Schlagwort: Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist ein deutsches Gesetz, das Opfer von Gewalttaten oder von Drohungen mit Gewalt schützen soll. Es trat am 01.01.2002 in Kraft und ermöglicht Betroffenen schnellen und effektiven Schutz durch verschiedene Maßnahmen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören das Kontakt- und Näherungsverbot sowie das Wohnungsverweisungsverfahren.

Das Gesetz ist vor allem für Personen relevant, die Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking sind. Es gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich durch ein Gericht einstweiligen Schutz zu sichern. Der Schutz kann auch ohne vorherige Anzeige bei der Polizei beantragt werden. Das Gewaltschutzgesetz ist somit ein wichtiges Instrument, um Menschen vor Gewalt zu schützen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Deepfake-Vorwurf und Pressefreiheit: Was ein Promi-Verfahren über Verdachtsberichterstattung lehrt

    Deepfake-Vorwurf und Pressefreiheit: Was ein Promi-Verfahren über Verdachtsberichterstattung lehrt

    Ein bekannter Schauspieler liest am Frühstückstisch, dass ein Magazin ihn auf der Titelseite mit dem Satz „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ pointiert – und erfährt zugleich, dass er sich mit presserechtlichen Mitteln kaum dagegen wehren kann. Genau diese Erfahrung steht hinter dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2026 (Az. 324 O 149/26), der einen Verfügungsantrag eines Moderators gegen einen Verlag überwiegend abwies. Die Entscheidung ist deshalb instruktiv, weil sie zeigt, wie das Äußerungsrecht auf ein Phänomen reagiert, für das der Strafgesetzgeber noch keine eigene Antwort gefunden hat: die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornografie.

    Beachten Sie zum Thema Deepfakes auch meinen juristischen Fachaufsatz „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“, erschienen in Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2

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  • Kontaktverbot und Teilnahme an einer WhatsApp-Gruppe

    Kontaktverbot und Teilnahme an einer WhatsApp-Gruppe

    Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 24.09.2024, Az. 13 WF 105/24) hat die rechtlichen Grenzen eines Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 1 GewSchG) hinsichtlich der Teilnahme an digitalen Kommunikationskanälen wie WhatsApp-Gruppen präzisiert. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob das allgemeine Verbot der Kontaktaufnahme über Fernkommunikationsmittel auch allgemeine Nachrichten in Gruppen betrifft, denen die geschützte Person angehört.

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  • Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?

    Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?

    Einstweilige Verfügung erhalten: Wie geht man damit um, wenn man eine einstweilige Verfügung erhält? Das häufiger Beispiel meiner Praxis, etwa im Wettbewerbsrecht, sieht so aus: Ein Unternehmer erhält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, spart sich die anwaltliche Beratung und macht alleine „irgendwas“, wobei durchaus häufig – bar jeder Fachkenntnis – erklärt wird, dass man keine Unterlassungserklärung abgeben möchte. Mit dieser Steilvorlage ist es dann eine Frage der Zeit, bis der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung überbringt. Dann kommt die vorhersehbare Frage: Was nun?

    Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen zu einer erhaltenen einstweiligen Verfügung können entsprechend auf die verbreiteten einstweiligen Verfügungen im Medienrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Gewaltschutzgesetz übertragen werden, wobei die Streitwerte dabei mitunter variieren (im Gewaltschutzgesetz eher niedriger, im Markenrecht eher höher).

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  • Entschädigung: Stalking nicht generell als tätlicher Angriff anzusehen

    Stalking-Opfer, d.h. Personen, die unter beharrlichen Nachstellungen gelitten haben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz rechnen. Das folgt aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. April 2011 mit dem Aktenzeichen B 9 VG 2/10 R.
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  • Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot und Annäherungsverbot nach Bedrohung auf Facebook

    Das Oberlandesgericht Hamm (2 UF 254/12) hat etwas im Grunde Selbstverständliches festgehalten: Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die sowohl ein Kontaktverbot als auch ein Annäherungsverbot beinhaltet, kann auch bei Bedrohungen über das Soziale Netzwerk Facebook erlassen werden.

