Schlagwort: Schneeballsystem

Rechtsanwalt für Schneeballsystem: Ein Schneeballsystem ist eine betrügerische Methode im Finanzbereich, bei der Anleger dazu verleitet werden, in ein vermeintlich lukratives Geschäftsmodell zu investieren, das in Wirklichkeit jedoch nur auf der Anwerbung neuer Anleger beruht. Gewinne werden dann nicht durch tatsächliche Wertschöpfung, sondern durch das Anwerben neuer Anleger und deren Einzahlungen erzielt.

Wir sind als Fachanwälte für Strafrecht rund um Schneeballsysteme ausschliesslich als Strafverteidiger tätig!

Ähnliche Bezeichnungen für ein Schneeballsystem sind Ponzi-System, Pyramidensystem oder Multi-Level-Marketing. Der Unterschied zwischen einem legalen Multi-Level-Marketing und einem illegalen Schneeballsystem besteht darin, dass bei einem legalen System die Einnahmen durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen generiert werden, während bei einem Schneeballsystem die Einlagen neuer Anleger dazu verwendet werden, die Renditen der alten Anleger zu bedienen.

Im Wirtschaftsstrafrecht stellt ein Schneeballsystem eine besonders schwere Form des Betrugs dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Unternehmen und Anleger beraten und unterstützen, um sich gegen den Vorwurf des Betrugs durch ein Schneeballsystem zu verteidigen oder sich vor solchen betrügerischen Praktiken zu schützen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Der BGH zur zivilrechtlichen Beihilfehaftung von Steuerberatern: Die Rolle von Steuerberatern in betrügerischen Kapitalanlagesystemen rückt zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung, insbesondere wenn deren Tätigkeit die Geschäftsabwicklung faktisch ermöglicht. In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 3. April 2025 – III ZR 70/24 und vom 14. März 2024 – III ZR 23/24) mit der deliktsrechtlichen Haftung eines Steuerberaters befasst, der über Jahre hinweg für ein betrügerisches „Schneeballsystem“ tätig war. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen berufstypisch „neutrale“ Tätigkeiten zur zivilrechtlichen Haftung wegen Beihilfe zum Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen.

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  • Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen

    Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen

    Immer wieder geraten Kapitalanleger in die Falle betrügerischer Schneeballsysteme, bei denen vermeintlich lukrative Beteiligungsmodelle in Wahrheit nur durch neue Anlegergelder aufrechterhalten werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 20. März 2025 (Az. IX ZR 141/23) erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an stille Gesellschafter in der Insolvenz des betreibenden Unternehmens als unentgeltliche Leistungen anfechtbar sind – und dabei die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von der Nichtschuld präzisiert.

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  • BGH zur Reichweite von § 31 BGB bei verbundenen Unternehmen

    BGH zur Reichweite von § 31 BGB bei verbundenen Unternehmen

    Schneeballsysteme und Organhaftung: Mit seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. III ZR 137/24) hat der Bundesgerichtshof die Reichweite des § 31 BGB im Zusammenspiel mit komplexen Unternehmensstrukturen neu justiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine juristische Person auch dann haftet, wenn ihr Organ zwar selbst keine unmittelbare Täuschung vornimmt, aber in einem konzernähnlichen Gefüge mehrere Gesellschaften instrumentalisiert, um ein betrügerisches Schneeballsystem aufrechtzuerhalten.

    Der BGH bejaht die Haftung – und stellt klar, dass § 31 BGB eine haftungszuweisende Norm ist, die alle juristischen Personen erfasst. Die Entscheidung ist ein Lehrstück über das Zivilrecht an der Schnittstelle von Kapitalmarkt, Unternehmensethik und Organverantwortung.

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  • Berufsbezogene Pflichten und strafrechtliche Grenzen: Bundesgerichtshof zur Gehilfenhaftung bei typisierten Berufshandlungen

    Berufsbezogene Pflichten und strafrechtliche Grenzen: Bundesgerichtshof zur Gehilfenhaftung bei typisierten Berufshandlungen

    Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2024 (Az. III ZR 79/23) und vom 23. Januar 2025 (Az. III ZR 371/23) geben Anlass zur vertieften Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung von Berufsträgern, deren Tätigkeiten typischerweise „neutral“ erscheinen, im konkreten Einzelfall aber eine strafrechtliche Relevanz entfalten können.

    Im Fokus steht dabei die schwierige Abgrenzung zwischen sozialadäquater Berufsausübung und strafbarer Beihilfe zu fremdem Unrecht. Beide Entscheidungen zeichnen eine differenzierte, zugleich aber strenge Linie: Die bloße Berufsausübung schützt nicht vor straf- und haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn der Akteur sich mit einem fremden Tatplan solidarisiert oder zumindest dessen Durchführung mit bedingtem Vorsatz unterstützt.

