BayObLG im Jahr 2024 bestätigt hatte.

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  • Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)

    Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)

    Rechtsanwalt für Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB): Der Vorwurf des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs trifft in der Praxis meist Menschen, die ihre Karte „überzogen“ oder in finanziell angespannter Lage eingesetzt haben und nun mit einem Strafverfahren konfrontiert sind.

    § 266b StGB richtet sich nicht gegen den Diebstahl oder die unbefugte Nutzung fremder Karten, sondern speziell gegen den berechtigten Karteninhaber, der die ihm eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und dadurch das kreditgebende Institut schädigt. Das macht die Vorschrift zu einem echten Sonderdelikt mit deutlicher Nähe zur Untreue – das untreueartige „Schädigen von innen“ steht im Mittelpunkt.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafprozess: Keine Rückwirkung geänderten Verfahrensrechts

    Strafprozess: Keine Rückwirkung geänderten Verfahrensrechts

    BGH zur zeitlichen Anwendbarkeit der erleichterten elektronischen Strafantragstellung: Mit Beschluss vom 21. August 2024 (Az. 3 StR 97/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass neue Regelungen zum Strafantrag nach § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 keine Rückwirkung entfalten. Die Entscheidung berührt grundlegende Fragen des intertemporalen Prozessrechts und konkretisiert, wann ein prozessuales Geschehen als „abgeschlossen“ zu gelten hat – mit weitreichenden Folgen für die Verfolgbarkeit antragsabhängiger Delikte.

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  • „Stealthing“ ist Vergewaltigung: BGH zur Reichweite sexueller Selbstbestimmung

    „Stealthing“ ist Vergewaltigung: BGH zur Reichweite sexueller Selbstbestimmung

    Mit Beschluss vom 25. September 2024 (Az.: 4 StR 11/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsauffassung bestätigt, dass sogenanntes Stealthing – also das heimliche Abziehen oder Weglassen eines Kondoms gegen den erkennbaren Willen der anderen Person – eine strafbare Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB darstellt. Die Entscheidung stärkt die sexuelle Selbstbestimmung und konkretisiert zugleich die strafrechtliche Einordnung dieses Verhaltens, das bislang juristisch nicht durchgehend eindeutig behandelt wurde.

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  • Datenschutzstrafrecht: Strafbarkeit nach § 42 BDSG

    Datenschutzstrafrecht: Strafbarkeit nach § 42 BDSG

    Die Vorschrift des § 42 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine zentrale Norm des Datenschutzstrafrechts in Deutschland. Sie unterstreicht den Schutz personenbezogener Daten durch Sanktionsmaßnahmen und schafft eine Grundlage für die Verfolgung schwerwiegender Verstöße gegen datenschutzrechtliche Pflichten. Insbesondere im Arbeitsverhältnis, wo der Umgang mit personenbezogenen Daten alltäglich ist, spielt die Norm eine erhebliche Rolle.

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  • Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage bezeichnet den Prozess, bei dem vertrauliche Informationen, Technologien oder Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens oder einer Organisation illegal erlangt werden. Dies kann durch Hacking, Bestechung von Mitarbeitern, Unterwanderung oder andere unethische Methoden geschehen.

    Die Wirtschaftsspionage zielt darauf ab, einem Konkurrenten oder einem fremden Staat wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Doch was bedeutet das in der Praxis für Unternehmen? (Hinweis: Der Beitrag wurde im September 2024 nochmals vollständig überarbeitet)

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  • Persönlichkeitsstrafrecht

    Persönlichkeitsstrafrecht

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2024 (Aktenzeichen: 5 StR 283/23) wichtige Klarstellungen zum Verhältnis von § 22 KURHG zu § 201a StGB sowie zur Verletzung des Dienstgeheimnisses getroffen.

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  • Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle

    Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle

    In einem bemerkenswerten Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 30. November 2023 (Aktenzeichen: 2 ORs 31/23121 Ss 130/23) wurde die Frage der Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle behandelt. Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Grenzen der Überwachung durch Bürger und den Schutz der Privatsphäre von Polizeibeamten auf. Dazu auch auf LinkedIN.