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  • Gewaltschutzgesetz: Strafgericht muss Rechtmäßigkeit der Anordnung nach GewSchG prüfen

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 40/13) hat sich zum Gewaltschutzgesetz geäußert und eine sehr praxisrelevante Frage entschieden, wobei das Ergebnis für viel Arbeit sorgen dürfte:

    Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden.

    Die Entscheidung ist ebenso dogmatisch wie lang; schulmäßig prüft der Bundesgerichtshof zu der Frage, ob das Strafgericht die Rechtmäßigkeit prüfen muss, sämtliche Auslegungskriterien durch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass bei historischer Betrachtung der gesetzgeberische Wille eindeutig ist, während andere Auslegungen – insbesondere die heute so bedeutsame systematische – dem nicht entgegenstehen bzw. nicht eindeutig sind. Auch stellt der BGH m.E. sehr deutlich „zwischen den Zeilen“ klar, dass dieses Ergebnis nicht unbedingt zweckmäßig oder wünschenswert ist, aber eben der gesetzlichen Lage entspricht.

    Das bedeutet erhöhtes Verteidigungspotential im Bereich der Straftaten wegen Verstosses gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Auf der anderen Seite aber auch durchaus mehr Arbeit für Gerichte, was dazu führen kann, dass der gesamte zivilrechtliche Erkenntnisprozess wiederholt werden muss, für Opfer bedeutet das vielleicht Verzögerungen, jedenfalls aber mehr „Tortur“. Im Falle unberechtigter Anordnungen jedenfalls wird dieses Ergebnis durchaus positive Nachwirkungen haben.

  • Gewaltschutzgesetz: Lebensgefährte kann aus Wohnung gewiesen werden

    Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat einer Frau, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Mann zusammenlebte, für die Dauer von sechs Monaten die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dem Mann wurde zudem verboten, die Wohnung zu betreten und Kontakt zu der Frau aufzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese gerichtliche Anordnung muss der Mann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder mit bis zu sechs Monaten Ordnungshaft rechnen.
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  • Gewaltschutz: Kartoffelwerfen ist keine Körperverletzung

    Das Amtsgericht Frankfurt a. M. (456 F 5230/20 EAGS) – Familiengericht – hat entschieden: Das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel und das Ziehen an dessen Arm stellen nicht ohne Weiteres Handlungen dar, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigen.

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  • Umgang mit Enkel: Oma darf Schwiegertochter kontaktieren

    Eine Frau wollte nach der Trennung von ihrem Mann von ihrer Schwiegermutter in Ruhe gelassen werden. Die Schwiegermutter hatte der Frau in drei Wochen u. a. drei WhatsApp-Nachrichten geschrieben und sie dreimal angerufen, um Umgang mit dem minderjährigen Enkel zu erhalten. Die Frau stützte ihr Begehren allerdings ausdrücklich nicht auf das Gewaltschutzgesetz. Ein Fehler – denn sie blieb in allen Instanzen erfolglos.

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  • Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach Polizeigesetz NRW

    Überraschend unbekannt ist, dass die Polizei in eigener Kompetenz Wohnungsdurchsuchungen vornehmen kann: Entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW kann die Polizei eine Wohnung nur dann betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW sichergestellt werden darf. Sichergestellt werden dürfen Sachen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

    Aber natürlich gilt auch hier der Richtervorbehalt, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Grundgesetz in Artikel 13 GG sehr hoch angesetzt. Darum kann die Polizei, wenn keine selten anzunehmende Gefahr im Verzug vorliegt, nur mit richterlicher Anordnung eine Wohnung betreten – aber in eigener Kompetenz eben den Richter für eine Wohnungsdurchsuchung auf Basis des Polizeigesetzes anrufen.

    Dazu auch bei uns: Hausdurchsuchung, was tun?

