Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 459/14) hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für KartellrechtsbuÃen des Unternehmens beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte GeldbuÃe („KartellrechtsbuÃe“) nicht von der GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen kann.WeiterlesenKeine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens
Schlagwort: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht
Rechtsanwalt für Vorstandshaftung, Unternehmensstrafrecht und Haftung des Geschäftsführers – die Vorstandshaftung im Wirtschaftsstrafrecht bezieht sich auf die Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern für strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens begangen werden. Vorstände können für Straftaten wie Korruption oder Betrug haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder an der Tat beteiligt waren.
Rechtsanwalt Ferner zur Haftung von Vorstand und Geschäftsführer-Haftung: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Das Unternehmensstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts und befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen für Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit begangen werden. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie den USA ist die Unternehmensstrafbarkeit in Deutschland nicht explizit im Strafgesetzbuch geregelt, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung. Vorstände haben dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Compliance-Maßnahmen strafbares Verhalten im Unternehmen verhindert und aufgedeckt wird. Ansonsten steht eine strafbare Untreue im Raum!
In Fällen der Vorstandshaftung oder des Unternehmensstrafrechts können auf Strafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wie in unserer Kanzlei helfen, indem sie die Verteidigung des Vorstands oder des Unternehmens übernehmen und die richtigen Schritte zur Verteidigung einleiten.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
- Erreichbarkeit: Mo-Do von 6.30h bis 10h und 16h bis 19h unter 02404-92100 oder kontakt@ferner-alsdorf.de
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig und beraten vorab, ob ein Auftrag sinnvoll ist
- Im Notfall: 0175 1075646 oder notfall@ferner-alsdorf.de
- Transparente Preise mit Ratenzahlungen aber keine kostenlose Erstberatung und keine Prozesskostenhilfe
Das OLG Nürnberg (12 W 129/15) hat bekräftigt, dass § 181 BGB mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens enthält. Wenn also lediglich von der Beschränkung des §181 BGB befreit wird, muss klar sein, was davon betroffen sein soll: Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie…WeiterlesenInsichvertretung: Zur Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des §181 BGB
Beim OLG Nürnberg (12 U 567/13) ging es um die Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Dabei stellte es fest, dass trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder dahingehend, „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben“, gleichwohl die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten…WeiterlesenZur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft
Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschlieÃlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit…WeiterlesenVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens
Seit einiger Zeit wird die „Störerhaftung“ im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet, was weitreichende Auswirkung auf die frühre angenommene Haftung des Geschäftsführers hat. Diese Rechtsprechung wollte nun jemand im Urheberrecht für sich vor dem OLG Köln (6 U 57/14) in Anspruch nehmen und scheiterte erwartungsgemäÃ: Soweit der Beklagte zu 2) sich darauf beruft, nach der neueren…WeiterlesenUrheberrecht: Störerhaftung des Geschäftsführers
Das OLG Frankfurt (6 U 107/13) hat festgestellt, dass der Gesellschafter einer GbR persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für WettbewerbsverstöÃe der Gesellschaft haftet. Dies unabhängig davon, ob er an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war oder ob ihm insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist: Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte…WeiterlesenWettbewerbsrecht: Zur Haftung des GbR-Gesellschafters bei Wettbewerbsverstößen
Beim LG Darmstadt (28 O 36/14) ging es um eine missbräuchliche Überweisung, also eine Überweisung die ohne den Willen des Kontoinhabers stattgefunden hat. Hierbei kam das Smart-TAN-Plus Verfahren zum Einsatz, bei dem eine TAN im Einzelfall generiert und mit einem bestimmten Gerät angezeigt wird. Im vorliegenden Fall kam es zu zwei Überweisungen in Höhe von…WeiterlesenMissbräuchliche Überweisung: Haftung des Kontoinhabers bei von ihm veranlasster Überweisung mittels Smart-TAN-Plus
Haftung des Geschäftsführers gesamtschuldnerisch mit der GmbH im Wettbewerbsrecht: Wenn es darum geht, eine tatsächlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist die Unterlassungserklärung schnell das gewählte Mittel. Aber hier gilt es vorsichtig zu sein, denn schnell kann mehr als ein Schuldner in Betracht kommen. Speziell bei einer GmbH muss darauf geachtet werden, ob der Geschäftsführer als…WeiterlesenHaftung des Geschäftsführers neben der GmbH bei Wettbewerbsverstoss?
Beim Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 177/12) habe ich einen eindrücklichen Absatz zur Haftung des Geschäftsführers gefunden. Dieser konnte im benannten Fall keine Rechtsgründe für vorgenommene Zahlungen (s)einer Gesellschaft benennen. Hierzu führte das Gericht sodann aus: Da die Zahlungen der Klägerin mithin an die F… rechtsgrundlos erfolgten, steht der objektive Tatbestand des Missbrauchs der Vertretungsmacht des…WeiterlesenGeschäftsführerhaftung: Pflichten des Geschäftsführers bei der Vornahme von Zahlungen
Der Vorstand unterliegt den in den §§ 76, 82, 93 AktG geregelten gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Gemäà § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Gemäà § 93 Abs. 1 AktG hat er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; gemäà § 82 Abs. 2 AktG…WeiterlesenUntreue durch Pflichtverletzung des Vorstands
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB bei der Kreditvergabe ist mit dem Bundesgerichtshof (1 StR 185/01) entscheidend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre banküblichen Informations- und Prüfungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in schwerwiegender Weise verletzt haben. Anhaltspunkte dafür, dass der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen…WeiterlesenPflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB bei der Kreditvergabe
Untreue durch Kreditvergabe
Die tatrichterliche Würdigung, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt – wie der Bundesgerichtshof (1 StR 280/99) klargestellt hat – eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, des Verwendungszwecks des Kredits und der Risikoeinschätzung der Entscheidungsträger voraus.WeiterlesenUntreue durch Kreditvergabe