Persönliche Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH

Erneut hat ein Gericht bestätigt, dass das bald 98 Jahre alte Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) ein wirksames Instrument ist, mit dem sich Bauunternehmer von Geschäftsführern insolventer Auftraggeber ihr Geld holen können.Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden ging es um einen Bauunternehmer, der Leistungen für den Bau eines Pflegeheims vergütet haben wollte. Als der Auftraggeber (GmbH) insolvent wurde, wandte er sich an den Geschäftsführer. Er warf dem Geschäftsführer vor, er habe Baugeld zweckwidrig verwendet und damit gegen das GSB verstoßen. Nach dem GSB ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung von Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind.

Das OLG gab dem Bauunternehmer recht. Zwei Aussagen sind besonders wichtig:

  • Auch öffentliche Fördermittel stellen Baugeld nach § 1 Abs. 3 GSB dar, wenn für den Zuwendungsnehmer eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
  • Hat der Geschäftsführer kein Baubuch geführt, ist davon auszugehen, dass alle Darlehensmittel Baugeld darstellen. Will der Geschäftsführer darlegen, dass Mittel für andere Ausgaben (zum Beispiel Notar oder Grundstückserwerb) verwendet wurden und damit kein Baugeld darstellen, muss er das beweisen.

Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat die Dresdner Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (OLG Dresen, 4 U 1017/05; BGH, VII ZR 60/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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