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  • Zur Beweiswürdigung eines Geständnisses aus Strafverfahren im Zivilprozess

    Zur Beweiswürdigung eines Geständnisses aus Strafverfahren im Zivilprozess

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Dezember 2024 (III ZR 421/23) befasst sich mit der zivilrechtlichen Haftung einer ehemaligen Steuerberaterin und Buchhalterin eines Schneeballsystems. Dabei setzt sich der BGH mit grundlegenden Fragen des Beweiswertes eines Geständnisses in einem Strafverfahren auseinander und beleuchtet die juristischen Kriterien zur Erkennbarkeit eines betrügerischen Geschäftsmodells.

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  • Dubai Unlocked: Die dunkle Seite der glitzernden Immobilienwelt

    Dubai Unlocked: Die dunkle Seite der glitzernden Immobilienwelt

    Die jüngste Enthüllung unter dem Namen „Dubai Unlocked“ gewährt Einblicke in die Schattenseiten des luxuriösen Immobilienmarktes von Dubai. Diese umfassende Recherche deckt auf, wie Personen aus der internationalen Elite, darunter auch Kriminelle, Politiker und sanktionierte Individuen, in das Immobiliengeschäft der Wüstenmetropole investieren. Durch geleakte Daten konnte das Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) in Zusammenarbeit mit 74 Medienpartnern weltweit eine detaillierte Analyse der Eigentumsverhältnisse in Dubai durchführen und fragwürdige Transaktionen ans Licht bringen.

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  • LG Münster zu Onecoin

    LG Münster zu Onecoin

    OneCoin war ein komplexes, global operierendes Schneeballsystem, das sich als Kryptowährungs- und Schulungsunternehmen präsentierte, tatsächlich jedoch auf systematischem Betrug basierte. Das
    Landgericht Münster, 7 KLs-6 Js 167/16-2/20, hatte sich mit den strafrechtlichen Aspekten dieses Wirtschaftskrimis zu beschäftigen.

    Die Hauptverantwortliche (CA) schuf das OneCoin-Konzept zusammen mit einem Partner (CB), während sie sich diverser Firmen in Gibraltar, Dubai und auf den Seychellen bediente, die vordergründig für die Strukturierung und Verwaltung von OneCoin genutzt wurden. Zahlreiche Beteiligte, darunter die Angeklagten B., L., und D., waren auf verschiedenen Ebenen in das betrügerische System involviert und wurden nun verurteilt.

    Hinweis: Wir vertreten als spezialisierte Strafverteidiger-Kanzlei keine Opfer von Straftaten, insbesondere nicht Opfer von Krypto-Scam. Sehen Sie von Anfragen dazu bei uns ab, wir übernehmen im Bereich Kryptowährungen nur Strafverteidigungen und Beratungen von Unternehmen.

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  • OLG Dresden zur Beihilfe zum Anlagebetrug

    OLG Dresden zur Beihilfe zum Anlagebetrug

    Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 31.08.2022 (Az. 5 U 798/22) behandelt die Frage der Beihilfe zum Anlagebetrug im Zusammenhang mit dem betrügerischen Kapitalanlagemodell der sogenannten Infinus-Gruppe. Der Kläger, der in Orderschuldverschreibungen der F. B. KGaA investiert hatte, machte geltend, dass die Beklagte, ein österreichisches Versicherungsunternehmen und Rechtsnachfolgerin der F. L. L. AG, durch ihre Geschäftsbeziehungen zur Infinus-Gruppe Beihilfe zum Betrug geleistet habe. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

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  • Investitionsbetrug bei JuicyFields

    Investitionsbetrug bei JuicyFields

    Der Fall „JuicyFields“ ist ein Beispiel dafür, wie Anlagebetrug Anleger um ihr hart verdientes Geld bringen kann. Seit Anfang 2020 lockte die Plattform JuicyFields, auch bekannt als Juicy Holdings B.V., Investoren mit dem Versprechen von hohen Renditen durch das sogenannte „Crowdgrowing“ von medizinischem Cannabis an. Diese Investitionsversprechen erwiesen sich jedoch als Teil eines ausgeklügelten Schneeballsystems.

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  • Organhaftung bei faktischem Geschäftsführer

    Organhaftung bei faktischem Geschäftsführer

    In einer Entscheidung des OLG Köln (24 U 95/23) zu § 31 BGB und zur Organhaftung ging es um den Kontext eines Schadensersatzanspruchs gegen faktische Geschäftsführer und eine juristische Person, die in betrügerische Geschäftspraktiken verwickelt waren:

    1. Anwendbarkeit des § 31 BGB: Das Gericht stellt klar, dass § 31 BGB auch auf faktische Geschäftsführer anwendbar ist. Ein faktischer Geschäftsführer ist jemand, der die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich und faktisch lenkt, auch wenn er nicht formal als Geschäftsführer bestellt ist. Das Gericht bestätigt, dass das Verhalten eines faktischen Geschäftsführers der Gesellschaft nach § 31 BGB zugerechnet werden kann.
    2. Organhaftung: Die Entscheidung betont die Haftung der Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe, einschließlich faktischer Geschäftsführer. Wenn solche Personen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (z. B. durch Betrug) handeln, haftet die Gesellschaft für den daraus resultierenden Schaden. Dies wird durch § 826 BGB gestützt, der eine Schadensersatzpflicht für sittenwidriges Verhalten vorsieht.
    3. Konkretisierung im Fall: Im spezifischen Fall hatte der faktische Geschäftsführer (wohl?) ein Schneeballsystem aufgebaut und falsche Angaben über Investitionsprojekte gemacht, um Investoren zu täuschen. Das Gericht entschied, dass sowohl der faktische Geschäftsführer persönlich als auch die Gesellschaft für den entstandenen Schaden verantwortlich sind.

    Diese Prinzipien sind bedeutend, weil sie die Reichweite der Verantwortlichkeit von faktischen Geschäftsführern und die damit verbundenen Risiken für Gesellschaften aufzeigen, insbesondere im Bereich der unerlaubten Handlungen.

    Faktisches Organmitglied

    Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf inländische juristische Personen des Privatrechts die Vorschrift des § 31 BGB entsprechend anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut dieser Norm haften der „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“.

    Es ist insoweit anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB auch die so genannten Repräsentanten fallen können. Dabei handelt es sich um alle Personen, denen nach der allgemeinen Regelung und Handhabung wichtige, dem Wesen der juristischen Person entsprechende Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, die juristische Person also in dieser Weise vertreten. Hierzu gehören insbesondere auch die sog. faktischen Geschäftsführer:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‑ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‑ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 01.08.2023, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21).

    Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1).

    Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3).

  • Anfechtung von Auszahlungen aus Schneeballsystem

    Anfechtung von Auszahlungen aus Schneeballsystem

    Stehen einem stillen Gesellschafter nur gewinnabhängige Auszahlungen zu, so sind Auszahlungen, die der stille Gesellschafter, der ein Geschäftsmodell nach Art eines Schneeballsystems betreibt, trotz Kenntnis von in Wirklichkeit eingetretenen Verlusten leistet, unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO – so nun auch der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen IX ZR 13/23, IX ZR 14/23 und IX ZR 17/23 (zuvor OLG-Rechtsprechung).

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  • Schneeballsystem

    Schneeballsystem

    Ein Schneeballsystem ist eine Form des Betrugs, die auf einem Geschäftsmodell beruht, bei dem die Einnahmen der ursprünglichen Investoren durch die Investitionen neuer Teilnehmer und nicht durch den Verkauf eines tatsächlichen Produkts oder einer Dienstleistung erzielt werden.

    Ein solches System basiert im Ergebnis also hauptsächlich auf der Anwerbung neuer Mitglieder, die Geld in das System einzahlen. Diese Einzahlungen werden verwendet, um die Gewinne früherer Mitglieder zu finanzieren, ohne dass ein echter Produktverkauf oder eine Dienstleistung im Vordergrund steht, man kann diese Systeme so zusammenfassen:

    1. Hauptfokus auf Anwerbung: Das Einkommen der Teilnehmer basiert hauptsächlich auf der Anwerbung neuer Mitglieder, nicht auf dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.
    2. Geringer oder kein Produktverkauf: Es gibt keine oder nur minimal getarnte Produkte, die oft von geringer Qualität oder überteuert sind.
    3. Struktur: Die Struktur des Systems erfordert eine exponentielle Anwerbung neuer Mitglieder, um das Einkommen der bestehenden Mitglieder zu gewährleisten.

    Mit einem Schneeballsystem sind eine Vielzahl juristischer Probleme verbunden.

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  • Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystemen

    Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystemen

    Stehen einem stillen Gesellschafter nur gewinnabhängige Auszahlungen zu, so sind Auszahlungen, die der stille Gesellschafter, der ein Geschäftsmodell nach Art eines Schneeballsystems betreibt, trotz Kenntnis von in Wirklichkeit eingetretenen Verlusten leistet, unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO, wie das OLG Frankfurt (4 U 158/22) entschieden hat.

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  • Zugriff des Insolvenzverwalters auf Schneeballsystem-Ausschüttung

    Zugriff des Insolvenzverwalters auf Schneeballsystem-Ausschüttung

    Der BGH hat schon früher entschieden, dass ein Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann – diese Thematik stellt sich durchaus häufig, da Schneeballsysteme recht verbreitet sind. Nun hat auch das OLG Karlsruhe (3 U 45/21) dazu klargestellt:

    • Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 7/17, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2021 – 3 U 18/20, juris Rn. 48; jeweils m.w.N.). Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen vor (BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10 … ).
    • Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Wenn der Anfechtungsgegner aufgrund des mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags Anspruch auf die erhaltenen Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20 …).
  • Haftung bei Schneeballsystem

    Haftung bei Schneeballsystem

    Das Landgericht Hamburg (313 O 193/22) konnte zur Haftungssituation bei Betrieb eines Schneeballsystems äußern:

    Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des BGH haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH Versäumnisurteil v. 0402.2021 – III ZR 7/20).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2015 – VI ZR 11/14). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden – mithin zumindest bedingt vorsätzlich geschieht.

    In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 – 23 U 67/18).

    Hinweis: Dazu die Besprechung von RA JF in jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 beachten!