Schlagwort: Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Rechtsanwalt für Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist ein 2017 in Deutschland in Kraft getretenes Gesetz zur Bekämpfung von Hassrede, Hetze und Fake News im Internet. Das Gesetz verpflichtet Betreiber sozialer Netzwerke, strafbare Inhalte schnellstmöglich zu löschen oder zu sperren, wenn sie darauf hingewiesen werden.

Ein Fachanwalt für IT-Recht kann Unternehmen im Zusammenhang mit dem NetzDG beraten, indem er sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung strafbarer Inhalte im Internet unterstützt. Insbesondere kann er Unternehmen zu folgenden Themen beraten

  • Überprüfung der eigenen Online-Auftritte und Social-Media-Kanäle auf mögliche strafbare Inhalte und Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung solcher Inhalte
  • Unterstützung bei der Einrichtung von Melde- und Löschverfahren nach dem NetzDG
  • Beratung bei der effektiven Umsetzung der Kennzeichnungspflicht von als strafbar eingestuften Inhalten
  • Unterstützung bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen und Richtlinien, die den Anforderungen des NetzDG entsprechen
  • Vertretung des Unternehmens gegenüber den sozialen Netzwerken und den zuständigen Behörden in Konflikt- und Streitfällen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht kann auch Unternehmen vertreten, die von Maßnahmen der sozialen Netzwerke betroffen sind, etwa wenn bestimmte Inhalte zu Unrecht als strafbar eingestuft oder ohne Vorwarnung gelöscht werden. Hier kann der Anwalt das Unternehmen beraten und unterstützen, um eine faire und rechtmäßige Lösung zu erreichen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT-Recht und hilft Providern und Unternehmen als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht im Bereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. (Verbraucher werden in diesem Bereich nicht vertreten)

  • Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

    Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

    Das Bundesamt für Justiz wollte Telegram mit mehr als fünf Millionen Euro belegen – und scheiterte am Amtsgericht Bonn letztlich an der scheinbar einfachen Frage, welche Gesellschaft den Dienst tatsächlich betreibt. Im Kern geht es nicht um Sympathie oder Antipathie gegenüber einem Messengerdienst, sondern um präzise Anbieterdefinitionen, belastbare Beweise und die Grenzen behördlicher Kreativität beim Ausdehnen von Verantwortlichkeit, wie auch Heise berichtet.

    Für Geschäftsleitungen international tätiger Digitalunternehmen ist das bemerkenswert, aus zwei Gründen: Zum einen verdeutlichen die Entscheidungen, dass sich Bußgeldrisiken nicht allein über Compliance‑Programme auf Prozessebene steuern lassen, sondern ganz oben bei der Frage beginnen, welche Einheit im Konzern welche Rolle übernimmt und wie dies nach außen kommuniziert wird. Weiterhin macht das Gericht klar, dass sich regulatorische Strategien an rechtsstaatlichen Leitplanken wie dem Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen müssen – auch dann, wenn es um politisch hoch aufgeladene Themen wie Hassrede und Plattformregulierung geht.

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  • Sperrung von Nutzerkonten auf YouTube

    Sperrung von Nutzerkonten auf YouTube

    Die Frage, wie Plattformbetreiber mit vermeintlichen Verstößen gegen Nutzungsbedingungen umgehen dürfen, ist seit Jahren Gegenstand intensiver juristischer Auseinandersetzungen. Besonders brisant wird es, wenn Nutzerkonten gesperrt oder Inhalte gelöscht werden – Maßnahmen, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch grundrechtlich geschützte Interessen berühren. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Aktenzeichen 21 U 62/23) klare Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe gesetzt.

    Im Mittelpunkt stand der Konflikt zwischen einem YouTube-Nutzer und der Plattformbetreiberin Google LLC, der grundsätzliche Fragen zur Erforderlichkeit vorheriger Anhörungen, zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln und zu den Grenzen datenschutzrechtlicher Löschungsansprüche aufwirft. Die Entscheidung ist nicht nur für Content-Creator von Bedeutung, sondern berührt auch die Auslegung des Digital Services Act (DSA) und die Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sozialen Netzwerken.

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  • OLG Dresden zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen

    OLG Dresden zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen

    Mal wieder gibt es eine bemerkenswerte Entscheidung zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen auf Bewertungsportalen: Im Kern ging es um die Frage, ob der Betreiber eines solchen Portals eine negative Bewertung entfernen muss, wenn der betroffene Arbeitgeber bestreitet, dass die bewertende Person tatsächlich bei ihm beschäftigt war.

    Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 744/24) stellte klar, dass Arbeitgeber eine Löschung verlangen können, wenn keine belastbaren Hinweise darauf vorliegen, dass die Bewertung auf einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis beruht. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass eine vollständige Offenlegung der Identität des Rezensenten regelmäßig nicht verlangt werden kann.