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  • Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen

    Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen

    In einer älteren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart (2 U 30/18) zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen (damals noch § 17 UWG) – einschließlich des Verhältnisses der Tatbestände zueinander – geäußert. Die Entscheidung dürfte auch heute noch mit Blick auf das GeschGehG von Bedeutung sein. Zugleich wird deutlich, dass der Bereich der Datendelikte von enormer Komplexität ist, gerade im Zivilprozess, wo einer Verzahnung auf diversen Ebenen möglich ist.

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  • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Graffiti?

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Graffiti?

    Mit Beschluss vom 29.7.22 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 54/22) entschieden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus gegen die Anordnung weiterer erkennungsdienstlicher Maßnahmen richtet, ist sie unzulässig.

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  • Strafbarer Datenschutzverstoß bei Weitergabe von Daten aus dem Melderegister

    Strafbarer Datenschutzverstoß bei Weitergabe von Daten aus dem Melderegister

    Es ist leider keine Seltenheit, dass Menschen in bestimmten Funktionen auf Daten zu einem Zweck zugreifen, der so nicht vorgesehen ist. In unserer Kanzlei sind in den vergangenen Jahren verschiedene Fälle bekannt geworden, sei es der Abruf von Daten bei einer Krankenkasse zur eigenen Bereicherung zwecks Weiterverkauf – oder auch ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, der als „Freundschaftsdienst“ Daten für einen Kumpel abfragte. Nun kommt aus einer Entscheidung des BayObLG München, (202 StRR 126/21) eine weitere Konstellation hinzu: Abfragen aus dem Meldeamt für einen Freund. Und das BayObLG arbeitet heraus, warum dies eine Straftat darstellt.

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  • Strafantrag gegen Hr. Kauder: Ermittlungen eingestellt

    Wie auf Gulli.com in einem Update berichtet wird, wurde das in Gang gesetzte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Siegfried Kauder nun eingestellt. Hintergrund war, dass Herr Kauder (Mitglied des Bundestages und u.a. Vorsitzender des Rechtsausschusses) angeblich fremde Bilder ohne Nutzungserlaubnis auf seiner Webseite eingesetzt hat. Der Strafantrag kam von einem Blogger, der nicht als Urheber der Bilder betroffen war.

    Bei Gulli liest man nun derzeit dazu:

    Strafanzeigen werden unter anderem dann nicht mit einer sonderlich hohen Priorität bearbeitet, wenn der Ersteller der Anzeige, wie in diesem Fall, nicht selbst von der mutmaßlichen Rechtsverletzung betroffen ist. Da Herr Kauder beziehungsweise die Webmaster seines Blogs keine Bilder von Raff verwendeten, ist Raff nicht unmittelbar betroffen. Auch die fehlende Schwere des Delikts dürfte eine erhebliche Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt haben.

    Vielleicht liegt es aber auch daran, dass es sich hier um ein Antragsdelikt handelt nach §§106, 109 UrhG, wobei der Verletzte antragsberechtigt ist (§77 I StGB). Da nicht einmal mehr der einfach Nutzungsberechtigte bei §106 UrhG Antragsberechtigt ist (Wandtke/Bullinger, §109, Rn.4 – anders bei einem umfassenden Nutzungsrecht, das aber dazu führt, dass der eigentliche Urheber kein Antragsrecht mehr hat!), wird man wohl einer Popularanzeige erst reicht kein gesondertes Antragsrecht zugestehen. Auch beim §108 UrhG (der wohl Grundlage der Anzeige war) muss ein Strafantrag vorliegen, wobei der Antragsberechtigte in diesem Fall der Berechtigte nach §108 UrhG ist (Wandtke/Bullinger, §109, Rn.6). Auch in diesem Fall würde insofern eine Antragsberechtigung ausscheiden.

    Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsmitteilung nun nicht auf die Antragsberechtigung, sondern auf fehlende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit abstellt ist durchaus überraschend, da diese m.E. zu prüfen ist, bevor man überhaupt in eine Prüfung des Sachverhaltes einsteigt.

  • Whistleblower: Ist „Whistleblowing“ zulässig?

    Whistleblower: Ist „Whistleblowing“ zulässig?

    Darf man als Whistleblower tätig sein oder droht eine Kündigung bei Whistleblowing: Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines so genannten Whistleblowing ist durchaus denkbar. Doch wo liegen die Grenzen der Zulässigkeit des Whistleblowings und was macht ein Whistleblower überhaupt? Ein kurzer Einstieg in das immer wichtiger werdende Thema.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

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