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  • WhatsApp-Nachricht an engste Familienmitglieder unterfällt „beleidigungsfreier Sphäre“

    Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, habe dieser keinen Unterlassungsanspruch urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

    Kurze Anmerkung: Die Entscheidung ist richtig und wichtig – bedeutet aber nicht, dass Beleidigungen oder gar derartige Vorhalte vollkommen ohne Konsequenzen sind! Je nach Intensität & Vehemenz der Behauptungen, aber auch um welche Beteiligten es geht, sind einstweilige Anordnungen im Rahmen des FamFG und Gewaltschutzgesetzes denkbar; aber auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können im Raum stehen. Vorliegend geht es alleine um die Frage strafbaren Verhaltens. Dabei muss die Rechtsprechung zur Wahrung der Freiheit der Betroffenen restriktiv sein, da es zumindest im eigenen familiären Umfeld Zonen geben muss, in denen man ohne Sorge vor jedenfalls strafrechtlicher Repression „Rückzugsräume“ zur Verfügung stehen haben muss.

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  • Rechtliche Voraussetzungen der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot

    Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt: Im Fall häuslicher Gewalt sollte die Polizei hinzugerufen werden, diese kann vor Ort ein mehrtätiges Rückkehrverbot aussprechen und den gewalttätigen Partner der Wohnung für diese Zeit verweisen. Das Verwaltungsgericht Aachen (6 L 1619/17) konnte sich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung einer solchen Wohnungsverweisung mit einem Rückkehrverbot äussern, ich nutze dies, um die rechtlichen Vorgaben einer Wohnungsverweisung darzustellen.

    Hinweis: Ich stehe als Opferanwalt in Fällen häuslicher Gewalt zur Verfügung

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  • Gesetzentwurf: 3. Opferrechtsreformgesetz

    Der Gesetzgeber hat das 3. Opferrechtsreformgesetz auf den Weg gebracht. Dieses soll die Vorgaben der Richtlinie 2012/29/EU umsetzen, wobei Deutschland mit den ersten beiden Opferrechtsreformgesetzen bereits massive Vorarbeit auf dem Bereich des Opferschutzes betrieben hat.

    Update: Im Dezember 2015 hat der Bundesrat zugestimmt und am 30.12.2015 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

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  • Prügelnder Ehemann darf Weihnachten nicht zu Hause feiern

    Leider keineswegs selten: Ein Ehemann schlägt seine Frau in der häuslichen Wohnung. Die gerufene Polizei verhängt daraufhin eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot im Einklang mit §34a PolG NW. Demzufolge kann die Polizei

    eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.

    Nach §34a Abs.5 PolG besteht generell eine 10tägige Dauer für die Verweisung samt Rückkehrverbot, wenn nicht ausnahmsweise von der Polizei eine kürzere Dauer angeordnet wurde. Leider keine Seltenheit in solchen Fällen ist, dass man sich (vermeintlich) „aussöhnt“ und die – in diesem Fall krankenhausreif geprügelte – Ehefrau ausdrücklich darum bittet, dass der Ehemann früher in die Wohnung zurück darf. In einem dem VG Aachen (6 L 545/11) vorliegenden Fall ging es darüber hinaus darum, dass das 10tägige Verbot auch noch verhinderte, dass der Ehemann über Weihnachten in die Wohnung zurückkehren könnte, wo neben seiner Frau auch sein 8jähriger Sohn Weihnachten feiern werden.

    Das VG Aachen hat im Einklang mit der hergebrachten Rechtsprechung zum Thema festgestellt, dass keineswegs eine frühere Rückkehr angezeigt ist. Dass dies gemeinsam von Ehemann und Ehefrau beantragt wurde, ändert nichts: Auch wenn die Maßnahme der Sicherung der Frau dient, so handelt die Polizei in solchen Fällen im Rahmen ihrer Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr (§1 I PolG NW). Sie hat, auch entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut, die Gefahr zu beachten, die von einer Person ausgeht. Dass das bisherige Opfer hier sehenden Auges in die Gefahr erneuter Prügel einwilligt ist unschädlich. So wie man wohl auch sehen muss, dass hier nicht nur die Ehefrau betroffen sein wird, sondern auch der Sohn (der übrigens die Polizei gerufen hatte). Auch die vom Mann ausgehende Gefahr hinsichtlich des Sohnen muss berücksichtigt werden – Weihnachten hin oder her.