Der BGH hat schon früher entschieden, dass ein Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann – diese Thematik stellt sich durchaus häufig, da Schneeballsysteme recht verbreitet sind. Nun hat auch das OLG Karlsruhe (3 U 45/21) dazu klargestellt:WeiterlesenZugriff des Insolvenzverwalters auf Schneeballsystem-Ausschüttung
Schlagwort: Schneeballsystem
Rechtsanwalt für Schneeballsystem: Ein Schneeballsystem ist eine betrügerische Methode im Finanzbereich, bei der Anleger dazu verleitet werden, in ein vermeintlich lukratives Geschäftsmodell zu investieren, das in Wirklichkeit jedoch nur auf der Anwerbung neuer Anleger beruht. Gewinne werden dann nicht durch tatsächliche Wertschöpfung, sondern durch das Anwerben neuer Anleger und deren Einzahlungen erzielt.
Wir sind als Fachanwälte für Strafrecht rund um Schneeballsysteme ausschliesslich als Strafverteidiger tätig!
Ähnliche Bezeichnungen für ein Schneeballsystem sind Ponzi-System, Pyramidensystem oder Multi-Level-Marketing. Der Unterschied zwischen einem legalen Multi-Level-Marketing und einem illegalen Schneeballsystem besteht darin, dass bei einem legalen System die Einnahmen durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen generiert werden, während bei einem Schneeballsystem die Einlagen neuer Anleger dazu verwendet werden, die Renditen der alten Anleger zu bedienen.
Im Wirtschaftsstrafrecht stellt ein Schneeballsystem eine besonders schwere Form des Betrugs dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Unternehmen und Anleger beraten und unterstützen, um sich gegen den Vorwurf des Betrugs durch ein Schneeballsystem zu verteidigen oder sich vor solchen betrügerischen Praktiken zu schützen.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
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Das Landgericht Hamburg (313 O 193/22) konnte zur Haftungssituation bei Betrieb eines Schneeballsystems äußern: Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des BGH haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn…WeiterlesenHaftung bei Schneeballsystem
Rückzahlungen von durch Betrug erlangten Beträgen müssen nicht zwingend zu einem Bonus bei der Strafzumessung führen, wie der BGH (1 StR 433/15) klar stellt: Das Landgericht hat erkennbar bedacht, dass der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens berührt, aber für die Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl.…WeiterlesenStrafrecht: Zur Strafzumessung bei Rückzahlungen im Rahmen eines Schneeballsystems
Ich habe beim OLG Frankfurt (6 W 7/16) nochmal einige Zeilen zur Abgrenzung eines Schneeballsystems zum zulässigem Strukturvertrieb gefunden. Dabei kommt das OLG zu der inzwischen etablierten Abgrenzungsformel, dass sich die Frage eines Schneeballsystems danach richtet, „ob das Vertriebssystem bei einer Gesamtbetrachtung in erster Linie dem Warenabsatz dient oder ob es durch das Versprechen besonderer…WeiterlesenWettbewerbsrecht: Abgrenzung von Schneeballsystem zu zulässigem Strukturvertrieb
Dass der Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann, hat der Bundesgerichtshof (IX ZR 198/10) klargestellt. Auszahlungen, mit denen nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht nach dieser Vorschrift anfechtbar.…WeiterlesenInsolvenzverwalter kann Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 4/07 unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft…WeiterlesenScheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern