Persönliche Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH

Erneut hat ein Gericht bestätigt, dass das bald 98 Jahre alte Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) ein wirksames Instrument ist, mit dem sich Bauunternehmer von Geschäftsführern insolventer Auftraggeber ihr Geld holen können.Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden ging es um einen Bauunternehmer, der Leistungen für den Bau eines Pflegeheims vergütet haben wollte. Als der Auftraggeber (GmbH) insolvent wurde, wandte er sich an den Geschäftsführer. Er warf dem Geschäftsführer vor, er habe Baugeld zweckwidrig verwendet und damit gegen das GSB verstoßen. Nach dem GSB ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung von Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind.

Das OLG gab dem Bauunternehmer recht. Zwei Aussagen sind besonders wichtig:

  • Auch öffentliche Fördermittel stellen Baugeld nach § 1 Abs. 3 GSB dar, wenn für den Zuwendungsnehmer eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
  • Hat der Geschäftsführer kein Baubuch geführt, ist davon auszugehen, dass alle Darlehensmittel Baugeld darstellen. Will der Geschäftsführer darlegen, dass Mittel für andere Ausgaben (zum Beispiel Notar oder Grundstückserwerb) verwendet wurden und damit kein Baugeld darstellen, muss er das beweisen.

Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat die Dresdner Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (OLG Dresen, 4 U 1017/05; BGH, VII ZR 60/06).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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