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  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

    Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

    Das Digitale-Dienste-Gesetz dient der Umsetzung der europäischen Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und führt zu wesentlichen Änderungen im deutschen Recht.

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  • 欧洲平台监管

    欧洲平台监管

    欧洲平台监管是一个涉及多个方面的问题,横跨多个法律法案。这些法案对 IT 律师至关重要,因为它们是理解和应用数字世界法律框架的基础。这充分说明了为什么不仅需要在国家层面上考虑 IT 法,还需要从欧洲 IT 法的角度来考虑 IT 法。

    以下是欧盟监管平台、网站和数据的一些重要立法。

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  • Europäische Plattformregulierung

    Europäische Plattformregulierung

    Die europäische Plattformregulierung ist ein vielschichtiges Thema, das sich über mehrere Rechtsakte erstreckt. Diese Rechtsakte sind für IT-Rechtler von grundlegender Bedeutung, da sie die Grundlage für das Verständnis und die Anwendung des Rechtsrahmens in der digitalen Welt bilden. Hier zeigt sich ganz besonders, warum im IT-Recht nicht nur auf nationaler Ebene, sondern vielmehr im Bereich des europäischen IT-Rechts gedacht werden muss.

    Im Folgenden geht es um einige der wichtigsten Rechtsakte, die die Regulierung von Plattformen, Websites und Daten in der EU regeln.

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  • Löschung strafbarer Inhalte auf Social Media Plattform

    Das OLG Karlsruhe, 10 U 24/22, hat im Streit um die Rechtmäßigkeit der Löschung von Beiträgen auf einer Social-Media-Plattform klargestellt, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks bereits von Gesetzes wegen berechtigt ist, Beiträge mit strafbaren Inhalten zu löschen:

    Die Beklagte war aber kraft Gesetzes wegen des strafbaren Inhalts der betreffenden Beiträge zur Löschung berechtigt. Gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG war und ist die Beklagte unabhängig von dem Inhalt ihrer Nutzungsbedingungen gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (BGH, Urteil vom 29.7.2021, III ZR 179/20, BGH, NJW 2021, 3179, 3188). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die von dem Beklagten abgesetzten Posts, die die Beklagte am 7.8.2020, am 26.10.2020 und am 27.10.2020 gelöscht hat und die die Bezeichnung des Andreas K. als „Vollcovidiot“ bzw. private und intime Fotografien von Hunter Biden enthielten, waren strafbaren Inhalts.

  • Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 NetzDG

    Der BGH (I ZB 10/22) hat zur Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 NetzDG klarstellen können:

    1. Für die Frage, ob Zustellungen an den gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG bewirkt werden können, kommt es maßgeblich darauf an, aus welchem Grund vom Anbieter des sozialen Netzwerks die Löschung von Inhalten begehrt wird beziehungsweise aus welchem Grund der Anbieter des sozialen Netzwerks Inhalte gelöscht und/oder Accounts gesperrt hat. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ist jeweils eine Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG.
    2. Der Gläubiger genügt seiner Darlegungslast zur Wirksamkeit einer Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG, wenn er in der Begründung seines Antrags oder seiner Klage auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten Inhalts ausreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, dass es aus der Sicht eines verständigen Dritten angesichts des konkret entfernten Beitrags sowie der hierauf bezogenen Löschungs- und Sperrmitteilung jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt, dass der streitgegenständliche Inhalt von dem Anbieter des sozialen Netzwerks in der Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte gelöscht und/oder der Account aus diesem Grund gesperrt worden ist. Der Netzwerkanbieter trägt dann die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine die Zuständigkeit des Zustellungsbevollmächtigten auslösende Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
  • Bußgeldverfahren gegen Twitter wegen unzureichenden Umgangs mit Nutzerbeschwerden

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat ein Bußgeldverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gegen die Twitter International Unlimited Company eingeleitet, wie man in einer Pressemitteilung erläutert. Aus Sicht des BfJ liegen hinreichende Anhaltspunkte für Versäumnisse im Beschwerdemanagement der Anbieterin von Twitter in Deutschland vor.

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  • NetzDG-Ablösung: Digitale-Dienste-Gesetz

    Es ist vorgesehen, dass ein neu zu schaffendes „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG) das NetzDG und das TMG ablöst. Die zentrale Rolle des nationalen Koordinators für digitale Dienste im Sinne des DDG soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernehmen. Der Referentenentwurf liegt noch nicht vor, es gibt aber erste Medienberichte.

