Der Bundesgerichtshof (4 StR 168/13) hat klargestellt, dass typische körperlich-psychologische Effekte bei Betroffenen im Rahmen von Stalking keine Körperverletzung darstellen:
„Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen […] Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht […]
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar […]“
Insbesondere Schlafstörungen, temporäre Schwindelzustände, Albträume, Nervosität, Weinkrämpfe, Herzrasen und erhöhte Reizbarkeit oder auch eine „kurze reaktive depressive Erkrankung aufgrund äußerer Belastung“ reichen mit dem BGH ohne nähere Konkretisierung nicht aus, um eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu begründen.