    Das TMG und das NetzDG sollen nach derzeitiger Planung am 17. Februar 2024 außer Kraft treten, wenn der DSA in allen Mitgliedstaaten in Kraft tritt. Einige Teile des TMG finden sich Medienberichten zufolge jedoch nahezu wortgleich im Entwurf des DSA wieder, laut Heise insbesondere die Regelungen zum Herkunftslandprinzip, zu den Informationspflichten und zur Zulassungsfreiheit von Diensteanbietern.

  • Kein Anspruch auf Kontofreischaltung bei Facebook im Eilverfahren

    Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wie das OLG Frankfurt klargestellt hat.

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  • OVG NRW: Gegenvorstellungsverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise nicht anwendbar

    Die in § 3b des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute vorläufig festgestellt und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln teilweise geändert.

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  • Löschfrist für das Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte bemisst sich nach NetzDG

    Das OLG Frankfurt (16 U 253/20) hat sich zu den Löschfristen des Host-Providers bei (offenkundig) persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten eines Users geäußert.

    Grundsätzlich gilt dabei, dass zur Löschung nicht nur an den Nutzer, sondern auch an den Host-Provider heran getreten werden kann – der dann mit dem BGH in einem Notice-and-Takedown-Verfahren vorzugehen ist. Allerdings gebietet es das Interesse des Betroffenen, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, dass der Hostprovider seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt. Das OLG zieht hier nun, durchaus nicht zwingend, die Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes heran, teilweise mit Aufschlägen.

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  • Freiheit des Internet (2022)

    Freiheit des Internet: Die Organisation „Freedome House“ hat ihren neuen Bericht zur Freiheit des Internet 2022 vorgelegt. Deutschland rangiert hier mit 77 von 100 Punkten immer noch unter frei, hat aber zwei Punkte zum Vorjahr eingebüßt. Damit liegt man aber schon lange nicht mehr ganz vorne im internationalen Ranking.

    Der Grund für den Rückgang der Freiheit des Internet in Deutschland lag aus dortiger Sicht vor allem in der hiesigen Gesetzgebung, mit der die Online-Überwachungsbefugnisse in- und ausländischer Nachrichtendienste sowie der Polizeibehörden weiter ausbauen, geben Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre.

    Quelle: Freedom House, 29.10.2022

    Dies gilt nach dortiger Wahrnehmung insbesondere für Gesetze, die die Überwachung von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Online-Aktivitäten erlauben, die als Präventivmaßnahme gerechtfertigt sind, sowie für Gesetze, die Online-Plattformen und Messaging-Dienste dazu verpflichten, Nutzerdaten an die Polizei zu übermitteln. Als Kernergebnisse zur Freiheit des Internet fasst man zusammen:

    • Die Kluft zwischen den Internetverbreitungsraten in West- und Ostdeutschland verringerte sich im Berichtszeitraum
    • Im März 2022, inmitten des brutalen Einmarsches Russlands in der Ukraine, kam Deutschland einer EU-Verfügung nach, die die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtete, russische staatliche Online-Medien zu sperren, um Kriegspropaganda zu bekämpfen
    • Zum ersten Mal befolgte Telegram die Anweisung der deutschen Regierung, den Zugang zu Telegram-Kanälen zu beschränken, weil sie gegen lokales Recht verstießen
    • Im Jahr 2021 führten die Strafverfolgungsbehörden Hausdurchsuchungen bei über 100 Personen durch, die angeblich Hassreden gepostet oder Politiker beleidigt hatten
    • Nach einem Gesetz vom Juni 2021 können deutsche Nachrichtendienste Quellen-TKÜ Plus Spionagesoftware (Staatstrojaner) einsetzen, und Provider sind verpflichtet, bei der Installation zu helfen
    • Eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom Dezember 2021 verpflichtet Messaging- und E-Mail-Dienste, Nutzerdaten an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Im März 2022 entschied das Verwaltungsgericht Köln jedoch, dass Google und Meta nicht verpflichtet sind, personenbezogene Daten von Nutzern, die Hassreden und illegale Inhalte veröffentlichen, an das Bundeskriminalamt (BKA) zu übermitteln, wozu sie nach einer Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG) vom Juni 2020 verpflichtet waren
    • Die Regierung war während der Wahlen mit Cyberangriffen konfrontiert. Nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird die Gesamtsituation der IT-Sicherheit in Deutschland als „angespannt bis kritisch“ eingestuft
  • NetzDG-Bußgeldleitlinien: Bußgeld im NetzDG

    Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (auch: Netzwerkdurchsetzungsgesetz der kurz „NetzDG“) normiert diverse bußgeldbewehrte Pflichten für soziale Netzwerke, die zu empfindlichen Kosten führen können. Hier gibt es einen Überblick über die Kernthemen sowie die NetzDG-Bußgeldleitlinien des Bundesjustizministeriums.

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